Heerschildordnung

Heerschildordnung

Der Heerschild bedeutete im Frühmittelalter das Recht den Heerbann aufzustellen. Die daraus entstandene Bedeutung einer militärischen Rangordnung, entsprechend der Fähigkeit Männer für einen Kriegszug bereitzustellen, wurde in den im 13. Jahrhundert entstandenen Rechtsbüchern abgewandelt. Sie erhielt schließlich im lehnrechtlichen Teil des Sachsenspiegels des Eike von Repgow die Bedeutung einer Gliederung der mittelalterlichen Gesellschaft.

Dort wurde die Gesellschaft des mittelalterlichen Reiches in sieben Heerschilde eingeteilt. Der erste Heerschild war der König oder Kaiser als oberster Lehnsherr. Darauf folgte der zweite Heerschild, der von den Bischöfen und Äbten des Reiches gebildet wurde. Den dritten Heerschild stellten die weltlichen Fürsten, vor den „freien Herren“, also Adligen die keine Fürsten waren, im vierten Heerschild. Der fünfte und sechste Heerschild wurde von den schöffen- und nicht schöffenbaren Freien gebildet, also Nicht-Adligen, die zum Richteramt fähig (5. Heerschild) oder unfähig (6. Heerschild) waren. Über den siebten Heerschild bleibt der Sachsenspiegel vage, sowohl was dessen Zusammensetzung anbelangt, als auch darüber, ob er im eigentlichen Sinne einen Heerschild darstellt. Ausgehend von dieser Gesellschaftseinteilung behandelte der Sachsenspiegel dann die lehnsrechtlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Heerschilde.

Literatur

  • Julius von Ficker: Vom Heerschilde, 1862 (Volltext bei Wikisource)
  • Wörterbuch zur Deutschen Militärgeschichte. Berlin 1985, Militärverlag der DDR

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