Wertpapierdepot

Wertpapierdepot
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Wertpapierdepot oder genauer Wertpapierdepotkonto ist im Bankwesen das Konto, über welches ausschließlich Wertpapiergeschäfte (Kauf, Verkauf, Übertragung) abgewickelt und Wertpapierbestände geführt werden. Bei Investmentfonds wird der Begriff Anlagekonto verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsfragen

Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft) ist Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG. Depotkonten dürfen nur von Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG geführt werden, sofern sie Depotgeschäft, Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben. Als Kontoart unterliegen Depotkonten den allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung und Führung von Bankkonten im Hinblick auf die steuerlichen Anforderungen (§ 154 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)) und die Normen über Geldwäsche (§ 8 GWG). Zudem werden sie im Kontoabrufverfahren gemeldet. Gespeichert werden hierbei Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungsdatum sowie Namen, Geburtsdatum des Kontoinhabers, Namen eines oder mehrerer evtl. abweichenden wirtschaftlich Berechtigten (hier auch die Adresse) sowie Namen und Geburtsdatum von Verfügungsberechtigten eines Depotkontos. Eine Speicherung von Kontoständen oder -umsätzen aus Depotkonten erfolgt nicht.

Depotkonten können wie Girokonten als Einzelkonten oder als Gemeinschaftskonten geführt werden. Bei einem Gemeinschaftskonto („Oder-Depot“) muss festgelegt werden, ob eine gemeinsame Verfügung durch sämtliche Kontoinhaber möglich sein soll oder ob jeder Inhaber allein über das Depot verfügen kann. Beim Oder-Depot ist zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotvertrag zu unterscheiden.[1] Der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelnde § 430 BGB gilt nur für die Rechte aus dem Depotvertrag. Beim Oder-Depot ist § 430 BGB nur für die Rechte aus dem Depotvertrag, nicht jedoch für die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren von Bedeutung[2]: Nur im Hinblick auf die Rechte aus dem Depotvertrag, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere sind die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger. Denn Gesamtgläubigerschaft bei Inhaberpapieren, insbesondere bei Aktien, gibt es nicht. Maßgebend ist somit die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Über diese gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss.[3] Das gilt schon deshalb, weil der Depotinhaber nicht Eigentümer der verwahrten Wertpapiere sein muss. Erfahrungsgemäß dient die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten häufig nur dem Zweck, neben dem Eigentümer auch dem dinglich nicht berechtigten anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen.[3]

Depotvertrag

Die Eröffnung eines Wertpapierdepots ist banküblich mit dem Abschluss eines Depotvertrages zwischen der Depotbank und ihrem Depotkunden verbunden. Der Depotvertrag gehört zu den AGB und verpflichtet das verwahrende Kreditinstitut (Verwahrer) zur Überwachung und Benachrichtigung über die Ausübung und Verwertung der Anlegerrechte und -pflichten, wie etwa Bezugsrechte, Einzahlungspflichten, Abfindungs- und Übernahmeangebote. Weitergehende Warn- und Aufklärungspflichten über sämtliche für die Wertentwicklung relevanten Umstände sind aber wegen der Vielzahl von Faktoren weder bestimmbar noch wirtschaftlich praktikabel. Deshalb fällt die Wertentwicklung der Anlage grundsätzlich in die Risikosphäre des Kunden. Ohne zusätzlich übernommene Verpflichtung zur Depotüberwachung ist eine Depotbank nicht schadensersatzpflichtig.[4] Hiervon unberührt bleiben die sich aus einem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten der Kreditinstitute. Der Depotvertrag enthält auch die Ermächtigung des Depotkunden an seine Depotbank (§ 185 BGB), im Falle eines Verkaufsauftrages über seinen Miteigentumsanteil am Girosammelbestand im eigenen Namen zu verfügen. Hierbei handelt es sich um eine wertpapierrechtlich erforderliche Vereinbarung, durch welche die Depotbank mit der Wertpapiersammelbank erst eine dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB herbeiführen kann.

Über Depotkonten werden lediglich die wertpapierseitigen Buchungen eines Wertpapiergeschäfts abgewickelt, während die geldmäßigen Gegenbuchungen (Kaufpreis, Verkaufserlös, Zins- und Dividendengutschriften) über Girokonten geleitet werden. Entsprechend beruhen Depotgutschriften insbesondere auf Wertpapierkäufen oder –übertragungen, Depotlastschriften auf Wertpapierverkäufen oder –übertragungen. Depotguthaben weisen den Bestand an genau bezeichneten Wertpapieren aus, den der Kontoinhaber beim kontoführenden Kreditinstitut unterhält. Dabei ist die im Hintergrund zum Depotkonto stehende Verwahrungsart der Wertpapierbestände von Bedeutung.

