IStGH

IStGH
Logo des Internationalen Strafgerichtshofes

Der Internationale Strafgerichtshof, IStGH (französisch Cour pénale internationale, CPI ; engl. International Criminal Court, ICC) ist ein ständiges internationales Strafgericht. Seine Zuständigkeit umfasst drei Delikte des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Eine Definition des Delikts Verbrechen der Aggression soll erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sodass der IStGH insoweit bislang nicht zuständig ist.

Der IStGH ist eine Internationale Organisation mit Sitz in Den Haag, deren Beziehungen zu den Vereinten Nationen über ein Kooperationsabkommen geregelt ist. Er ist nicht mit dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichneten Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) bzw. dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR) zu verwechseln.

Präsident des Gerichtes mit über 300 Mitarbeitern ist seit März 2003 der kanadische Richter Philippe Kirsch. Die Stelle des Registrars als oberstem Verwaltungschef hatte 2003-2008 Bruno Cathala inne; seit dem 17. April 2008 ist dies Silvana Arbia.[1]

Inhaltsverzeichnis

Statut

Das Gebäude des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag

Die Grundlage des IStGH ist das so genannte Rom-Statut. Der Gerichtshof kann nur über Individuen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen. Ausführliche Definitionen der Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind in den Artikeln 6, 7 und 8 des Statuts aufgeführt. Auf eine Definition des Tatbestands des Angriffskriegs konnte sich die Gründungskonferenz nicht einigen. Bis diese vorliegt, was laut IStGH nicht vor 2009 zu erwarten ist, übt der IStGH seine Gerichtsbarkeit über das „Verbrechen der Aggression“ nicht aus.[2] Zudem konnte die Forderung nach universeller Zuständigkeit nicht durchgesetzt werden. Zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das Statut ratifiziert hat oder wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurden.

Das IStGH-Statut enthält Regelungen zum Straf-, Strafprozess-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht.

Kerngrundsätze des IStGH sind:

  • die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit für die o. g. „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes“ berühren;
  • der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit, soweit diese existiert und fähig und willens ist, die Strafverfolgung tatsächlich zu betreiben (Komplementaritätsgrundsatz des IStGH);
  • die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes;
  • die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen und
  • die Konstituierung als ständige Einrichtung.

Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z. B. die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes (nullum crimen sine lege) und des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Die Anklagebehörde kann Ermittlungsverfahren kraft Amtes einleiten.

Geschichte

Im Gegensatz zu den anderen Internationalen Strafgerichtshöfen für Jugoslawien und für Ruanda ist dieser Gerichtshof nicht durch einen Beschluss des Sicherheitsrats, sondern durch einen internationalen Vertrag ins Leben gerufen worden. Dies verleiht dem Gerichtshof eine besonders hohe Legitimität. Das Rom-Statut wurde am 17. Juli 1998 mit 120 Ja-Stimmen gegen sieben Nein-Stimmen bei 21 Enthaltungen von der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom angenommen. Kurz nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde ist das Rom-Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die feierliche Vereidigung der ersten 18 Richter fand am 11. März 2003 statt. Erster Chefankläger ist Luis Moreno-Ocampo. Das Statut wurde inzwischen von 108 Staaten ratifiziert.

Der erste Angeklagte des Gerichts ist seit August 2006 Thomas Lubanga. Ihm wird zu Last gelegt, als Gründer und Führer der bewaffneten Miliz Union des Patriotes Congolais in der Demokratischen Republik Kongo Kinder zwangsrekrutiert und in kriegerischen Auseinandersetzungen eingesetzt zu haben.

