Gewerbliche Berufsgenossenschaft

Gewerbliche Berufsgenossenschaft
Symbol der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Daneben gibt es die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Sie haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell auszugleichen. Im Jahr 2005 waren etwa 46,2 Millionen Personen bei den gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften versichert.[1]

Bei den Berufsgenossenschaften handelt es sich um Sozialversicherungsträger. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert und finanzieren sich ausschließlich aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugeordneten Unternehmen. 2005 waren etwa 3,2 Millionen Unternehmen Mitglied einer gewerblichen Berufsgenossenschaft.[2]

Derzeit bestehen zweiundzwanzig gewerbliche Berufsgenossenschaften und neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Metall-Berufsgenossenschaften darüber hinaus auch noch nach Regionen.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Siehe Hauptartikel: Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland).

Die Berufsgenossenschaften haben nach § 14 SGB VII vorrangig die Aufgabe, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Sie erfüllen diesen Präventionsauftrag nach § 15 SGB VII in erster Linie durch Beratung der Unternehmen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Berufsgenossenschaften erlassen nach § 17 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften, die so genannten Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, und überwachen deren Einhaltung und Umsetzung. Die Überwachung und Beratung erfolgt durch so genannte Aufsichtspersonen (früher: Technische Aufsichtsbeamte), die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Die von den Aufsichtspersonen angeordneten Maßnahmen, z. B. die Stilllegung einer sicherheitswidrig betriebenen Maschine, können notfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.[3]

Des Weiteren schulen und unterweisen die Berufsgenossenschaften nach § 23 SGB VII die Personen, die in den Unternehmen für die Arbeitssicherheit sorgen müssen, also insbesondere die Führungskräfte, die Sicherheitsbeauftragten und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Zu diesem Zweck betreiben die Berufsgenossenschaften eigene Schulungseinrichtungen.

Eingangsbereich des „Bergmannsheil“

Ereignet sich ein Arbeitsunfall oder erkrankt ein Versicherter an einer Berufskrankheit, so muss die Berufsgenossenschaft nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII den Gesundheitsschaden beseitigen oder zumindest bessern, seine Verschlimmerung verhüten und seine Folgen mildern. Die Berufsgenossenschaften arbeiten dazu eng mit niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern zusammen. Häufig werden die Verletzten und Erkrankten aber auch in besonderen Rehabilitationseinrichtungen behandelt, beispielsweise im Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil.

Neben diese medizinische Rehabilitation treten gleichberechtigt die berufliche und soziale Rehabilitation: Die Berufsgenossenschaft muss nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII und nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch dem Versicherten einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben sichern und Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens bereitstellen. Ist der Versicherte auf Grund des Unfalls oder der Berufskrankheit pflegebedürftig, so erbringt die Berufsgenossenschaft nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Siebtes Sozialgesetzbuch die gleichen Leistungen wie die Pflegeversicherung.

Während der Phase der unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterstützen die Berufsgenossenschaften die Versicherten finanziell, indem sie ihnen Verletztengeld zahlen.[4] Sind Versicherte auf Grund des Unfalls oder der Berufskrankheit dauerhaft und erheblich in ihrer Gesundheit geschädigt, erhalten sie von der Berufsgenossenschaft eine einkommensabhängige Rente.[5] Dabei gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“.[6] Die Berufsgenossenschaft darf erst dann eine Rente zahlen, wenn eine weitere medizinische Behandlung keinen Erfolg verspricht.

Verstirbt ein Versicherter infolge des Unfalls oder der Berufskrankheit, zahlen die Berufsgenossenschaften auch Rente, Sterbegeld und ggf. Überführungskosten an seine Hinterbliebenen.[7]

Organisation

Rechtsform

Die Berufsgenossenschaften sind Institutionen der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Sozialversicherungsträger. Ihre Organisation – das Gesetz spricht von „Verfassung“ – ist in ihren wesentlichen Elementen durch das Viertes Buch Sozialgesetzbuch und das Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vorgegeben.

Die Berufsgenossenschaften sind nach § 29 SGB IV als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung verfasst. Als solche sind sie mitgliedschaftlich organisiert. Mitglieder sind die Unternehmen des jeweiligen Gewerbezweigs.

Organe

Die Berufsgenossenschaften verfügen über drei Organe. Zwei dieser Organe, die Vertreterversammlung und der Vorstand, sind nach § 31 SGB IV Selbstverwaltungsorgane.

