- Halsgerichtsordnung
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Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Eindeutschend wird sie schon früh auch als peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. bezeichnet. Peinlich leitet sich hierbei aus dem Wort Pein im Sinne von Qual ab, dieses wiederum hat den Ursprung im lateinischen poena, Strafe. Basis der Constitutio Criminalis Carolina war die 1507 von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Halsgerichtsordnung von Bamberg (auch Bambergensis genannt), die bereits auf das humanistische Gedankengut italienischer Rechtsschulen (Römisches Recht) zurückgriff.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Im Jahr 1498 beschloss der Reichstag zu Freiburg im Breisgau, das Strafverfahren gesetzlich festzulegen. Diese Constitutio Criminalis Carolina wurde unter Kaiser Karl V im Jahre 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und zwei Jahre später, am 27. Juli 1532, auf dem Reichstag in Regensburg (der im juristischen Sinne eigentlich ein Hoftag war) ratifiziert, womit sie Gesetzeskraft erhielt.
Inhalt
Die Carolina enthielt materielles Strafrecht und vor allem Prozessrecht. Als Schuldvoraussetzung war die Zurechnungsfähigkeit bei Jugendlichen gesondert zu prüfen. Delikte gegen den Staat, Körperverletzungen und Beleidigungen fehlen völlig. Mord und Totschlag wurde mit Blick auf die Strafe klar unterschieden, indem Mördern die Radstrafe vorbehalten war und Totschlägern die vermeintlich mildere Schwertstrafe. Beide Delikte fordern Vorsatz, der Totschläger handelt aber in affektiver Aufwallung wie Zorn und Wut, der Mörder hingegen mutwillig[1].
Die Carolina beschrieb die strafwürdigen Taten anschaulich und präzise. Es galten als schwere Verbrechen z. B.:
- Mord
- Totschlag
- Räuberei
- Brandstiftung
- Zauberei sofern durch sie ein Personen-Schaden entstanden war.
Die Karolina schwächte den Sachsenspiegel ab, der für jeden Zauber die Todesstrafe vorsah. Für Sachschaden fordert die Carolina nur Reparation. Mit Schaden meint die Carolina Personenschaden: „Straff der Zauberey. Item so jemandt den leuten durch zauberey schadenn oder nachteill zufuegt, soll man straffen vom lebenn zum tode, unnd man solle solliche straff mit dem feur thun. Wo aber jemant zauberey gepraucht und damit nymandt schadenn gethon hete, soll sunst gestraft werden nach gelegennheit der sache; darjnne die urtheiller Raths geprauchen sollen, alls vom Rahtsuchen hernachen geschriebenn steet.“ Besonders von protestantischen Landesfürsten wurde die mildere Carolina ignoriert, um auch Hexen wegen bloßem Sachschaden verurteilen zu können.
Die dafür vorgesehenen Strafen waren, obgleich nach heutigen Maßstäben grausam, nach der Schwere der Tat gestaffelt, also vom Verhältnismäßigkeitsprinzip geleitet. Die Carolina kennt in ihren Art. 177 bis 179 hochentwickelte Ansätze eines „allgemeinen Teils“, in dem Teilnahme, Versuchsstrafbarkeit und Schuldunfähigkeit geregelt sind.
Im Strafprozess führte die Carolina den Inquisitionsprozess ein, nach dem die Verbrechensverfolgung Staatsaufgabe ist. Allerdings kennt sie noch keine Anklagebehörde, sodass der Richter zugleich Ankläger ist. Das auf (Aber-)Glauben beruhende mittelalterliche Beweisrecht wird durch modernere Beweismittel ersetzt. Den Beweis für die Tatbegehung des Angeklagten muss nun das Gericht führen, was durch Geständnis (Urgicht) oder Zeugenbeweis geschehen kann. Weil das Gesetzbuch den juristisch nicht gebildeten Richtern misstraut, stellt es dafür feste Beweisregeln auf und fordert zumindest zwei übereinstimmende Zeugenaussagen (Art. 67 - von dort rührt die Rechtsregel her, dass zweier Zeugen Mund stets die Wahrheit kundtue). Fehlte es an diesen beiden Zeugen, so konnte der Angeklagte anders als heute (freie Beweiswürdigung) nicht verurteilt werden, sondern musste zum Geständnis gebracht werden, notfalls durch peinliche Befragung. So folgte aus einem System der festen Beweisregeln, die den Angeklagten schützen sollten, die Zulässigkeit der Folter, die sich in den folgenden Jahrhunderten ungeachtet der engen Voraussetzungen der Carolina immer stärker ausbreitete.