Verwahrungsart

Normalfall ist im Bankwesen die Girosammelverwahrung, bei welcher Wertpapiere nur als virtuelle Guthaben auf Girosammeldepotkonten geführt und übertragen werden, ohne dass es zu einer Bewegung von effektiven Stücken kommt.

Girosammelverwahrung

Hauptartikel: Globalurkunde

Die Girosammelverwahrung dient der Erleichterung der Depotverwaltung durch einen „stückelosen“ Effektenverkehr. Käufe, Verkäufe und Übertragungen von Effekten werden nicht mehr durch Bewegung von physischen Wertpapierurkunden vollzogen, sondern durch virtuelle Übertragung von Depotguthaben auf Depotkonten. Die Depotguthaben repräsentieren den auf den Konteninhaber entfallenden Miteigentumsanteil an bestimmten sammelverwahrten Wertpapieren. Durch die Sammelverwahrung verlieren Wertpapiere einen Teil ihrer charakteristischen Merkmale. Sie können bei einer Veräußerung nicht mehr im Sinne von § 929 BGB übergeben werden, sondern müssen durch Willenserklärungen nach § 931 BGB übertragen werden. Die – nicht mögliche physische – Übergabe wird mithin ersetzt durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Erwerber. Die Geltendmachung des verbrieften Rechts, etwa des Stimmrechts bei Aktien, erfolgt nicht mehr durch Vorlage der eigentlichen Urkunde, sondern durch eine Hinterlegungsbescheinigung eines Kreditinstituts. Ein gutgläubiger Erwerb (und Einwendungsausschluss) findet nicht mehr durch unmittelbaren Besitz statt, sondern lediglich durch mittelbaren Mitbesitz (an der Globalurkunde) und Hinterlegungsbescheinigung.[5]

Verwahrfähige Wertpapiere

Die BaFin hat in einer bankaufsichtsrechtlichen Anordnung[6] in Ziffer 1 Nr. 1 die zur Girosammelverwahrung zulässigen Wertpapierarten einzeln benannt. Neben den vertretbaren Wertpapieren derselben Art gelten demnach als girosammelverwahrfähig insbesondere Namensaktien und vinkulierte Namensaktien sowie Schuldbuchforderungen, die im Bundesschuldbuch, dem Schuldbuch eines Sondervermögens des Bundes oder in Schuldbüchern der Länder auf den Namen einer Wertpapiersammelbank eingetragen sind.[7]

Die Girosammelverwahrung für Namensaktien ist seit März 1992 möglich, praktisch hat sie mit der Einbringung der Allianz SE im März 1997 begonnen. Auch die Lufthansa, die im September 1997 wegen gesetzlicher Auflagen auf vinkulierte Namensaktien umstellen musste, wurde in das hierfür geschaffene System CARGO eingebracht. Namensaktien und vinkulierte Namensaktien sind sammelverwahrfähig, wenn sie mit Blankoindossament oder Blankozession versehen sind.

Hinterlegungsbescheinigung

Um Rechte aus Wertpapieren geltend machen zu können, ist normalerweise die Vorlage der Urkunden erforderlich. Wenn es jedoch keine Einzel-Urkunden zur wertpapierrechtlichen Legitimation gibt, muss die Rechtsordnung andere Verfahren entwickeln. Das hat sie in Deutschland schon vor dem Übergang zur Globalurkunde getan, weil es für Aktionäre seit jeher unzumutbar war, mit den Wertpapierurkunden zur Hauptversammlung anzureisen. Es genügt nach geltendem Recht die Vorlage einer Hinterlegungsbescheinigung, die schriftlich einzureichen ist (§ 123 Abs. 3 AktG). Diese Hinterlegungsbescheinigung kann ein Notar, eine Wertpapiersammelbank oder eine in der Satzung dazu bestimmte Stelle ausstellen. Die Satzungen lassen es ausreichen, dass die Aktien bei der verwahrenden Bank mit Zustimmung dieser Hinterlegungsstelle bis zum Tag der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden; ein Depotübertrag zu der Hinterlegungsstelle ist daher nicht notwendig.

