- Großmufti
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Ein Mufti (arabisch المفتي , مفت , DMG al-muftī, indet. muftin) ist ein offizieller Erteiler von islamischen Rechtsgutachten. Der Mufti ist ein Rechtsgelehrter, der ein islamrechtliches Gutachten (Fatwa) über eine Rechtsfrage nach Maßstäben der Rechtswissenschaft „Fiqh“ abgibt und dieses gemäß der von ihm befolgten Rechtsschule Schari'a rechtlich begründet. Vergleichbar mit dem prudentes im Römischen Recht, spielt der Mufti bei der Gestaltung des islamischen Gesetzes eine entscheidende Rolle.[1] Fatwas können auch von Privatpersonen, manchmal auch Vertretern des Staates – in Schlichtungsverfahren von staatlichem Belang – vom Mufti-Amt eingeholt werden.
Inhaltsverzeichnis
Die Anfänge des Fatwawesens
Schon im Koran sind Hinweise auf Fragestellungen und auf ihre Beantwortung zu finden. Während diese Fragen in der mekkanischen Periode von Mohammeds Aktivität rein theologischer Natur waren (z. B. Sure 79, Vers 42; Sure 20, Vers 105), traten in der medinensischen Periode der Prophetie Fragen und ihre Beantwortung im ritualrechtlichen Bereich auf. Die Formel ist fast überall identisch: „Sie fragen dich nach … Sag: … usw.“ So wird der Prophet gefragt, was man und in welcher Höhe spenden soll (Sure 2, Vers 215). Ähnlich fragt man auch, ob es im heiligen Monat erlaubt sei, zu kämpfen (Sure 2, Vers 217). An anderen Koranstellen bedient man sich einer weiteren Formel: „Sie fragen dich um Auskunft über …“; das arabische Verb dazu ist „yastaftuna-ka …“ und ist von derselben Wurzel wie die Worte Fatwa/Mufti/ifta' abgeleitet. Die Rechtsauskunft wird, der Diktion des Korans entsprechend, manchmal von Gott selbst erteilt: „Sag: Gott gibt euch Auskunft darüber …“: Qul: Allahu yuftikum fi … (Sure 4, Vers 127 und Vers 176).[2] Gott und Mohammed sind die Instanzen, an die sich die Muslime der medinensischen Gemeinde bei Problemen und Auseinandersetzungen zu wenden haben:[3]
„Ihr Gläubigen! Gehorcht Gott und dem Gesandten und denen unter euch, die zu befehlen haben [oder: zuständig sind]! Und wenn ihr über eine Sache streitet [und nicht einig werden könnt], dann bringt sie vor Gott und den Gesandten, wenn [anders] ihr an Gott und den jüngsten Tag glaubt.“
– Sure 4, Vers 59
Die Entstehung des Muftiamtes nach Mohammed
Die Gestaltung des islamischen Rechts im außerkoranischen Bereich fiel zunächst in die Zuständigkeit des jeweiligen Herrschers, des Kalifen und seiner Statthalter in den Provinzen. Bereits in der Frühzeit des Islam gab es neben der offiziellen Ratgebung im Amt des Kalifen und private Rechtsratgebung (ifta'). In den Gelehrtenbiographien werden mehrere Gelehrte des späten 7. und des frühen 8. Jahrhunderts als Mufis bezeichnet, die sich durch ihre ratgeberische Tätigkeit im Rechtsleben einen Namen gemacht haben. Der Mufti von Mekka und sein Stellvertreter sind bereits unter den Umayyaden auf Lebenszeit ernannt worden, was mit der Etablierung einer Institution des Rechtslebens einherging, die bis in die Gegenwart Bestand hat.[4] Über die ersten Muftis in Mekka berichtet u. a. Muhammad ibn Sa'd in seinem Klassenbuch; unter ihnen nennt er auch den Koranexegeten Mudschahid ibn Dschabr und andere.[5]
