- Herrschaftsrecht
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Als Herrschaftsrecht wird im Sinne des BGB sowohl die von einer Person tatsächlich ausgeübte Herrschaft über eine Sache, als auch das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), verstanden. Der Eigentümer hat ein Herrschaftsrecht über die Sache, das nur durch Gesetz oder Rechte anderer eingeschränkt wird. Der Besitzer einer Sache hat auch ein Herrschaftsrecht, dem aber die Rechte des Eigentümers gegenüber stehen.
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