Die Vertreterversammlung ist für die Rechtsetzung zuständig: Sie stellt die Satzung, die Unfallverhütungsvorschriften, die Dienstordnung, den Gefahrtarif und den Haushaltsplan auf. Von ihrer Funktion her ist sie mit einem Parlament vergleichbar. Die Vertreterversammlung ist paritätisch mit Vertretern der Unternehmen (Arbeitgebervertretern) und Vertretern der versicherten Beschäftigten (Arbeitnehmervertretern) besetzt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter nehmen ihre Aufgaben in der Vertreterversammlung ehrenamtlich war. Es handelt sich bei ihnen in der Regel um Beauftragte von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Echte Sozialwahlen, wie sie das Gesetz in § 46 SGB IV für die Vertreterversammlung vorsieht, finden bei den Berufsgenossenschaften praktisch nicht statt[8]. Stattdessen werden die Mitglieder der Vertreterversammlungen durch so genannte Friedenswahlen bestimmt: Arbeitgeber- und Versichertenseite legen Listen mit Wahlvorschlägen vor. Die dort genannten Personen gelten als gewählt.

Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand ist die Verwaltungsspitze – die „Regierung“ – der Berufsgenossenschaft. Er erlässt nach § 35 SGB IV Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte vertritt die Berufsgenossenschaft nach Außen. Ebenso wie die Vertreterversammlung ist auch er paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt.

Drittes Organ jeder Berufsgenossenschaft ist nach § 36 SGB IV ein hauptamtlich tätiger Geschäftsführer, bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften Hauptgeschäftsführer genannt. Er leitet unter Aufsicht und nach Weisung des Vorstands die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Ihm untersteht unmittelbar der gesamte Verwaltungsapparat. Bei einigen großen Berufsgenossenschaften werden die laufenden Verwaltungsgeschäfte von einer dreiköpfigen Geschäftsführung mit einem aus deren Mitte gewählten Vorsitzenden geführt.

Beschäftigte

Die zweiundzwanzig gewerblichen Berufsgenossenschaften beschäftigen etwa 19.000 Personen, davon etwa 2.200 als Aufsichtspersonen im Außendienst[9]. Die BG-Beschäftigten verteilen sich äußerst ungleichmäßig über die einzelnen Berufsgenossenschaften: Während die größte Berufsgenossenschaft, die Bau-BG, mehr als 4.000 Mitarbeiter beschäftigt, arbeiten bei der Zucker-BG lediglich zwölf Personen[10].

Für die Angestellten der Berufsgenossenschaften gilt mit dem Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) ein eigener Tarifvertrag. Der BG-AT ist dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst nachgebildet.

Neben den Tarifangestellten arbeiten bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften mehr als 7.000 so genannte Dienstordnungsangestellte.[11] Dabei handelt es sich um Angestellte mit einem beamtenähnlichen Status.

Aufsicht

Die Berufsgenossenschaften unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden – das Bundesversicherungsamt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales – wachen darüber, dass die Berufsgenossenschaften sich an Recht und Gesetz halten, ihre gesetzlich vorgegebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und ihre Kompetenzen nicht überschreiten.

Im Bereich der Unfallverhütung ist das Aufsichtsrecht nach § 87 Absatz 2 SGB IV als Fachaufsicht ausgestaltet, d. h. das Bundesministerium prüft nicht nur, ob die Unfallverhütungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften rechtmäßig, sondern auch ob sie zweckmäßig sind. Damit liegt die Letztverantwortung für alle berufsgenossenschaftlichen Präventionsmaßnahmen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales[12].

Finanzierung

Grundsatz

Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen der Unternehmer. Die Versicherten zahlen keinen Beitrag. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den anderen Zweigen der deutschen Sozialversicherung, in denen die Beiträge paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhoben werden. Eine Änderung des BG-Beitrags hat also keine Auswirkungen auf das Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer, wohl aber auf die Lohnnebenkosten der Unternehmer.

Im Gegenzug sind die Unternehmer grundsätzlich von jeder Haftung gegenüber ihren Arbeitnehmern freigestellt. Bei Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen haben die betroffenen Versicherten keine Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmer. Sie müssen sich an die Berufsgenossenschaft wenden.

Dieser Grundsatz besteht seit In-Kraft-Treten des ersten Unfallversicherungsgesetzes im Jahr 1885. Er ist kennzeichnend für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland.

Beitragserhebung und -berechnung

Die Berufsgenossenschaften erheben die Beiträge im Umlageverfahren. Die Unternehmer werden dabei jeweils zu Beginn eines Jahres für die im vergangenen Jahr entstandenen Kosten in Anspruch genommen. Es ist allerdings üblich, dass die Berufsgenossenschaften zur Zwischenfinanzierung Beitragsvorschüsse erheben.

Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei unter anderem nach der durchschnittlichen Unfallgefahr in der jeweiligen Branche, in der ein Unternehmer dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach tätig ist. Die Berufsgenossenschaften setzen dazu Gefahrtarife fest, in denen die einzelnen Gewerbezweige so genannten Gefahrklassen zugeordnet werden. Die Gefahrklassen spiegeln das Versicherungsrisiko wider, das in dem jeweiligen Gewerbezweig besteht. So ist beispielsweise die Gefahrklasse für Dachdecker höher als die für Büroangestellte.

Ein weiterer Faktor bei der Beitragsberechnung ist die so genannte Lohnsumme, das heißt die Summe der vom Unternehmer an seine Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelte. Branchen mit geringen Arbeitsentgelten zahlen auch geringere BG-Beiträge, während lohnintensive Gewerbezweige höhere Beiträge entrichten müssen.

Einige Berufsgenossenschaften erheben darüber je nach Schadensentwicklung auch Beitragsaufschläge oder gewähren Beitragsnachlässe. Die Unternehmer sollen durch diese Maßnahmen dazu bewegt werden, die Arbeitssicherheit in ihrem Unternehmen zu verbessern.

Besondere Berufsgenossenschaften

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Symbol der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterscheiden sich in ihrer Organisation, ihrer Zuständigkeit und in der Art ihrer Beitragsberechnung von den gewerblichen Berufsgenossenschaften:

Organisatorisch und personell sind sie eng mit den drei anderen für die Landwirtschaft zuständigen Sozialversicherungsträgern verbunden. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Krankenkasse und Pflegekasse bilden zusammen die landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV). Die vier LSV-Träger sind zwar rechtlich voneinander unabhängige Körperschaften, sie haben jedoch nach § 32 Absatz 1 SGB IVgemeinsame Organe und stehen damit unter einer einheitlichen Leitung. Die Selbstververwaltungsorgane – Vorstand und Vertreterversammlung – bestehen nach § 44 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Beschäftigten, der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der landwirtschaftlichen Unternehmer.

Die sachliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erstreckt sich nach § 123 Absatz 1 SGB VII nicht nur auf die „klassische“ Landwirtschaft, sondern auch auf Unternehmen der Forstwirtschaft, der Fischzucht und der Binnenfischerei sowie auf Viehhalter und Imker. Zudem sind die landwirtschaftlichen BGen zuständig für land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen und Jagden.

Örtlich sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für bestimmte Regionen zuständig. Dies unterscheidet sie von den gewerblichen Berufsgenossenschaften, die – mit Ausnahme der Metall-Berufsgenossenschaften – jeweils für das gesamte Bundesgebiet zuständig sind. Allerdings ist auch bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ein Trend zur Konzentration erkennbar. In den letzten zehn Jahren ist ihre Zahl durch freiwillige Zusammenschlüsse von zwanzig auf neun gesunken. Zum Vergleich: Im Kaiserreich existierten zeitweise fast fünfzig landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften.[13]

Im Unterschied zur gewerblichen Unfallversicherung sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 SGB VII im landwirtschaftlichen Bereich nicht nur die abhängig beschäftigten Personen versichert, sondern auch die Unternehmer selbst, also die Landwirte, sowie deren Ehegatten und Familienangehörigen, soweit diese im Unternehmen mitarbeiten. Damit sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für alle in der Landwirtschaft tätigen Personen – insgesamt etwa 3,7 Millionen Menschen – zuständig.[14]

Der Beitrag zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften berechnet sich je nach Art des Unternehmens aus unterschiedlichen Faktoren. Bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sind unter anderem die Größe der genutzten Flächen sowie die Art der dort angebauten Pflanzen von Bedeutung. So ist beispielsweise der Beitrag für ein Spargelfeld höher als für ein gleich großes Rapsfeld. Bei Unternehmen der Tierzucht sind die Zahl sowie die Art der Tiere entscheidend. Der Beitrag für eine Kuh ist höher als der Beitrag für ein Huhn. Einzelheiten zur Beitragsberechnung ergeben sich aus den § 182, § 183 SGB VII sowie aus der Satzung der jeweiligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wenden jährlich etwa 865 Millionen Euro für Präventions-, Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen sowie für Verwaltungskosten auf. Der Bund unterstützt sie dabei mit Subventionen in Höhe von 200 Millionen Euro[15].

Gartenbau-Berufsgenossenschaft

Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist die einzige bundesweit tätige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Sie ist zuständig für Unternehmen des Erwerbsgartenbaus, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, der Park- und Gartenpflege und für Friedhöfe. Zusammen mit Alters-, Kranken- und Pflegekasse und der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt bildet sie die Sozialversicherung für den Gartenbau.

