- Gewalten
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Der Begriff Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes verwalten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) findet vor allem Verwendung, wenn mit Zwang – vor allem physischem, aber auch psychischem – etwas durchgesetzt werden soll. Von den etymologischen Wurzeln ausgehend, bezeichnet der Begriff das „Verfügen-können über das innerweltliche Sein“. Die ursprüngliche und gelegentlich heute noch verwendete Bedeutung bezeichnet also rein das Vermögen zur Durchführung einer Handlung und beinhaltet kein Urteil über deren Rechtmäßigkeit.
Inhaltsverzeichnis
Definition
„Gewalt“ im Sinne von Walten findet sich wieder in Begriffen wie Staatsgewalt oder Verwaltung. Inhaltliche Anwendung findet der Begriff bei den wissenschaftlichen Disziplinen Staatstheorie, Soziologie und Rechtsphilosophie. Die Definition des Begriffs ist schwierig, da seine Verwendung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Erkenntnisinteresse stark variiert (dies verursacht z.B. Probleme bei der statistischen Erfassung von Gewaltdelikten). Im Strafrecht ist Gewalt ein Zwangsmittel zur Einwirkung auf die Willensfreiheit eines anderen, z.B. bei Raub, Entführung, Erpressung und Nötigung; bei Delikten wie Mord, Körperverletzung und Sachbeschädigung geht das Strafrecht vom Ergebnis aus, d.h. jemand wird getötet, verletzt oder eine Sache wird beschädigt bzw. zerstört. Wird nach einer allgemein gültigen Definition gesucht, muss der Begriff der Gewalt nach dem Schriftsteller Wolfgang Bittner über das Strafrecht hinaus vom Sprachgebrauch im täglichen Leben her entwickelt werden. Danach ist Gewalt jede Kraft- oder Machteinwirkung auf Menschen oder Sachen, und zwar in negativer Weise.
Eine ursprünglich positive Begrifflichkeit ist bei „gewaltige Wirkung“ oder „gewaltige Leistung“ erkennbar, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Leistung anerkennend beschrieben werden soll.
In Begriffen wie Gewaltmonopol des Staates oder Gewaltenteilung wird der Terminus Gewalt neutral verwendet.
Die im heutigen Sprachgebrauch verbreitete negative Belegung ist in Begriffen wie Gewalttat, Gewaltverbrechen, Gewaltverherrlichung, Vergewaltigung wie auch im Distanz schaffenden Begriff Gewaltlosigkeit enthalten. Gewalt im negativen Sinne wird dabei häufig als schädigende Einwirkung auf andere verstanden. Als Gewaltformen werden physische oder psychische, personale oder strukturelle (oder auch kulturelle), statische oder dynamische unterschieden.
Ein engerer Gewaltbegriff, auch als „materielle Gewalt“ bezeichnet, beschränkt sich auf die zielgerichtete physische Schädigung einer Person. Der weiter gefasste Gewaltbegriff bezeichnet zusätzlich die psychische Gewalt (etwa in Form von Deprivation, emotionaler Vernachlässigung, „Weißer Folter“, verbaler Gewalt, Emotionaler Gewalt) und in seinem weitesten Sinne die „strukturelle Gewalt“. Zudem fällt Vandalismus unter diesen Gewaltbegriff, wenngleich sich die Einwirkung nicht direkt gegen Personen richtet.
Begriffswandel
Der Begriff „Gewalt“ steht immer im historisch und sozialen Kontext. Mit sinkender Gewaltsamkeit im Alltag wird ihr Begriff oft ausgeweitet. So kann heute eine „gewaltfreie“ Sitzblockade in Deutschland juristisch als Anwendung von psychischer Gewalt interpretiert werden [1] (anders in Österreich, wo passiver Widerstand nicht als Nötigung bestraft wird).
