Allgemeine Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten

Allgemeine Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten

Die Allgemeine Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten war die Rechtsgrundlage für die Anlage und Führung der Grundbücher im Königreich Preußen. Sie wurde am 20. Dezember 1783 erlassen und fand mit der preußischen Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 ihre Erledigung. Zugrunde lag das Motto: Quod non est in actis, non est in mundo. (Was nicht in den Akten ist, existiert nicht in der Welt.)

Sie bezog sich zunächst nur auf die königlichen Amtsdörfer und galt nicht für die adligen und Stadtgüter. Es wurden erstmals Grund- und Hypothekenakten eingeführt, die beim Gericht, dem Domainen-Justiz-Amt, (in den Akten oft abgekürzt als DJA) geführt und hinterlegt wurden. Um 1808 wurden solche Akten auch für die adligen Güter und deren Pächter vorgeschrieben. Dieses Gericht hieß

Landkontrakte (Kauf- und Erbrezesse) wurden ausgehandelt und aufgesetzt in Anwesenheit von zwei Landgeschworenen, die vom Gericht eingesetzt waren und den Besitz ("imo- und mobilar") mit den zugehörigen "Pertinentien" bewerteten ("taxirten").

1783–1784 wurde bei jedem Erbpächter ein Gerichtsprotokoll aufgenommen zur Feststellung der Erbbesitzverhältnisse. Dabei wurden festgestellt:

  1. Lage, Grenzen und "Pertinentien" (=Zubehör) des Grundstücks (mit Nennung der Nachbarn).
  2. Besitzer und dessen "titulus possessonis" unter Vorlage der Kauf- oder Erbkontrakte. Diese Kontrakte wurden als Copia vidimata (=beglaubigte Abschrift) bei den Beilageakten geführt und geben oft Auskunft über Jahrzehnte der Vergangenheit vor 1783.
  3. Wert des Grundstücks (oft aufgrund des Versicherungswertes der Feuer-Societaet).
  4. Schulden und Real-Verbindlichkeiten (Onera einschl.Vormundschaften).

Nach Aufnahme des Protokolls durch den Actuarius (= Gerichtsschreiber) wurde dem Hof eine Akten-Nummer zugeteilt, die der Besitzer binnen 8 Tagen bei Strafe anzuschaffen und über seiner Haustür anzuschlagen hatte. Diese Nummer war anfangs identisch mit der Nummer in der Praestations-Tabelle.

Literatur

  • Adalbert Goertz: Zur Einrichtung der Grund- und Hypothekenakten - 1783, in Altpreußische Geschlechterkunde, Hamburg 2006, Bd.36, 265–278)
  • Adalbert Goertz: Aus den Grund- und Hypothekenakten von Neuenburg, Kr.Schwetz, Westpreußen, in: Ostdeutsche Familienkunde, Degener-Verlag 2001, Bd.16, S. 26–34, 63–70, 85–95.
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