See-Berufsgenossenschaft

Siehe Hauptartikel: See-Berufsgenossenschaft.

Die 1887 gegründete See-Berufsgenossenschaft wird traditionell zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften gezählt. Eine Besonderheit besteht insofern, als die See-BG eng mit der Seekasse zusammenarbeitet. Diese Einrichtungen bilden einen eigenen Zweig der Sozialversicherung - die See-Sozialversicherung. Das Sozialversicherungssystem der Seeleute ähnelte damit dem System der Landwirte.

Zudem sind der See-BG im Lauf der Jahre bestimmte Aufgaben übertragen worden, die keinen unmittelbaren Bezug zur Unfallversicherung haben: So ist die See-Berufsgenossenschaft auch für die Schiffssicherheit, den Meeresumweltschutz und die Hafenstaatkontrolle zuständig.

Die See-Berufsgenossenschaft soll spätestens bis Ende 2011 mit einer anderen Berufsgenossenschaft verschmolzen werden.[16]

Geschichte

Kaiser Wilhelm I. hatte am 17. November 1881 mit der an den Deutschen Reichstag gerichteten und von Bismarck redigierten Kaiserlichen Botschaft die Einführung einer Sozialversicherung angemahnt, insbesondere eine Versicherung der Arbeiter gegen „Betriebsunfälle“. Die Sozialversicherung sollte die so genannte Soziale Frage lösen und damit den inneren Frieden sichern, den der Kaiser durch die sozialdemokratische Bewegung gefährdet sah.

Die „Heilung der sozialen Schäden“, so Wilhelm I., sei nicht nur auf dem „Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem [Wege] der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen“. Dazu sollten die „realen Kräfte“ des „christlichen Volkslebens“ in der Form „koperativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung“ zusammengefasst werden.[17]

Nach der Intention Otto von Bismarcks sollten die koperativen Genossenschaften nicht nur dem Wohle der Arbeiter dienen, sondern darüber hinaus Grundlage für eine künftige Volksvertretung werden. Diese Volksvertretung sollte neben den Reichstag treten oder diesen sogar ersetzen und damit ein entscheidender Faktor bei der Gesetzgebung werden – äußerstenfalls durch einen Staatsstreich.[18]

Es dauerte drei Jahre, bis Reichskanzler Bismarck die Vorstellungen des Kaisers umsetzen konnte. Mit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die „korporativen Genossenschaften“ geschaffen. Diese Genossenschaften waren als selbstverwaltete Zusammenschlüsse von Unternehmern, den so genannten Berufsgenossen, gedacht, und wurden daher im Gesetz als Berufsgenossenschaften bezeichnet (in einem früheren Gesetzesentwurf war noch von „Betriebsgenossenschaften“ die Rede). Die Berufsgenossenschaften waren und blieben jedoch ausschließlich Träger der Unfallversicherung. Bismarcks weitergehende Pläne einer ständischen Organisation als Gegengewicht zum Reichstag wurden nicht verwirklicht.

Das Unfallversicherungsgesetz trat nach einer knapp eineinhalbjährigen Übergangsfrist am 1. Oktober 1885 in Kraft. Am selben Tag nahmen auch die ersten siebenundfünfzig Berufsgenossenschaften ihre Arbeit auf.[19] Die Gründung dieser Berufsgenossenschaften war zuvor durch Beschluss des Bundesrats vom 21. Mai 1885 bestätigt worden. Bereits 1886 erließen die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften (heute: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften).[19]

Bereits kurze Zeit später wurde die Unfallversicherung auf weitere Betriebsarten ausgedehnt: Zwei Gesetze, das Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und fortwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 und das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 führten zur Gründung von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und von Berufsgenossenschaften für das Baugewerk.

Im Jahr 1887 zählte man bereits zweiundsechzig Berufsgenossenschaften und 366 Sektionen (regionale Verwaltungsstellen) mit 319.453 Betrieben und 3.861.560 versicherten Personen. Größte Berufsgenossenschaft war die Knappschafts-BG mit 1658 Mitgliedsbetrieben und 343.707 Versicherten, zweitgrößte die Ziegelei-Berufsgenossenschaft, bei der 174.995 Menschen versichert waren. Die Berufsgenossenschaft der Schornsteinfegermeister des Deutschen Reichs war mit 5.452 Versicherten die kleinste Berufsgenossenschaft.[20] Während die Knappschafts-Berufsgenossenschaft unter der Bezeichnung Bergbau-Berufsgenossenschaft bis heute existiert, sind die anderen beiden Berufsgenossenschaften als eigenständige Unfallversicherungsträger verschwunden.