Verwendung des Begriffs
Politik
Im Sinne der Rechtsphilosophie ist Gewalt gleichbedeutend mit Macht (englisch power, lateinisch potentia) oder Herrschaft (lateinisch potestas). Während Staatsgewalt einst als Ausdruck legitimer Machtausübung als gleichsam sakrosankt anerkannt wurde, entstanden mit zunehmender gesellschaftlicher Ausdifferenzierung Forderungen nach Verrechtlichung, prozeduraler Einhegung und demokratischer Legitimierung von Gewalt (Gewaltenteilung, „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus“). Man unterscheidet im demokratischen Rechtsstaat die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die vollziehende bzw. ausführende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative). Das Gewaltmonopol des Staates regelt und begrenzt die Ausübung physischen Zwanges gegenüber Staatsbürgern. Die Staatsphilosophie beschäftigt sich somit mit Ausübung von Gewalt im innerstaatlichen Verhältnis und im Verhältnis zwischen Staaten (im Inneren, s. z. B. Widerstandsrecht, im Äußeren „Theorie des gerechten Krieges“). Ein wesentliches Ziel ist es, Gewalt einzuhegen und an Legitimationsprozesse zu binden (z. B. Polizei- und Kriegsrecht).
In der Diskussion der 68er-Bewegung unterschied man in der Terminologie die Gewalt als „Diktatur der Gewalt“ (Staat, Kapitalismus, strukturelle Gewalt, vgl. Rudi Dutschke), „Gegengewalt“ (Notwehr, Selbstverteidigung, Entmonopolisierung der Gewalt) und „revolutionäre Gewalt“ (Generalstreik, bewaffneter Befreiungskampf in Teilen der so genannten „Dritten Welt“). Ob eine Gewalt in der Form legitim für die jeweilige politische Aktion war, knüpfte sich an der Differenzierung der Gewalt als „Gewalt gegen Sachen“ (juristisch gilt diese als Schädigung oder auch Landfriedensbruch, wenn ein Polizeifahrzeug beschädigt wird), mit der einem Protest oder einer Forderung Nachdruck verliehen werden soll, und „Gewalt gegen Personen“ an, die bis auf Teile der späteren Stadtguerilla abgelehnt wurde.
Recht
Siehe auch Hauptartikel Gewalttat
Zivilrecht und Strafrecht basieren auf dem allgemeinen Gewaltverbot. Ausgenommen sind nur Situationen der Notwehr und des Notstands sowie Fälle des unmittelbaren Zwanges von Vollzugskräften des Staates (Gewaltmonopol des Staates).
Die Anwendung von Gewalt (lat. vis oder violentia), im Sinne von roher, verbrecherischen Gewaltsamkeit, wirkt hier strafverschärfend, z. B. bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der „materielle“ Gewaltbegriff im Strafrecht setzt eine physische Zwangswirkung beim Opfer voraus. Gewalt wird daher meist als personales, weniger als psychisches oder gar soziales Handeln verstanden. Der Einsatz von Gewalt ist für den Akteur, also den Täter, subjektiv mit Vorteilen verbunden. Der Sinn des Gewalteinsatzes kann instrumentell sein – der Akteur versucht, zum Teil auch mangels anderer Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen – oder expressiv – der Gewalteinsatz dient dann etwa der Selbstdarstellung oder Selbstvergewisserung.
Die juristische Definition von Gewalt ist nach der heutigen Rechtsprechung zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. (BGH NJW 1995, 2643)
Die Anwendung von Gewalt bei der Erziehung ist in Deutschland verboten. Erst 2000 wurde durch eine Gesetzesänderung das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! Rechtsmedizin
Im Gegensatz zur Rechtsprechung wird der Begriff in der Rechtsmedizin im Sinne einer physischen Einwirkung enger umrissen für eine Gruppe von schädigenden Ereignissen verwendet. Man unterteilt rechtsmedizinisch in Scharfe Gewalt, wenn Stich-, Schnitt- oder Hiebverletzungen mit spitzen oder scharfkantigen Gegenständen vorkommen und spricht von Stumpfer Gewalt, wenn breitflächige oder stumpfkantige Gegenstände oder Flächen auf den Körper treffen. Auch Schußverletzungen und Strangulierungen zählen rechtsmedizinisch zur Gewalt. Hingegen werden z.B. Brandstiftungen, Nötigungen oder Gifteinwirkungen nicht unter diesen Begriff geordnet, obwohl diese ihrer rechtlichen und psychologischen Natur nach ebenfalls gewalttätig sind.