Die Hinterlegungsbescheinigung erklärt mithin einerseits, dass eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen Aktien hält und andererseits, dass diese Aktien gesperrt sind. Durch die Sperre wird die Depotbank nicht an einer Verfügung mitwirken, die ihr Kunde in Auftrag gibt, es sei denn, die Bescheinigung wird zurückgegeben. In der Praxis ist selbst diese Rückgabe unnötig: Die Bank führt den Verkaufsauftrag aus und informiert in einem elektronischen System („DAMBA“) die Gesellschaft. So kann am Hauptversammlungstag ein aktueller Aktionärsbestand festgestellt werden.

Rechtsfragen

Der Gesetzgeber hat den technischen Fortschritt bei Aktien dadurch berücksichtigt, dass er in § 10 Abs. 5 AktG seit April 1998 der Aktiengesellschaft die Möglichkeit bietet, den Verbriefungsanspruch des Aktionärs auszuschließen. Hierdurch reduziert sich der Wertpapiercharakter der Aktie von der bisherigen „Verkörperung“ in einer physischen Urkunde auf das buchmäßig vorhandene Miteigentum des Aktionärs an einer Globalurkunde. Dies ist ein Schritt hin zum Wertrecht.[8] Auch die bankaufsichtsrechtlichen Regelungen (KWG, DepotG) berücksichtigen bereits die stückelose Verbuchung von Effekten. Die Definition des Wertpapierbegriffs in § 1 Abs. 11 S. 2 Nr. 1-4 KWG bedient sich einer nicht abschließenden Aufzählung und verdeutlicht, dass keine Urkunden ausgestellt sein müssen (so genannte „Wertrechte“). Die Verbriefung von Wertpapieren gehört bankaufsichtsrechtlich nicht mehr zu den begriffsprägenden Elementen.[9]

Das Depotgesetz (DepotG) befasst sich mit der Girosammelverwahrung als Normalfall der Wertpapierverwaltung. In § 9a DepotG werden die Voraussetzungen für die Verwahrung von Sammelurkunden bei Wertpapiersammelbanken geschaffen. Ausgestellt wird eine Sammel- oder Globalurkunde, deren Begriff in § 9a DepotG definiert ist. Die Sammelurkunde ist danach ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten (§ 9a Abs. 1 S. 1 DepotG). Sie verbrieft ganz oder teilweise eine Wertpapieremission. An dieser Sammelurkunde haben die einzelnen Inhaber der Wertpapiere einen Miteigentumsanteil nach § 6 DepotG, ausgedrückt durch ein entsprechendes Guthaben auf dem Depotkonto. Die Umwandlung des Alleineigentums und Miteigentum beruht bei der Sammelverwahrung weder auf Vermischung noch auf Vertrag, sondern auf Gesetz.[10] Der Auslieferungsanspruch des Depotinhabers gegen seine Depotbank nach den §§ 7 Abs. 1 und § 8 DepotG ist in seiner rechtlichen Bewertung umstritten, ähnelt aber dem Anspruch auf wertmäßige Beteiligung in Form von Auslieferungsansprüchen gegen den Verwahrer.[11]

Der Hinterleger einer Sammelurkunde muss die Ermächtigung zur Girosammelverwahrung (Sammelverwahrung) ausdrücklich erteilen; er ist berechtigt, jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten eine bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegte Sammelurkunde durch Einzelurkunden oder umgekehrt zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 S. 2 DepotG). Die Hinterlegung der Sammelurkunde entfaltet die gleiche Rechtswirkung, als wenn eine gleiche Anzahl einzelner effektiver Wertpapierurkunden hinterlegt worden wäre.[5] Im Sammeldepot werden Wertpapiere derselben Emission für eine Vielzahl von Hinterlegern ungetrennt verwahrt, wodurch der Hinterleger sein Alleineigentum verliert und dafür einen Miteigentumsanteil am Sammelbestand nach § 6 DepotG erhält. Bei einer Veräußerung werden derartige Wertpapiere nicht übergeben, sondern es erfolgt eine Umbuchung von Miteigentunmsanteilen im Sinne von § 931 BGB. Ein gutgläubiger Erwerb (und Einwendungsausschluss) findet nicht mehr durch unmittelbaren Besitz statt, sondern lediglich durch mittelbaren Mitbesitz (an der Globalurkunde) und Hinterlegungsbescheinigung.