1929 entstand mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die neunundsechzigste gewerbliche Berufsgenossenschaft.[19] Mit der Gründung der BGW erreichten die Berufsgenossenschaften sowohl zahlenmäßig als auch von ihrer Vielfalt her einen Höhepunkt. Nie zuvor hatte es so viele verschiedene Berufsgenossenschaften gegeben.

In den 1930er Jahren schlossen sich einige regionale Berufsgenossenschaften zu größeren, deutschlandweit tätigen Unfallversicherungsträgern zusammen, darunter die Berufsgenossenschaften für Binnenschifffahrt, Holz und Textil.[21]

Der Zweite Weltkrieg und die sich anschließende Teilung Deutschlands stellten eine Zäsur für die Arbeit der Berufsgenossenschaften dar: Die Sowjets lösten in den von ihnen besetzten Gebieten sämtliche Berufsgenossenschaften auf. Einige von ihnen, darunter die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, wurden anschließend im westlichen Teil Deutschlands neu gegründet. Andere, wie beispielsweise die nur regional tätige Nordöstliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft, verschwanden ersatzlos. Das Wirken der Berufsgenossenschaften beschränkte sich bis zur Wiedervereinigung im Jahr 1990 auf das Gebiet Westdeutschlands.

In den 1950er Jahren organisierte der bundesdeutsche Gesetzgeber die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften neu: Die Genossenschaftsversammlung, die bis dahin nur aus Unternehmern bestand, wurde durch die je zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzte Vertreterversammlung ersetzt. Das Paritätsprinzip galt auch für den Vorstand.[22]

In den folgenden vierzig Jahren erweiterte der Gesetzgeber nach und nach das Aufgabengebiet der Berufsgenossenschaften. Unabhängig davon waren die Berufsgenossenschaften aber auch selbst darum bemüht, ihr System der Unfallverhütung weiter zu vervollkommnen und die Unternehmen durch eine Vielzahl von neuen, immer detaillierten Unfallverhütungsvorschriften zu mehr Arbeitssicherheit anzuhalten.

Daneben wurden den Berufsgenossenschaften auch versicherungsfremde Aufgaben übertragen, beispielsweise die Auszahlung des im Jahr 1954 eingeführten Kindergelds. Dazu wurden so genannte Familienausgleichskassen gegründet und bei den Berufsgenossenschaften angesiedelt. Dies war insofern konsequent, als die Beiträge für das Kindergeld damals von den Arbeitgebern (und nicht wie heute vom Staat) getragen wurden und die Berufsgenossenschaften ohnehin Beiträge für die Unfallversicherung von den Unternehmen erhoben. 1964 wurde diese Aufgabe dann der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (heute: Bundesagentur für Arbeit) übertragen.

Die Wiedervereinigung im Jahr 1990 brachte dann auch für Berufsgenossenschaften Veränderungen mit sich: Die seit dem Zweiten Weltkrieg nur in Westdeutschland tätigen Berufsgenossenschaften dehnten ihre Zuständigkeit auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus. Diese Überführung der DDR-Unfallversicherung in das gegliederte System der westdeutschen Sozialversicherungsträger führte jedoch zu erheblichen finanziellen Belastungen. Die unerwartet hohen Kosten schlugen sich in einem starken Anstieg der BG-Beiträge nieder. Spätestens seit Mitte der 1990er Jahre stehen die Berufsgenossenschaften daher in der Kritik. Ihnen wird vorgeworfen, auf Kosten der Unternehmen ein bürokratisches, teilweise ineffizientes und nicht mehr finanzierbares Unfallversicherungssystem erschaffen zu haben.

Während ein Teil der Kritiker die ersatzlose Abschaffung der Berufsgenossenschaften fordert, begnügen sich andere damit, die Genossenschaften zu einer Senkung ihrer Personal- und Verwaltungskosten anzuhalten. Die Kostensenkung soll insbesondere durch Zusammenschlüsse kleinerer Berufsgenossenschaften erfolgen, von denen man sich Synergieeffekte verspricht.

Reform der Berufsgenossenschaften

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz

Am 26. Juni 2008 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG). Es wurde am 4. November 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2130–2148) und trat – von wenigen Ausnahmen abgesehen – am 5. November 2008 in Kraft.[23] [24] Der durch das UVMG ins Sozialgesetzbuch VII eingefügte § 222 Abs. 1 bestimmt, dass die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften bis zum 31. Dezember 2009 von dreiundzwanzig auf neun reduziert werden soll.