Gewalt ist in der Rechtsmedizin eine von vielen Formen der schädigenden Einflussnahme seitens der Täter auf die Opfer. Historisch stellen stumpfe und vor allem scharfe Gewalt zudem die häufigsten Methoden des Kriegshandwerks dar und sind für einen großen Prozentsatz der Opfer verantwortlich.
Soziologie
Grundlegendes
Im soziologischen Sinn ist Gewalt eine Quelle der Macht (und damit von gesellschaftlicher Machtlosigkeit wie sozialer Ohnmacht zugleich). Im engeren Sinn wird darunter häufig eine illegitime Ausübung von Zwang verstanden: Der Wille dessen, über den Gewalt ausgeübt wird, wird missachtet oder gebrochen (englisch force, lateinisch vis oder violentia). Hier geht es um körperliche (physische) und/oder seelische (psychische) Schädigung eines Anderen oder von Anderen oder/und deren Androhung(en). Gewalt wird hier als letzte Funktionswirksamkeit machtbezogener Kommunikation als Interaktion zwischen Menschen verstanden.
Auf Grund der anthropologisch gegebenen und unhintergehbaren Verletzungsmächtigkeit und Verletzungsoffenheit des Menschen als Gattungswesen entschlüsselt sich Gewalt als fundamentales Moment jeder Vergesellschaftung. Darauf hat vor allem der Soziologe Heinrich Popitz hingewiesen. Für Popitz ist Gewalt eine Machtaktion, „ … die zur absichtlichen körperlichen Verletzung anderer führt“.
Popitz´ Soziologie der Gewalt
Über den soziologischen "Klassiker" Max Weber und dessen Machttheorie hinausgehend hat Heinrich Popitz 1986 „Gewalt“ als besondere Form von Machtausübung, „Todesmacht von Menschen über Menschen“ eingeschlossen“, anthropologisch verortet und als „Facit“ handlungssoziologisch präzisiert:
„Der Mensch muß nie, kann aber immer gewaltsam handeln, er muß nie, kann aber immer töten […] - jedermann. Gewalt überhaupt und Gewalt des Töten im besonderen ist […] kein bloßer Betriebsunfall sozialer Beziehungen, keine Randerscheinung sozialer Ordnungen und nicht lediglich ein Extremfall oder eine ultima ratio (von der nicht so viel Wesens gemacht werden sollte). Gewalt ist in der Tat […] eine Option menschlichen Handelns, die ständig präsent ist. Keine umfassende soziale Ordnung beruht auf der Prämisse der Gewaltlosigkeit. Die Macht zu töten und die Ohnmacht des Opfers sind latent oder manifest Bestimmungsgründe der Struktur sozialen Zusammenlebens.“[2]
Enzensbergers publizistische Zuspitzung
An diese und andere Grundsätzlichkeiten anschließend und auch Genozid (Völkermord) als Mordhandlung(en) bedenkend, hat der Schriftsteller Hans Magnus Enzensberger zu Beginn seines 1993 ersterschienen „Bürgerkrieg“-Essays die in der soziologischen These von der Universalität der Gewalt und ihrer gesellschaftlichen Funktionalität aufscheinende „furchtbare Wahrheit“ (Georg Glaser) zum besonderen Vernichtungs- oder Destruktionspotential der Gattung Mensch plastisch ausgedrückt:
- Der Mensch ist der einzige unter den Primaten, der die Tötung seiner Artgenossen planvoll, in größerem Maßstab und enthusiastisch betreibt. Der Krieg gehört zu seinen wichtigsten Erfindungen.[3]
Reemtsmas triadische Gewalttypologie
An militärstrategische Hinweise anschließend hat der Literaturwissenschaftler und Sozialtheoretiker Jan Philipp Reemtsma in seiner 2008 erschienenen Studie „Vertrauen und Gewalt“ aktuell drei Typen von Gewalt unterschieden: einmal die lozierende Gewalt, die einen anderen Körper entfernt, weil er der Verfolgung eigener Interessen im Wege steht (z.B. im Krieg, bei Raub und Mord), zum anderen die raptive Gewalt, die sich des anderen Körpers bemächtigt, um ihn für seine Interessen zu benutzen (vor allem in Formen sexueller Gewalt), und schließlich die autotelische Gewalt, die im Unterschied zu den beiden erstgenannten Gewaltformen keinem außerhalb der Gewalthandlung(en) liegenden Zweck dient, sondern vielmehr um ihrer selbst willen angewandt wird.[4] Hierunter thematisiert er ausdrücklich auch den unmittelbaren Lustgewinn Vieler, wenn sie Gewalt anwenden (schrecken, quälen, foltern) können.
