Grundbuchrecht

Grundbuchrecht

Das Grundbuchrecht ist die Gesetz gewordene scholastische Regel Quod non est in actis, non est in mundo (was nicht in den Akten steht, gibt es nicht). Und auch andersherum gilt: Was im Buche steht, ist richtig, zumindest bis das Gegenteil bewiesen ist. Man spricht hier vom öffentlichen Glauben des Grundbuches: wer auf die Richtigkeit der unrichtigen Eintragung vertraut und mit dem Geschäfte macht, der als Eigentümer eingetragen ist, der wird geschützt.

Das Grundbuch hat, wie die Situation nach der Wende gezeigt hat, eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. Das Wirtschafts- und Rechtsleben erfordert Klarheit über den dinglichen Rechtszustand. Dies wurde und wird durch das heute geltende Grundbuchsystem gewährleistet. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsänderung an Grundstücksrechten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Grundbuch. Die Vorschriften, die die Einrichtung der Grundbuchbehörden, der Grundbücher und das bei der Eintragung zu beachtende Verfahren betreffen, bezeichnet man als formelles Grundbuchrecht; dies ist in der Grundbuchordnung von 1897 (GBO) teilweise auch in der Grundbuchverfügung (GBV) geregelt. Das materielle Grundbuchrecht befasst sich hingegen mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung und ist im BGB enthalten. Über alle Eintragungsanträge der Notare, die die berufenen Vertreter in Grundstücksangelegenheiten sind, entscheidet beim Grundbuchgericht der Rechtspfleger.

Das Grundbuch verwirklicht den Publizitätsgrundsatz im Grundstücksrecht und hat damit drei Funktionen

  • Übertragungswirkung (§ 873 BGB): Jede Veränderung der dinglichen Rechtslage ist einzutragen.
  • Vermutungswirkung (§ 891 BGB): Das im Grundbuch eingetragene Recht wird als bestehend vermutet.
  • Gutglaubenswirkung (§ 892 BGB): Wer sich bei einem Rechtserwerb auf das unrichtige Grundbuch verlässt, wird in seinem guten Glauben geschützt.

Da die Grundbücher bei den Amtsgerichten geführt werden und die Entscheidungen des Gerichts konstitutive Wirkung haben, spricht man besser von „Grundbuchgericht“. Das Grundbuchgericht übt Rechtsprechung aus, da durch die Entscheidung des Rechtspflegers das materielle Recht verändert wird. Aus einem Nichteigentümer wird ein Eigentümer. Bei dem Grundbuchgericht herrscht Beurkundungszwang. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Vorlage von Urkunden verzichtet werden. In Grundstücksangelegenheiten werden Urkunden regelmäßig durch einen Notar erstellt, der Anträge und Wünsche der Parteien in die rechte Form bringt und sie dem Grundbuchgericht zur Entscheidung vorlegt. Siehe auch Rechtsmittel und Zwischenverfügung.

Die Allgemeine Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten vom 20. Dezember 1783 war die Rechtsgrundlage für die Anlage und Führung der Grundbücher im Königreich Preußen.

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