Grundsteuergesetz

Grundsteuergesetz
Basisdaten
Titel: Grundsteuergesetz
Abkürzung: GrStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 611-7
Datum des Gesetzes: 7. August 1973 (BGBl. I S. 965)
Inkrafttreten am: 12. August 1973
Letzte Änderung durch: Art. 38 G vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794, 2844)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2008
(Art. 39 Abs. 5 G vom
19. Dezember 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Grundsteuergesetz ermächtigt in Deutschland die Gemeinden, auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Grundsteuern zu erheben. Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Steuer, die direkt den Gemeinden zufließt. Sie trägt im erheblichen Maße zur Finanzierung der Gemeindehaushalte bei. Das Grundsteueraufkommen in Deutschland betrug im Jahr 2009 ca. 10,9 Milliarden Euro.

Das Gestaltungsrecht der Gemeinde beginnt und endet mit der Festlegung des Hebesatzes (§ 25 GrStG). Attraktive Hebesätze können Auswirkungen auf die Ansiedlung von Gewerbeflächen und Wohnbebauung haben. Die Gemeinde beschließt zwei Hebesätze und zwar

  1. für die Grundsteuer A (für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und
  2. für die Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke)

Durch die Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz wird die Höhe der Grundsteuer ermittelt.

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