Philosophie
Walter Benjamin verfasste 1921 mit der Schrift „Zur Kritik der Gewalt“ – in der er sich auf Georges Sorels Réflexions sur la violence (dt. Über die Gewalt) bezieht – einen philosophischen Grundlagentext für die moderne Gewaltkritik. Spätere Theoretiker wie Theodor W. Adorno, Hannah Arendt, Jacques Derrida, Enzo Traverso und Giorgio Agamben wurden in ihrer Analyse davon beeinflusst und beziehen sich auf die kritische Theorie Benjamins.
Nach Benjamin entsteht Gewalt dann, wenn eine wirksame Ursache in Verhältnisse eingreift, die als sittlich verstanden und die durch Begriffe wie Recht und Gerechtigkeit markiert werden.
Gewalt dient dabei in einer Rechtsordnung zuerst als Mittel und nicht als Zweck. Ist Gewalt lediglich das Mittel in einer Rechtsordnung, so lassen sich Kriterien für diese Gewalt finden. Gefragt werden kann, ob Gewalt ein Mittel zu gerechten oder zu ungerechten Zwecken darstellt.
Benjamin kritisiert das Naturrecht, nach dessen Anschauung Gewalt ein Naturprodukt sei, dessen Verwendung keiner Problematik unterliegt, es sei denn, daß man die Gewalt zu ungerechten Zwecken mißbraucht. An diesem Punkt weist er auf die Nähe zwischen rechtsphilosophischen Dogmen, die aus den natürlichen Zwecken als Maß die Rechtmäßigkeit der Gewalt ableiten, und naturgeschichtlichen Dogmen des Darwinismus hin, der neben der natürlichen Zuchtauswahl die Gewalt als ursprüngliches und allen vitalen Zwecken der Natur allein angemessenes Mittel ansieht. Anknüpfend an die naturrechtliche Gewaltvorstellung kritisiert Benjamin die gegenläufigen Thesen des Rechtspositivismus, denen zufolge die Gewalt aufgrund geschichtlicher Prozesse von Ablehnung und Zustimmung (Sanktionierung) in ihrer Rechtmäßigkeit beurteilt werden müsse.
Literatur
- Definitionen
- Volker Krey: Zum Gewaltbegriff im Strafrecht. In: Bundeskriminalamt (BKA) (Hrsg.): Was ist Gewalt? Auseinandersetzungen mit einem Begriff, Wiesbaden 1986, S. 11–103.
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- Historische Ansätze
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- Thomas Lindenberger / Alf Lüdtke (Hgg.): Physische Gewalt. Studien zur Geschichte der Neuzeit, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-518-28790-7.
- Manuel Braun / Cornelia Herberichs: Gewalt im Mittelalter. Realitäten - Imaginationen, Paderborn / München 2005, ISBN 3-7705-3881-1.
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- Soziologische Ansätze
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- Peter Brückner: Über die Gewalt. 6 Aufsätze zur Rolle der Gewalt in der Entstehung und Zerstörung sozialer Systeme, Berlin 1979, ISBN 3-8031-1085-8.
- Regina-Maria Dackweiler / Reinhild Schäfer: Gewalt-Verhältnisse. Feministische Perspektiven auf Geschlecht und Gewalt, Frankfurt a.M. 2002, ISBN 3-593-37116-2.
- Wilhelm Heitmeyer / Hans-Georg Soeffner (Hrsg.): Gewalt. Entwicklungen, Strukturen, Analyseprobleme. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2004.
