- Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle
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Haager Abkommen über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster und ModelleKurztitel: Haager Musterabkommen Titel (engl.): Hague Agreement Concerning the
International Deposit of Industrial DesignsDatum: 6. November 1925 Fundstelle: RGBl. 1928 II S. 175, 203 Vertragstyp: Multinational Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz Unterzeichnung: Ratifikation: 58 Verbandsländer (15. März 2011)[1] Deutschland: 1. Juni 1928 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle kurz Haager Musterabkommen oder HMA ist ein internationales Abkommen auf dem Gebiet des Geschmacksmusterrechtes und wird von der WIPO verwaltet. Durch dieses Abkommen bilden seine 58 Vertragsstaaten[2] einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ).
Durch das HMA ist es Geschmacksmusterinhabern möglich, sich auf die Vorschriften des HMA zu berufen und durch internationale Hinterlegung der Muster oder Modelle den jeweils nationalen Schutzumfang der Verbandsstaaten zu erwerben. Das HMA beinhaltet somit kein materielles Recht, sondern schafft nur ein internationales Hinterlegeverfahren. Diese Hinterlegung in Genf bei der WIPO hat dieselbe Wirkung, wie wenn in jedem Verbandsstaat einzeln hinterlegt wäre
Anpassung des deutschen Geschmacksmusterrechts
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet. Mit den Gesetzen werden das Designrecht (das sogenannte Geschmacksmusterrecht) international auf den neuesten Stand gebracht und die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Die Genfer Akte modernisiert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Derzeit befinden sich zwei Gesetzentwürfe zur Änderung des Geschmacksmusterrechts im Gesetzgebungsverfahren.
Das Geschmacksmustergesetz soll um einen Abschnitt ergänzt werden, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen in allen drei Fassungen regelt. Bisher enthielten weder das Geschmacksmustergesetz noch andere Gesetze hierzu Vorschriften. Es finden sich vorrangig Regelungen über die Wirkung internationaler Eintragungen, die Erklärung der Schutzverweigerung und die Möglichkeit der Schutzentziehung. Daneben werden die Bestimmungen über die Rechtsverordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz angepasst und das Patentkostengesetz für den Fall der Weiterleitung einer internationalen Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt entsprechend ergänzt.[3]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/hague.pdf
- ↑ http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/hague.pdf
- ↑ [1]
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