Im islamischen Spanien des Mittelalters wurden die Gerichtsurteile der islamischen Richter gemäß den Rechtsauskünften der ihnen beigestellten beratenden Rechtsgelehrten (arabisch:faqīh mušāwar; jurisconsulte)[6] gefällt, die somit die Aufgaben des Muftis gegenüber dem Richter erfüllten. Diese Institution existierte spätestens seit Abd ar-Rahman III. Die beratenden Juristen wurden vom Richter als Muftis angerufen. Neben dieser Institutionalisierung der verbindlichen Konsultation gab es in Córdoba auch „freie“ Rechtsgutachter; sie waren aber nur für die Händler, für das Volk auf dem Markt (ahl as-suq) zuständig.[7]
Im Osmanischen Reich setzte die Regierung für jede Provinz einen Mufti ein. Die Institution des Großmuftis auf der Spitze der Hierarchie von Ratgebern spielte hier eine wichtige Rolle. Mit dem Titel Schaich al-Islam (Şeyḫ ül-Islām: Oberhaupt des Islam) stellte der Mufti bis 1924 die höchste religiös-rechtliche Autorität im Reich dar. In einigen modernen Staaten, deren Staatsreligion der Islam ist, die aber weitgehend säkularisiert sind, besteht das Mufti-Amt weiterhin; die Großmuftis (Mufti der Republik; Mufti des Königreiches von … usw.) werden von der Regierung – Staatsoberhaupt, bzw. König – ernannt und sind für die Führung des obersten religiösen Amtes im Land (Dar al-ifta') verantwortlich.[8]
Wie stark die Position des Muftis selbst zur Zeit der Rechtsreform in Ägypten nach europäischem Vorbild[9] gewesen ist, zeigt die im Strafgesetzbuch verankerte Bestimmung, dernach ein vom Zivilgericht - und nicht mehr vom Schari'a-Gerichtshof - gefälltes Todesurteil erst mit Zustimmung des Muftis und bei Berücksichtigung der Rechtslehre der Hanafiten Rechtskraft hatte. [10]
Voraussetzungen für das Muftiamt
Die islamische Rechtslehre hat mit der Entwicklung und Festigung des Muftiamtes im Staatswesen Voraussetzungen definiert, die für die Erfüllung dieses hohen Amtes, bis in die Gegenwart hinein, notwendig sind.
- Zugehörigkeit zur islamischen Religion. Ein Kafir kann keine Fatwa erteilen.
- Verstand. Geisteskranke können keine Fatwa erteilen.
- Volljährigkeit.
- Die Fähigkeit, bei der Fatwaerteilung Idschtihad anzuwenden.
Die letzte Voraussetzung umschreibt asch-Schafii wie folgt: Kenntnis des Korans, der Abrogation, der Koranauslegung, ferner Kenntnis des Hadith, der Sunna des Propheten, der arabischen Sprache und der kontroversen Rechtsansichten in den Provinzen im Dar al-Islam.[11]
Die Erteilung einer Fatwa ohne ausreichende Kenntnisse betrachtet die Rechtslehre als ein großes Vergehen und beruft sich dabei auf den folgenden Koranvers:[12]
„… und daß ihr gegen Gott etwas aussagt, wovon ihr kein Wissen habt.“
– Sure 7, Vers 33
Die Regeln der Fatwaerteilung
Mit der Entwicklung des Fatwawesens entstand eine eigene literarische Gattung, die man Adab al-mufti wal-mustafti أدب المفتي والمستفتي / Adab al-muftī wal-mustaftī /„Das gute Benehmen des Muftis und des Ratsuchenden“ nannte. In diesen Schriften wird dargelegt, welche Arten von Fragen gestellt werden können, ob der Mufti in seiner ratgeberischen Tätigkeit über die eigentliche Fragestellung hinausgehen darf und in welcher Form er die Quellen, die er in seiner Beweisführung verwendet, angeben muss. Im allgemeinen vertreten die islamischen Gelehrten die Ansicht, dass der Mufti für seine Arbeit weder Lohn noch Geschenke annehmen darf. Seine Aufwandentschädigungen beschränken sich lediglich auf Papier und Tinte. Die bekannteste Abhandlung über dieses Thema verfasste Ibn Qayyim al-Dschauziya († 1350)[13] gemäß den Regeln der hanbalitischen Rechtsschule.[14]