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- Antje Hilbig (Hgn.): Frauen und Gewalt: interdisziplinäre Untersuchungen zu geschlechtsgebundener Gewalt in Theorie und Praxis, Würzburg 2003, ISBN 3-8260-2362-5.
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- Heinrich Popitz: Gewalt, in: Ders.: Phänomene der Macht. 2., stark erw. Aufl., Tübingen 1992, S. 43–78.
- Trutz von Trotha (Hg.): Soziologie der Gewalt. Opladen 1997.
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- Johan Galtung: Strukturelle Gewalt. Beiträge zur Friedens- und Konfliktforschung, Reinbek bei Hamburg 1975.
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- Hedda Herwig: „Sanft und verschleiert ist die Gewalt…“. Ausbeutungsstrategien in unserer Gesellschaft, Reinbek bei Hamburg 1992, ISBN 3-498-02913-4.
- Werner Ruf (Hrsg.): Politische Ökonomie der Gewalt. Staatszerfall und die Privatisierung von Gewalt und Krieg, Opladen 2003, ISBN 3-8100-3747-8.
- Dierk Spreen: Krieg und Gesellschaft. Die Konstitutionsfunktion des Krieges für moderne Gesellschaften. Duncker & Humblot, Berlin 2008, zum Gewaltbegriff insbes. S. 30–75, ISBN 3-428-12561-4. Inhalt
- Philosophische Ansätze
- Giorgio Agamben: Homo Sacer'. Die souveräne Macht und das nackte Leben, aus dem Ital. von Hubert Thüring, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-518-12068-9. (engl.: Homo sacer. Sovereign Power and Bare Life, 1998)
- Günther Anders: Gewalt – ja oder nein. Eine notwendige Diskussion.. Knaur TB 3893, München 1987, ISBN 3-426-03893-5.
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- Jacques Derrida, Gesetzeskraft. Der mystische Grund der Autorität', aus dem Franz. von Alexander García Düttmann, Suhrkamp: Frankfurt a.M. 1996, ISBN 3-518-13331-4.
- Otto Gusti Nd. Madung: Politik und Gewalt. Giorgio Agamben und Jürgen Habermas im Vergleich, München 2008, ISBN 978-3-8316-0822-5.
- Wolfgang Sofsky: Traktat über die Gewalt. Fischer TB, Frankfurt a.M. 2005, ISBN 3-596-16855-4.
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- Michel Wieviorka: Die Gewalt. Aus dem Franz. v. Michael Bayer, gekürzte dt. Ausg., Hamburger Edition HIS Verlag, Hamburg 2006, ISBN 3-936096-60-0. (Rezension)
- Psychologische Ansätze
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- Rosa Logar (Hgn.): Gewalttätige Männer ändern sich. Rahmenbedingungen und Handbuch für ein soziales Trainingsprogramm, Bern / Stuttgart / Wien 2002, ISBN 3-258-06395-8. (Siehe auch Zeitung der Plattform gegen die Gewalt von 2006. Online verfügbar: PDF.)
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- Anita Heiliger / Constance Engelfried: Sexuelle Gewalt. Männliche Sozialisation und potentielle Täterschaft, Frankfurt am Main / New York 1995, ISBN 3-593-35395-4.
- Susanne Kappeler: Der Wille zur Gewalt. Politik des persönlichen Verhaltens, Frauenoffensive, München 1994, ISBN 3-88104-254-7.
- Joachim Lempert (Hrsg.): Handbuch der Gewaltberatung. 2. Aufl., Hamburg 2006, ISBN 3-9807120-1-X.
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- Dirk Richter: Effekte von Trainingsprogrammen zum Aggressionsmanagement in Gesundheitswesen und Behindertenhilfe: Systematische Literaturübersicht. Westfälische Klinik, Münster 2005. PDF
- Cesar Rodriguez Rabanal: Elend und Gewalt. Eine psychoanalytische Studie aus Peru, Fischer TB, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-596-12660-6.