Fusionen

Einige Berufsgenossenschaften haben sich bereits zusammengeschlossen bzw. beabsichtigen dies.

  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: Am 1. Mai 2005 schlossen sich die sieben regionalen Bau-Berufsgenossenschaften und die bundesweit tätige Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu einer einheitlichen Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft zusammen.[25]
  • Neue BG Energie Textil Elektro (BG ETE): Die BG Elektro Textil Feinmechanik (BG ETF, am 1. Januar 2008 hervorgegangen aus Fusion der BG Feinmechanik und Elektrotechnik sowie der Textil- und Bekleidungs-BG) und die BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (BGFW) fusionierten zum 1. April 2009 zur BG Energie Textil Elektro (BG ETE). Das hatten die Vertreterversammlungen beider Berufsgenossenschaften auf ihren Sitzungen am 13. und 25. November 2008 beschlossen.[26]
  • VBG, BGGK, BG Bahnen: Der Fusion der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (BGGK) am 1. Januar 2009 hat sich die Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BG Bahnen) angeschlossen. Diese wird am 1. Januar 2010 mit der VBG und der BGGK fusionieren.[27]
  • Neue BG Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI): Die Berufsgenossenschaften Bergbau, Chemie, Lederindustrie, Papiermacher, Steinbruch und Zucker haben ihren Fusionsvertrag unterzeichnet. Die neue Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI) wird ihre Arbeit am 1. Januar 2010 aufnehmen.[28]

Europäischer Gerichtshof: Monopol mit EU-Recht vereinbar

Das Zuständigkeitsrecht der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 5. März 2009 in der Rechtssache Kattner Stahlbau GmbH (C-350/07) gegen die Maschinenbau-Berufsgenossenschaft in Luxemburg entschieden. Mit dem Urteil ist die Kampagne gegen das Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Sozialgerichte deutschlandweit rund sieben Jahre lang beschäftigt hat, europarechtlich gescheitert. Insgesamt hatten knapp 100 Unternehmer gegen die Pflichtmitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften geklagt. Sie begründeten die Klagen damit, dass das Monopol einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und das europäische Wettbewerbsrecht darstelle. Das Landessozialgericht Sachsen hatte die Frage schließlich dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt, nachdem alle anderen Gerichte einschließlich des Bundessozialgerichts bei ihnen anhängige Klagen bereits abgewiesen hatten. Die Richter in Luxemburg urteilten nun klar, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung keine Unternehmen im Sinne des Europarechts sind. Die Pflichtmitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften verstoße daher nicht gegen die Rechtsnormen des Binnenmarktes und die Wettbewerbsbestimmungen. Der EuGH hat den LSG-Richtern allerdings aufgegeben zu prüfen, ob die gesetzliche Unfallversicherung nicht über das Ziel einer solidarischen Finanzierung der sozialen Sicherheit hinausgeht und nur Sozialversicherungsaufgaben erfüllt.[29]

Kritik

Die Berufsgenossenschaften werden gelegentlich von Unternehmerkreisen als auch von Versicherten kritisiert. Während sich die Kritik der Unternehmer vornehmlich gegen das „BG-Monopol“ und die als zu hoch empfundenen Beiträge richtet, bemängelt ein Teil der Versicherten das Verhalten der Berufsgenossenschaften im Versicherungsfall. So behauptete das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft im Jahr 2003, dass die Verwaltungskosten der Berufsgenossenschaften mit etwa zehn Prozent des Gesamtbudgets zu hoch seien. Hierzu ist aber anzumerken, dass die Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherung keinen Gewinn erwirtschaften dürfen. Die Beiträge richten sich in einem Umlageverfahren im Wesentlichen nach den im vergangenen Geschäftsjahr angefallenen Unfalllasten, die anderenfalls individuell von jedem Unternehmen zu tragen wären. Dadurch sind ihre Verwaltungskosten niedriger als bei einer privaten Unfallversicherung.

