Gewerbesteuerumlage

Gewerbesteuerumlage

Die Gewerbesteuerumlage wird auf Grundlage der Gewerbesteuer berechnet und von den Gemeinden an Bund und Länder abgeführt. Sie ist in § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen geregelt. Bis 1994 erhielten Bund und Land jeweils die Hälfte. Seit 1995 ist die Umlage entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und die Länder aufzuteilen.

Inhaltsverzeichnis

Umlagenhöhe

Die Gewerbesteuerumlage berechnet sich, indem das Istaufkommen der Gewerbesteuer einer Gemeinde durch den für das Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird und dieser Betrag mit dem Vervielfältiger (Umlagesatz) multipliziert wird. Mit dieser Vorgehensweise soll erreicht werden, dass die Höhe der Umlage unabhängig vom Hebesatz ist und somit einerseits Gemeinden, die einen höheren Hebesatz verlangen und damit höhere Steuereinnahmen erzielen, dafür nicht durch die Umlage „bestraft“ werden. Andererseits aber wird so verhindert, dass zwischen den Gemeinden durch einen besonders niedrigen Hebesatz ein ruinöser Wettbewerb um Firmenansiedlungen mit der Folge extrem niedriger Gewerbesteuererträge entsteht. Die Einnahmen aus einem höheren Hebesatz sollen der Gemeinde verbleiben, bei stark unterdurchschnittlichem Hebesatz könnte prinzipiell die Gewerbesteuerumlage höher als der Gewerbesteuerertrag sein. Die Höhe der anfallenden Gewerbesteuerumlage soll sich aber prinzipiell an den Gewerbesteuererträgen orientieren.

Bundes- und Landesanteile

Der Vervielfältiger ist die Summe aus Bundes- und Landesvervielfältiger. Der Bundesvervielfältiger beträgt ab dem Jahr 2010 14,5%, der Landesvervielfältiger 49,5% bzw. für die ostdeutschen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 20,5%. Um die Gemeinden an den Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu beteiligen, wird der Landesvervielfältiger bis einschließlich dem Jahr 2019 erhöht[1]. Die genaue Erhöhungszahl legt das Bundesfinanzministerium unter Zustimmung des Bundesrates fest. Die Erhöhungszahl für das Jahr 2011 beträgt 6%[2].

Entwicklung des Bundes- und Landesvervielfältiger

Jahr Bundesvervielfältiger Landesvervielfältiger (ehemalige DDR, ohne Berlin) Erhöhungszahl
2004 22% 57% (28%)
2005 22% 57% (28%)
2006 19% 54% (25%)
2007 16% (22%)
2008 12% 47% (18%)
2009 13% 48% (19%)
2010 14,5% 49,5% (20,5%) 6%

Berechnung

Für eine (westdeutsche) Gemeinde mit einem Hebesatz von 400 Prozentpunkten (Referenzwert des Bundesfinanzministeriums) ergibt sich demnach folgende Situation, unter Berücksichtigung der letztmals für das Jahr 2007 geltenden Gewerbesteuermesszahl von 5 %. Von einem zusätzlichen Euro Gewerbeertrag erhält sie (unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenabzugs) eine Steuereinnahme von ungefähr 16,7 Cent: \frac{0,05 \cdot 4}{1 + 0,05 \cdot 4} \approx 0,167

Der prozentuale Anteil, den die Gemeinde nun von dieser Brutto-Steuereinnahme an Bund und Land abführen muss (Gewerbesteuerumlage), beträgt \frac{\text{Bundesvervielf.+Landesvervielf.+Erh}\ddot{\text{o}}\text{hungszahl}}{\text{Hebesatz}} = \frac{16+51+6}{400} \cdot 100 \approx 18,25%

Das heißt, dass die Referenz-Gemeinde von den 16,7 Cent an Gewerbesteuereinnahmen 18,25% an höhere Ebenen abführen muss und 81,75% (100% – 18,25%) bei ihr verbleiben. Von einem zusätzlichen Euro Gewerbeertrag behält die Gemeinde also ca. 13,65 Cent an Steuern. Die restlichen Gewerbesteuereinnahmen (3,05 Cent für jeden auf ihrem Gebiet erwirtschafteten Euro Gewerbeertrag) muss sie an Bund und Land abführen, und zwar 16/73 an den Bund und 57/73 an das Bundesland.

Fälligkeit

Die Gewerbesteuerumlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres – unter Anrechnung der geleisteten Abschlags-/Vorauszahlungen – von den Gemeinden abzuführen (Schlussabrechnung). Die kassenmäßigen Abflüsse (Abschlagszahlungen) erfolgen vierteljährlich bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November entsprechend der Höhe des Gewerbesteuer-Istaufkommens des jeweils vorangegangenen Quartals. Im Dezember erfolgt eine Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung in Höhe der Abschlagszahlung für das III. Quartal (im Einzelfall jedoch höchstens bis zur Höhe der Vorauszahlung auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Restbetrag ist bis zum 1.2. des folgenden Jahres zu entrichten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Änderungen § 6 des GemeindefinanzreformgesetzVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  2. Verordnungen zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die GewerbesteuerumlageVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
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