Altdiözesanbischof

Altdiözesanbischof

Altbischof (lat. episcopus emeritus) wird in der römisch-katholischen Kirche ein Diözesanbischof nach seinem Ausscheiden aus dem Amt genannt. Er führt weiterhin den Titel und Weihegrad und genießt die persönlichen Rechte eines Bischofs, hat aber keine Amtsbefugnisse mehr. So kann ein Altbischof zum Beispiel das Weihesakrament gültig spenden, darf dies jedoch nur mit Erlaubnis oder auf Anweisung des zuständigen Diözesanbischofs tun.

Der erste Bischof, der den offiziellen Titel Altbischof bekam, war der damalige Passauer Oberhirte Simon Konrad Landersdorfer.

Im römisch-katholischen Kirchenrecht (CIC 1983, can. 401) heißt es:

§1. Ein Diözesanbischof, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, wird gebeten, seinen Amtsverzicht dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird.
§2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.

Ein solcher Amtsverzicht wird allerdings nicht zwangsläufig vom Papst angenommen.[1]

In der altkatholischen Kirche gelten je nach Nationalkirche eigene Regelungen. Zumeist tritt ein altkatholischer Bischof mit Erreichen des 70. Lebensjahres in den Ruhestand. Er wird ebenfalls Altbischof genannt und hat innerhalb der Utrechter Union der Altkatholischen Kirchen die gleichen Rechte wie ein römisch-katholischer Bischof. Bevor der Rücktritt aus Altersgründen in den 1980er Jahren eingeführt wurde, wurde einem betagten Bischof ein Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge zur Seite gestellt (so wurde z. B. noch Sigisbert Kraft formell zum Koadjutor gewählt).

In der orthodoxen Kirche ist der Rücktritt vom Bischofsamt aus Altersgründen unüblich.

Nachweise

  1. Hirtenduell in Himmelspforten Spiegel Online

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