Im islamischen Westen verfasste Ibn Hazm († 1064)[15] eine Monographie über die Verhaltensregeln der Ratgeber von den Prophetengefährten bis in die späteren Generationen hinein.[16]
Die Fatwa-Sammlungen
In den ersten Sammlungen der sowohl das ritualrechtliche als auch das profane Leben betreffenden Überlieferungen des 8. Jahrhunderts wird auf konkrete Einzelfälle bezogene Rechtsauskünfte mehrfach hingewiesen. Die Rechtsliteratur überliefert viele Fatwas von den Gründern der islamischen Rechtsschulen aus jener Zeit. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu untersuchen, ob die gestellten Fragen und ihre Beantwortung vor dem Hintergrund der tatsächlichen Rechtspraxis entstanden oder lediglich der Rechtstheorie islamischer Juristen zuzuordnen sind.[17] Die Inhalte der islamischen Rechtsgutachten und Beschreibung der Funktionen der Muftis sind bedeutende historischen Quellen zur Untersuchung der doktrinären Entwicklung des islamischen Rechts.[18]
Die praxisbezogene Beratertätigkeit in der Frühzeit kann vor allem in al-Andalus, zur Regierungszeit des oben genannten Abd ar-Rahman III. gut nachgezeichnet werden. Zwar handelt es sich dabei nicht um Mufti- sondern um Gerichtsakten aus dem Kadi-Amt von Córdoba, dennoch gehen die jeweiligen Rechtsurteile (hukm /ahkam) des Richters auf entsprechende Anweisungen und ratgeberische Tätigkeiten der befragten Muftis zurück. Die älteste dieser Sammlungen, die dann zu einem eigenständigen literarischen Genre führen sollte, stammt von Ibn Sahl al-Qurtubi († 1093), der nach seinen Archivarbeiten auf solche Rechtsgutachten aus dem späten 9. und frühen 10. Jahrhundert zurückgreifen konnte.[19]
Späteren Ursprungs ist die fragmentarische Fatwasammlung, die Abu Hanifa und seinem Schüler asch-Schaibani zugeschrieben werden; sie stammen aus dem 16. Jahrhundert.[20] Eine weitere Sammlung wird dem Hanafiten Abu l-Laith as-Samarqandi († gegen 983) zugeschrieben; die ältesten Abschriften davon liegen aus dem 12. Jahrhundert vor.[21] Dem Schafiiten al-Qaffal (†1026) wird eine ähnliche Sammlung zugeschrieben, die noch von späteren Generationen der Rechtsschule benutzt worden ist.[22]
Die bekannteste Ratgebertätigkeit im 20. Jahrhundert entwickelte sich auf den Seiten der Zeitschrift al-Manar (Kairo, 1898–1940),[23] wo Raschid Rida tagesaktuelle Fragen beantwortete. Diese Fatwas sind in sechs Bänden unter dem Titel „Fatawa al-Imam Muhammad Raschid Rida“ ( فتاوى الإمام محمد رشيد رضا / Fatāwā al-Imām Muḥammad Rašīd Riḍā) 1970 in Beirut erschienen.
Bekannte Vertreter
- 'Ali Gum'a, Ägypten.
- Mohammed Amin al-Husseini, nationalsozialistischer Kollaborateur, und Großmufti von Jerusalem und Palästina.
- Abd al-Aziz bin Abdullah Al asch-Schaich, Saudi-Arabien.
- Mustafa Ceric, Großmufti von Bosnien-Herzegowina.
- Soheib Bencheikh, Großmufti von Marseille.
Redewendung
Welch ein Ansehen viele Muftis auch unter Muslimen hatten und haben, kann man an der im Französischen, aber auch im Deutschen und Niederländischen vorkommenden Redewendung „par ordre de mufti“ erkennen (in deutschsprachigen Texten oft fälschlich „per Order di Mufti“, „per order mufti“ etc.). Sie meint eine undurchsichtige, von oben herab erlassene Verordnung.
