Hauptamtlich

Hauptamtlich

Der Begriff Hauptamt hat zwei Bedeutungen:

  • Hauptamt als eine Abteilung bzw. ein Fachbereich innerhalb einer Verwaltung, in der Regel zuständig für Fragen der Ablauforganisation und der inneren Verwaltung sowie für zentrale Dienste wie z. B. Beschaffung. So ist z. B. die EDV-Abteilung, die Poststelle und der Hausmeisterdienst oft dem Hauptamt angegliedert. Da der Aufgabenbereich der Hauptämter nicht gesetzlich festgelegt ist, sind die Aufgaben nicht so abschließend zu beschreiben wie dies beispielsweise bei den Meldeämtern oder den Standesämtern der Fall ist.
    Beispiel: Hauptamt der Stadt X. Dessen Chef nennt sich demzufolge Leiter des Hauptamts der Stadt X bzw. Hauptamtsleiter der Stadt X. Ferner kann dem Hauptamt auch nur ein SGL; ein Sachgebietsleiter vorstehen.

Wie in der Verwaltung üblich, trägt auch das Hauptamt eine numerische Bezeichnung. Im Normalfall die Nummer 10.

  • Hauptamt als Gegensatz zum Nebenamt (meistens adjektivisch als "hauptamtlich" gebraucht) oder Ehrenamt. Hier bedeutet der Begriff hauptamtlich, dass die auf diese Weise ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf bzw. die hauptsächliche Aufgabe der ausübenden Person darstellt. Damit ist in der Regel verbunden, dass die Organisation, die eine hauptamtliche Tätigkeit zu vergeben hat, für die angemessene Bezahlung zu sorgen hat.
    Beispiel: In vielen kleinen Gemeinden ist der Bürgermeister nur ehrenamtlich tätig (in Baden-Württemberg in Gemeinden unter 1.000 Einwohner), während der Bürgermeister in größeren Gemeinden seine Tätigkeit hauptamtlich (selten auch "im Hauptamt") wahrnimmt.

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  • hauptamtlich — haupt·amt·lich Adj; so, dass der Betreffende es als (Haupt)Beruf ausübt (und nicht als Nebentätigkeit) ↔ ehrenamtlich: der hauptamtliche Leiter eines Vereins …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

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