- Silke Wiegand-Grefe / Michaela Schumacher: Strukturelle Gewalt in der psychoanalytischen Ausbildung: eine empirische Studie zu Hierarchie, Macht und Abhängigkeit, Gießen 2006, ISBN 3-89806-418-2.
- Frauke Koher: Gewalt, Aggression und Weiblichkeit. Eine psychoanalytische Auseinandersetzung unter Einbeziehung biographischer Interviews mit gewalttätigen Mädchen, Hamburg 2007, ISBN 3-8300-2703-6.
- Volker Caysa / Rolf Haubl: Hass und Gewaltbereitschaft, Göttingen 2007, ISBN 3-525-45172-5.
- Linguistische Ansätze
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- Kristin Platt: Reden von Gewalt. München 2002, ISBN 3-7705-3674-6.
- Senta Trömel-Plötz (Hrsg.): Gewalt durch Sprache. Die Vergewaltigung von Frauen in Gesprächen, Wien 2004, ISBN 3-85286-120-9.
- Michael Beißwenger: Totalitäre Sprache und textuelle Konstruktion von Welt am Beispiel ausgewählter Aufsätze von Joseph Goebbels über „die Juden“, Stuttgart 2000, ISBN 3-89821-003-0.
- Marshall B. Rosenberg: Gewaltfreie Kommunikation. Eine Sprache des Lebens. 7. überarb. und erw. Neuaufl., Junfermann, Paderborn 2007, ISBN 978-3-87387-454-1. (Originaltitel: Nonviolent Communication A Language of Compassion. PuddleDancer Press, Del Mar 1999.)
- Friedensforschung
- Wolfgang Bittner: Lese-Kultur gegen Gewalt. In: Schreiben, Lesen, Reisen, Athena, Oberhausen 2006, ISBN 978-3-89896-253-7.
- Wilhelm Heitmeyer / John Hagan (Hrsg.): Internationales Handbuch der Gewaltforschung. Westdeutscher Verlag, Opladen 2002, ISBN 3-531-13500-7.
- Jiddu Krishnamurti: Jenseits der Gewalt. Aus dem Engl. von Christine Bendner, Berlin 1999, ISBN 3-548-35800-4.
Siehe auch
Aggression, Folter, Häusliche Gewalt, Gewalt an Schulen, Gewaltlosigkeit, Gewaltmärkte, Gewaltprävention, Kolonialismus, Krieg, Macht, Mobbing, strukturelle Gewalt, Terror, Weltbericht Gewalt und Gesundheit
Weblinks
- Die Bedeutungen von Gewalt und die Gewalt von Bedeutungen Interkulturelle Diskussion zum Gewaltbegriff
- Albert Fuchs: „Wider die Entwertung des Gewaltbegriffes“
- Dossier zum Thema Gewalt
- Christoph Liell: „Gewalt: diskursive Konstruktion und soziale Praxis“ (PDF)
- Wilhelm Heitmeyer: „Kontrollverluste – zur Zukunft der Gewalt“ in der Frankfurter Rundschau
- IKG (Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung an der Universität Bielefeld)
- Angelika Ebrecht (2005): „Die Herrschaft der wilden Kerle. Zum Verhältnis von Wildheit, Macht und Gewalt im Geschlechterverhältnis“
- Der Umgang mit Gewalt
- Magazin Deutsch – Das doppelte Antlitz der Gewalt – zur Unterscheidung von Gewalt und Gewalttätigkeit
- Weltbericht Gewalt und Gesundheit
- Theorie der Gewalt. Hässliche Wirklichkeit. Von Jan Philipp Reemtsma in der Süddeutschen Zeitung vom 25. Januar 2008, S.14.
Einzelnachweise
- ↑ Zur Definition von psychischer Gewalt bei Sitzblockaden
- ↑ Heinrich Popitz: Phänomene der Macht, Tübingen 1986, S. 68-106; hier: S. 76 + 82 f.
- ↑ Hans Magnus Enzensberger: Aussichten auf den Bürgerkrieg, Frankfurt am Main ²1996, hier S. 9
- ↑ Jan Philipp Reemtsma: Vertrauen und Gewalt. Versuch über eine besondere Konstellation der Moderne, Hamburg 2008
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