Nach herrschender Meinung ist der Eigentümer sammelverwahrter Wertpapiere auch ihr mittelbarer Besitzer.[12] Pfändungsgläubiger können nicht auf die sammelverwahrten Wertpapiere selbst zugreifen, sondern nur das Recht des Hinterlegers am Sammelbestand bei dessen Zwischenverwahrer nach den §§ 829, 835, 836 und 857 ZPO pfänden.[13]

Streifbandverwahrung

Die Streifband- oder Sonderverwahrung gemäß § 2 DepotG sichert dem Hinterleger den Herausgabeanspruch auf dieselben effektiven Stücke, die er hinterlegt hat. Die Stücke werden durch eine individuell ausgezeichnete Papierschleife (Streifband) von den restlichen Beständen gesondert verwahrt und verwaltet.

Zur Streifbandverwahrung girosammelverwahrfähiger Wertpapiere ist der ausdrückliche Auftrag des Hinterlegers notwendig, da im Normalfall die wirtschaftlichere Girosammelverwahrung zur Anwendung kommt. Andere Wertpapiere (z.B. beschädigte Stücke, private Namensaktien) müssen streifbandverwahrt werden, da durch die abweichende Verwertbarkeit kein gleichwertiges Miteigentum an einem Sammelbestand in einer Sammelverwahrung begründet werden kann.

In Österreich ist zur Streifbandverwahrung der Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis und Erneuerungsscheine) des hinterlegten Wertpapieres ein zusätzlicher Auftrag erforderlich, sonst werden die Kupons von der Verwahrstelle im Zuge der üblichen Depotverwaltung zur Fälligkeit abgetrennt und zu Gunsten des Hinterlegers eingelöst.

Bei umsatzschwachen Wertpapieren könnte die Streifbandverwahrung im Börsenhandel zum Hindernis werden, wenn Aktienurkunden in mehreren Stückelungen existieren (z. B. im Nennwert von 100 € und 1.000 €). Wurde die große Stückelung angeboten, es bestand jedoch nur Nachfrage nach niedrigeren Stückelungen, kommt ein Umsatz auch bei übereinstimmenden Kauf- und Verkaufskursen nicht zustande, da die Urkunde effektiv nicht teilbar ist. Bei Girosammelverwahrung wäre hingegen ein Umsatz zustande gekommen.

Geschlossenes Depot

Im geschlossenen Depot bietet die Bank lediglich einen ihrer Tresore für die effektiven Stücke an. Alle Verwaltungstätigkeiten müssen vom Kunden übernommen werden (z. B. Einlösen der Kupons oder des Talons) und es erfolgen keine Benachrichtigungen hinsichtlich Kapitalmaßnahmen oder Hauptversammlungen. Letztlich ist ein geschlossenes Depot faktisch nichts anderes als ein Bankschließfach. Diese Art der Verwahrung ist heutzutage sehr unüblich.

Depottypen

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Wertpapierdepots:

  • Depot A (Eigendepot) enthält die Wertpapiere aus dem Eigenhandel der Bank und haftet für alle Verbindlichkeiten des Zwischenverwahrers (der Bank) gegenüber dem Drittverwahrerer.
  • Depot B (Fremd-, Ander- oder Treuhanddepot) enthält die Wertpapiere aus Kommissionsgeschäften. Der Bestand befindet sich im Eigentum des Hinterlegers (des Kunden der Bank).
  • Depot C (Pfanddepot) enthält alle verpfändeten Wertpapiere der Kunden der Bank. Der Bestand haftet in vollem Umfang solidarisch für den Rückkredit gegenüber dem Drittverwahrer.
  • Depot D (Sonderpfanddepot) enthält die beschränkt verpfändeten Wertpapiere der Kundschaft der Bank. Der Bestand haftet für den Rückkredit gegenüber dem Drittverwahrer nur bis zum Betrag des einzelnen dem Kunden gewährten Kredits.

Depotgebühren

Für die Bereitstellung eines Wertpapierdepots erhebt die Bank üblicherweise Depotgebühren. Diese sind meist nach Höhe und Art der Bestände gestaffelt. Insbesondere ist die Verwahrung von girosammelverwahrten Papieren günstiger, als solche in anderen Verwahrarten. Einige Direktbanken sowie Fondsgesellschaften bieten auch kostenfreie Depotführung an. Für den Depotübertrag darf eine Bank in Deutschland keine eigenen Gebühren verlangen. Diese Gebührenfreiheit gilt derzeit noch nicht für österreichische Banken.