Bedeutung
Im Mittelalter wurde auch das Strafrecht als Privatangelegenheit der Beteiligten angesehen. Der Strafprozess trug daher privatrechtliche Züge: war das Opfer nicht bereit oder in der Lage, einen Prozess anzustrengen, so kümmerte sich der Staat nicht um die Tat. Auch konnte die Tat statt durch Strafe durch Bußzahlungen an Opfer oder Hinterbliebene gesühnt werden. Gegen organisierte Verbrecherbanden war das Strafrecht trotz grausamer Strafen fast machtlos. Wegen der Rechtszersplitterung beherrschte Willkür das Strafverfahren.
Ziel der Constitutio Criminalis Carolina war es in dieser Situation, eine Vereinheitlichung des Rechts im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zu schaffen, womit gleichzeitig der bis dahin sehr willkürlichen und landesspezifisch unterschiedlichen Strafgerichtsbarkeit Einhalt geboten werden sollte. Nur durch eine konsequente und für den Bürger verständliche Rechtsprechung schienen die bestehenden Probleme lösbar.
Dies gelang der CCC trotz der salvatorischen Klausel, durch die sie nur subsidiäre Geltung gegenüber den Partikularrechten der Reichsstände erhielt. Die salvatorische Klausel war Voraussetzung für die Zustimmung der verschiedenen Reichsstände, die an ihrer eigenen Gerichts- und Gesetzgebungshoheit festhalten wollten. Gleichwohl bleibt ihre reformatorische Wirkung auf das Strafrecht unbestritten und die salvatorische Klausel tat der Rechtsvereinheitlichung keinen Abbruch.
Eine erneute Strafrechtsvereinheitlichung gelang in Deutschland erst wieder mit dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, das mit zahlreichen Änderungen noch heute gilt.
Weblinks
- Historicum.net: Hexenforschung, Artikel von Michael Ströhmer
- Literatur über Constitutio Criminalis Carolina in Bibliothekskatalogen: DNB, GBV
- Transkript der DEs allerdurchleuchtigsten großmechtigste[n] vnüberwindtlichsten Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung …, Meyntz, Ivo Schöffer, 1533
Literatur
Quellentexte
- Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. und des Heiligen Römischen Reichs von 1532 = (Carolina). Hrsg. und erl. von Friedrich-Christian Schroeder. Stuttgart: Reclam 2000, ISBN 3-15-018064-3.
Darstellungen
- Elmar Geus: Mörder, Diebe, Räuber. Historische Betrachtung des deutschen Strafrechts von der Carolina bis zum Reichsstrafgesetzbuch. Spektrum Kulturwissenschaften, Bd. 6. Berlin: Scrîpvaz-Verlag Krauskopf 2002, ISBN 3-931278-14-X.
- Harald Maihold, “auß lieb der gerechtigkeyt vnd umb gemeynes nutz willen” – Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532, in: ius.full 2006, 76-86
- Julius Friedrich Malblank: Geschichte der peinlichen Gerichtsordnung von Kaiser Karl V. Nürnberg: Grattenauer 1782 (Nachdruck: Keip, Holdbach 1998, ISBN 3-8051-0418-9).
- Klaus-Peter Schroeder: Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz. Eine deutsche Rechtsgeschichte in Lebensbildern. München: Beck 2001, ISBN 3-406-47536-1.
Anmerkungen
- ↑ Rüpping/ Jerouschek: Grundriss der Strafrechtsgeschichte, München 2007
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