Kritik bezüglich der beantragten und gewährten Sozialleistungen kommt von Seiten der versicherten Personen. Nicht repräsentative Umfragen weisen zwar darauf hin, dass die Mehrzahl der Versicherten mit der Arbeit der Berufsgenossenschaften zufrieden ist. So ergab beispielsweise eine Befragung der BG Metall Süd, dass die Versicherten den Service und die Leistungen der Berufsgenossenschaft grundsätzlich positiv beurteilen. Festgestellt wurde aber auch, dass die Zufriedenheit signifikant zurückgeht, wenn die Berufsgenossenschaft die beantragten Leistungen nicht gewährt.[30] Dies gilt insbesondere dann, wenn die BG eine Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkennt oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit die Rentenhöhe aus Sicht der Versicherten zu niedrig bewertet. In diesen Fällen wird den Berufsgenossenschaften von den Betroffenen zum Teil „Rentenquetscherei“, also eine rechtswidrige Verweigerung oder Kürzung von Rentenleistungen, vorgeworfen.[31] Die Berufsgenossenschaften halten diesem Vorwurf entgegen, dass gut neunzig Prozent ihrer Rentenbescheide von den Sozialgerichten als rechtmäßig bestätigt würden.[32]

Die Kritik an der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften ist nicht neu. Bereits 1888 bezeichnete die Deutsche Metall-Arbeiter-Zeitung die Genossenschaften als „Kapitalistenzünfte“. Diese täten alles, „um das bisschen Unfallversicherung den Proletariern zu nehmen oder doch es ihnen zu verkürzen oder so lange wie möglich vorzuenthalten“.[33]

Bei aller Diskussion um die gesetzliche Unfallversicherung muss berücksichtigt werden, dass durch dieses System in Deutschland die Unternehmerhaftpflicht abgelöst wird. Das heißt: Kein Unternehmer muss Schadensersatzklagen von erkrankten oder verunfallten Beschäftigten fürchten. In vielen privaten Systemen ist dies nicht der Fall, so etwa in Dänemark oder in den USA. Obwohl der Unternehmer Prämien an Versicherungsgesellschaft und Berufskrankheitenfonds bezahlt, kann er von einem verletzten Arbeitnehmer vor Gericht auf Schadensersatz verklagt werden. Gelingt es im Prozess, Fahrlässigkeit des Arbeitgebers nachzuweisen, kann es für diesen schnell teuer werden und in schweren Fällen, zum Beispiel bei vielen Berufserkrankungen (wie etwa bei Asbesterkrankungen), das Unternehmen sogar in den Konkurs treiben. .[34]

In Deutschland ist die zivilrechtliche Klage im Verhältnis Arbeitnehmer-Unternehmer durch die o. g. gesetzlich bestimmte Ablösung der Unternehmerhaftung weitgehend ausgeschlossen: Die Berufsgenossenschaften treten an die Stelle der Unternehmer und entschädigen die Folgen von Arbeitsunfällen mit allen erdenklichen Mitteln (medizinische und berufliche Rehabilation bis hin zur Rente). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Unternehmer von jeglicher Haftung frei wären. Sie können einerseits von den Berufsgenossenschaften in Regress genommen werden und werden andererseits von den technischen Aufsichtsdiensten der Berufsgenossenschaften hinsichtlich der Einhaltung von Präventionsvorschriften überwacht und bei Verstößen ggf. mit Bußgeldern belegt.

Ein weiteres Problem bei einer möglichen Privatisierung ist der Ausschluss von Versicherungsrisiken. In Großbritannien ist es vorgekommen, dass Arbeitgeber keinen Unfallversicherer gefunden haben. Wer dort keinen Versicherungsschutz vorweist, kann mit Geldbußen von bis zu 2.500 britischen Pfund (ca. 3.700 EUR) pro Tag bestraft werden. [35] [36]

Andere Unfallversicherungsträger

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes übernehmen Eigenunfallversicherungsträger (der Länder und Gemeinden, meist in Form von Gemeindeunfallversicherungsverbänden, Landesunfallkassen oder Feuerwehr-Unfallkassen) die Aufgaben der Berufsgenossenschaften. Dort sind auch ehrenamtlich Tätige und Schüler versichert.

Unfallversicherung aller Bundesbehörden ist die Unfallkasse des Bundes. Sie ist in erster Linie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes zuständig, aber auch für besondere Personengruppen (z. B. ehrenamtliche Helferinnen und Helfer beim DRK und THW, Entwicklungshelfer) und im Bereich des Arbeitsschutzes auch für die Beamten des Bundes.

Personen, die mit den Berufsgenossenschaften in Verbindung standen

  • Der nationalliberale Politiker Theodor Schröder (1860–1951) war mehr als vierzig Jahre für die Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft tätig.
  • Der Reichstagsabgeordnete Jacob Astor (1867–1938) war von 1912 bis 1934 Vorstandsvorsitzender der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel.
  • Der Schriftsteller Franz Kafka war von 1908 bis 1922 in der Arbeiter-Unfall-Versicherungs-Anstalt für das Königreich Böhmen (AUVA) in Prag beschäftigt.
  • Der SPD-Bundestagsabgeordnete Ernst Schellenberg (1907–1984) absolvierte seine Lehre bei einer Berufsgenossenschaft.