Depotübertrag

Siehe Hauptartikel: Depotübertrag

Depotkontoauszug

Nach Ziffer 11 Nr. 1 der Bekanntmachung des BAFin sind die Wertpapierdepots mindestens einmal jährlich mit den Depotkunden durch Übersendung von Depotauszügen abzustimmen. Das geschieht in der Praxis zum Jahresende. Nach Nr. 2 muss aus den Depotauszügen der Bestand des Depots zum Abstimmungstag einwandfrei zu entnehmen sein. In den Depotauszügen sind die dem Kreditinstitut anvertrauten Wertpapiere einzeln mit ihrem Nennbetrag oder der Stückzahl, der genauen Bezeichnung der Wertpapierart einschließlich der Angabe ihrer Merkmale (Serie, Gruppe, Reihe usw.) und der Verwahrungsart aufzuführen. Bei der Sammelverwahrung ist nach Haussammeldepot und Girosammeldepot zu unterscheiden. Aus der Angabe der Verwahrungsart im Depotauszug muss für den Hinterleger eindeutig erkennbar sein, in welcher Weise er Eigentum an den Wertpapieren besitzt.

Insolvenz des Verwahrers

Für Bankkunden ist die Frage von Bedeutung, ob die bei ihrer Depotbank verwahrten Wertpapiere von einer Insolvenz der Depotbank betroffen sind. Dabei spielt die Art der Verwahrung keine Rolle. Gleichgültig, ob Girosammelverwahrung, Streifbandverwahrung oder Wertrechtverwahrung, sind die bei einer Depotbank verwahrten Wertpapiere nicht von der Insolvenz dieser Depotbank betroffen, sofern die Depotbank nicht selbst der Emittent dieser Wertpapiere ist. Bei der Verwahrung ist der Bankkunde regelmäßig Eigentümer (Alleineigentümer beim Streifbanddepot, Miteigentümer bei Girosammelverwahrung) oder hat zumindest einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch (Wertrechtsverwahrung), während die Depotbank lediglich Besitzerin (Streifbandepot), Mitbesitzerin (Girosammelverwahrung) oder Treuhänderin (Wertrechtsverwahrung) der Wertpapiere ist. Dem Eigentümer steht in der Insolvenz des Verwahrers ein Herausgabeanspruch nach den §§ 985 BGB, § 47 InsO zu, wobei er im Rahmen der Aussonderung seine Wertpapiere vom Verwahrer herausverlangen darf. In § 47 InsO wird dieser Aussonderungsanspruch ausdrücklich mit der Folge verbunden, dass der Eigentümer nicht Insolvenzgläubiger ist und somit am eigentlichen Insolvenzverfahren nicht teilnimmt. Auch die nach Insolvenzeröffnung bei der Depotbank anfallenden Zinsen und Dividenden aus aussonderungsfähigen Wertpapieren sind selbst aussonderungsfähig.[14] Hat die Depotbank das Eigentum bzw. das Miteigentum des Kunden durch eine rechtswidrige Verfügung verletzt und so dessen Aussonderungsrecht vereitelt, erhält dieser das Insolvenzvorrecht des § 32 Abs. 1 Ziff. 2 DepotG und genießt Vorrang. Für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften[15] (z.B. noch nicht gutgeschriebene Verkaufserlöse) sind die Banken in Deutschland über die Einlagensicherung bis 90% der geschuldeten Summe, maximal 20.000 EUR abgesichert.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. MünchKomm/Karsten Schmidt, BGB 2. Aufl., § 741 Rdn. 52.
  2. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997, Az: XI ZR 321/95
  3. a b BGHZ 4, 295, 297.
  4. OLG Karlsruhe WM 1992, 577
  5. a b Hans-Josef Wieling: Sachenrecht. 2007, S. 113.
  6. „Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen vom 21. Dezember 1998“
  7. gemäß § 2 der Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reiches im Bank- und Börsenverkehr vom 31. Dezember 1940
  8. Ulrich Seibert: Der Ausschluss des Verbriefungsanspruchs des Aktionärs in Gesetzgebung und Praxis. DB 1999, S. 267, 269.
  9. Peter Derleder, Kai-Oliver Knops, Heinz-G. Bamberger: Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht. 2003, S. 1238.
  10. Georg Opitz: Depotgesetz. 2. Auflage. §§ 6, 7, 8; Bemerkungen 1, 6 und 13.
  11. Dorothee Einsele: Wertpapierrecht als Schuldrecht. 1995, S. 85 ff.
  12. Reinhard Ege: Das Kollisionsrecht der indirekt gehaltenen Wertpapiere. 2006, S. 119.
  13. BGH NJW 2004, 3340, 3341.
  14. Dorothee Einsele: Wertpapierrecht als Schuldrecht. 1995, S. 438
  15. § 1 Abs. 4 EAEG

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