Literatur
- R. Dozy: Supplément aux dictionnaires arabes. 3. Aufl. Brill, Leiden/G.-P. Maisonneuve et Larose 1967. Bd. 1., S. 801
- Klaus Kreiser, Werner Diem, Hans Georg Majer (Hrsg.): Lexikon der islamischen Welt. Verlag W. Kohlhammer. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1978. Bd. 2, S. 188–189, ISBN 3-17-002161-3
- Hans Krüger: Fetwa und Siyar. Zur internationalrechtlichen Gutachterpraxis der osmanischen Şeyḫ ül-Islām. Wiesbaden 1978
- Harald Motzki: Religiöse Ratgebung im Islam. Entstehung, Bedeutung und Praxis des muftī und der fatwā. In: Zeitschrift für Religionswissenschaft (ZfR) 94 (1), S. 3ff
- Harald Motzki: Die Anfänge der islamischen Jurisprudenz. Ihre Entwicklung in Mekka bis zur Mitte des 2./8. Jahrhunderts. Abhandlungen für die Kunde des Morgenlandes. Bd. L,2. Franz Steiner, Stuttgart 1991, ISBN 3-515-05433-2
- Christian Müller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Córdoba. Zum Recht der Gesellschaft in einer mālikitisch-islamischen Rechtstradition des 5./11. Jahrhunderts. Brill, Leiden 1999, ISBN 90-04-11354-1
- David S. Powers: Fatwās as sources for legal and social history. In: al-Qanṭara 11 (1990), S. 295–341
Einzelnachweise
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden, Bd. 7, S. 313
- ↑ Harald Motzki: Religiöse Ratgebung im Islam. Entstehung, Bedeutung und Praxis des muftī und der fatwā. In: Zeitschrift für Religionswissenschaft (ZfR) 94 (1), S. 3ff; hier S. 6–7
- ↑ Harald Motzki, op. cit. S. 8
- ↑ Harald Motzki, op. cit. S. 13–14
- ↑ Harald Motzki: Die Anfänge der islamischen Jurisprudenz, S. 221; siehe auch ebd. 235; 257
- ↑ Siehe Dozy, Supplément, Bd. 1, S. 801
- ↑ Christian Müller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Córdoba. S. 151–153
- ↑ Harald Motzki: Religiöse Ratgebung im Islam, S. 15: Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law. 2. Auflage. Oxford University Press 1965. S. 73-74
- ↑ J. N. D. Anderson: Law Reform in Egypt: 1850-1950. In: P. M. Holt (Hrsg.): Political and Sozial Change in Modern Egypt. Oxford University Press. 1968. S. 209-230
- ↑ J. N. D. Anderson: Law Reform in the Muslim World. London 1976. S. 18
- ↑ al-mausu'a al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 24
- ↑ al-mausu'a al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 27–28
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 3, S. 821
- ↑ Harald Motzki: Religiöse Ratgebung, S. 18–19 und Anm. 35
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 3, S. 790
- ↑ Harald Motzki: Religiöse Ratgebung, S. 19 und Anm. 34
- ↑ Harald Motzki: Religiöse Ratgebung im Islam, S. 17
- ↑ Harald Motzki: Religiöse Ratgebung im Islam, S. 18
- ↑ Thami Azemmouri: Les Nawāzil d'Ibn Sahl. Section relative a l'Iḥtisāb. In: Hespéris Tamuda, Bd. 14 (1973), S. 7ff; Muḥammad ʿAbd al-Wahhāb Ḫallāf (Hrsg.): Ibn Sahl: tres documentos sobre processos de herejes en la España. Kairo 1981; Miklos Muranyi: Das Kitāb Aḥkām Ibn Ziyād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG), Bd. 148 (1998), S. 241–260
- ↑ Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 432, Nr. XVII
- ↑ Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 447, Nr. 3
- ↑ Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 501
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden, Bd. 6, S. 360
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