Literatur

  • Jürgen Fenn: Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung. Gefahrtarif und DDR-Altlasten als Gleichheitsproblem. 1. Auflage. Lang, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-631-54536-3.
  • Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften u. a. (Hrsg.): 100 Jahre gesetzliche Unfallversicherung. Universum Verlagsanstalt. Wiesbaden 1985.
  • David Heldmann: Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Solidarität und Äquivalenz im Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-2184-2.
  • Lüder Gerken, Guido Raddatz, Richard Giesen, Volker Rieble, Dominik Jochums: Berufsgenossenschaften und Wettbewerb. 1. Auflage. Stiftung Marktwirtschaft, Berlin 2003, ISBN 3-8901-5094-2.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2005. Berlin 2006, S. 160.
  2. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sankt Augustin 2005, S. 8.
  3. § 18, § 19 SGB VII.
  4. § 45 SGB VII.
  5. § 56 SGB VII.
  6. § 26 Absatz 3 SGB VII.
  7. § 64,§ 65, § 67 SGB VII.
  8. ZEIT Online vom 29. April 2005: Eine „Farce“ für 46 Millionen Wahlberechtigte?, BG der Feinmechanik und Elektrotechnik: Sozialwahl 2005 – erneut Friedenswahl.
  9. Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2005. Berlin 2006, S. 212.
  10. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sankt Augustin 2005, S. 60–61.
  11. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sankt Augustin 2005, S. 60–61.
  12. Otfried Seewald: Gibt es noch eine Selbstverwaltung in der Unfallversicherung? In: Die Sozialgerichtsbarkeit 2006, S. 569–580.
  13. Fritz Stier-Somlo: Kommentar zur Reichsversicherungsordnung und zu ihrem Einführungsgesetz. Zweiter Band. Drittes Buch: Unfallversicherung. Verlag Franz Dahlen. Berlin 1916.
  14. Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2005. Berlin 2006, S. 160. Online.
  15. Presseerklärung des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 23. Januar 2007. Download als PDF-Datei
  16. Beschluss des Vorstands der See-Berufsgenossenschaft vom 9. März 2007. PDF-Datei
  17. „Allerhöchste Botschaft“ von Kaiser Wilhelm I. an den Deutschen Reichstag vom 17. November 1881.
  18. Brief des Geheimen Oberregierungsrats Theodor Lohmann vom 5. Oktober 1883, abgedruckt in: Karl Erich Born, Hansjoachim Henning, Florian Tennstedt (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik. 1867 bis 1914. II. Abteilung, 2. Band, 2. Teil. WBG. Darmstadt 2001. ISBN 3-534-13439-7. S. 380-383.
  19. a b c Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Hrsg.): Für ein gesundes Berufsleben – Seit 75 Jahren Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
  20. Meyers Konversationslexikon, Band 15, 4. Auflage, 1885–1892, S. 994.
  21. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften: Nachhaltig arbeiten. Die Unfallversicherung der Zukunft. 2004.
  22. Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951, Bundesgesetzblatt I S. 124.
  23. Information der DGUV zum UVMG
  24. Pressemitteilung 17. Dezember 2008 Gesetzliche Unfallversicherung: Das ändert sich im kommenden Jahr: Meldeverfahren, Insolvenzgeldumlage, Altlastausgleich und Versicherung im Ehrenamt von Reform der Unfallversicherung betroffen
  25. [1]
  26. Pressemitteilung BG ETF
  27. Pressemitteilung VBG
  28. Pressemitteilung BG Chemie
  29. Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2009
  30. Die Kundenbefragung der BGMS – Ergebnisse der Versichertenbefragung 2006 bei www.bgm-s.de
  31. Mit Spätfolgen ist zu rechnen – Der vergessene Asbest-Skandal bei der Bremer Vulkanwerft bei www.dradio.de
  32. Was macht denn eigentlich der Rentenausschuss? bei www.bge.de
  33. Deutsche Metall-Arbeiter-Zeitung Nr. 15 vom 15. September 1888, abgedruckt in: Karl Erich Born, Hansjoachim Henning, Florian Tennstedt (Hrsg.): Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik. 1867 bis 1914. II. Abteilung, 2. Band, 2. Teil. WBG. Darmstadt 2001. ISBN 3-534-13439-7. S. 1246-1248.
  34. Asbest - die Konkursfalle für Unternehmen in den USA
  35. Information von Health & Safety Executive zur Unfall-Haftplichtversicherung
  36. Britischer Regierungsbericht über Probleme mit der Unfall-Haftplichtversicherung

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