Zur wissenschaftlich-methodischen Fundierung erarbeitet der IStGH unter dem Namen "Legal Tools-Projekt" (LTP) unter anderem eine völkerstrafrechtliche Datenbank. Damit soll auf mittlere Sicht die Anwendung der Straftatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen international vergleichbarer werden. Bekannte Kooperationspartner dafür sind das Norwegian Center for Human Rights in Oslo, die britischen Universitäten Nottingham und Durham, das Internationale Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbre­cherprozesse der Philipps-Universität Marburg und die Universität Graz sowie das niederländische Asser Institute. [3] Technisch beraten wird das LTP von dem Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Dort wird u.a. auch die CaseMatrix, ein Expertensystem, für den IStGH technisch entwickelt.[4]

Am 14. Juli 2008 hat Luis Moreno-Ocampo, der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, erstmals gegen ein amtierendes Staatsoberhaupt, den sudanesischen Staatschef Umar Hasan Ahmad al-Baschir, Haftbefehl wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen beantragt [5]. Das Gericht gab diesem Antrag am 4. März 2009 nur teilweise statt und stellte einen Haftbefehl wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aus.[6]

Unterzeichnerstaaten

Bis Ende Oktober 2008 hatten 108 Staaten das Rom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ratifiziert, unter anderem

IStGH-Mitgliedstaaten

40 andere Staaten unterzeichneten den Vertrag, ratifizierten ihn aber nicht, unter anderem:

Befürwortung des IStGH

Um eine Verwirklichung des IStGH auch gegen den Widerstand der USA und anderer Staaten haben sich insbesondere die Länder der Europäischen Union bemüht, da es der EU wie auch den anderen Unterzeichnerstaaten ein wichtiges Anliegen ist, derart schwere und schreckliche Verbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch auf internationaler Ebene durch ein unabhängiges Gericht ahnden zu können. Andernfalls wäre man immer an den oft schwer erzielbaren Konsens im UN-Sicherheitsrat und die nationale Strafverfolgung gebunden. Die Straftatbestände, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen, berühren wegen ihrer Schwere die Internationale Gemeinschaft als Ganzes. Die Einführung eines international tätigen Strafgerichtshofes stärkt folglich das UN-System.

Eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des IStGH hatte auch die Coalition for an International Criminal Court (CICC), ein Zusammenschluss von weltweit mehr als 1.500 nichtstaatlichen Organisationen, die 1995 vom World Federalist Movement initiiert wurde. Die CICC wurde zum Teil von der EU finanziert.

Ablehnung des IStGH

Härtester Opponent des IStGH sind die USA. Die US-Regierung hat im Jahr 2000 das Statut des IStGH unterzeichnet, aber schon 2002 die völkerrechtlich unübliche, aber zulässige Rücknahme der Unterzeichnung erklärt. Bill Clinton erklärte dazu, dass er das Rom-Statut nie ratifizieren wollte, sondern durch die Unterschrift unter den Vertragsentwurf lediglich die Einflussnahme der USA bei den Vertragsverhandlungen ermöglichen wollte.[7] Durch den Abschluss bilateraler Verträge mit IStGH-Vertragsparteien und anderen Staaten versuchen die USA, eine Überstellung von US-Staatsangehörigen an den IStGH vorsorglich auszuschließen. 2002 wurde der American Service-Members’ Protection Act rechtskräftig, der den US-Präsidenten implizit dazu ermächtigt, eine militärische Befreiung von US-Staatsbürgern vorzunehmen, die sich in Den Haag vor dem IStGH verantworten müssten. Eine Zusammenarbeit mit dem Gericht wird US-Behörden verboten. Zudem könne allen Staaten, die nicht Mitglied der NATO sind und das Statut ratifizieren, die US-Militärhilfe gestrichen werden.

Weitere Staaten, die das Rom-Statut nicht ratifiziert haben, sind die Volksrepublik China, Indien, Irak, Iran, Israel, Kuba, Nordkorea, Pakistan, Russland, Syrien, Saudi-Arabien, Sudan und die Türkei. Die Tschechische Republik, die sich lange gegen eine Ratifizierung gesträubt hatte, führte diese im Vorfeld ihrer EU-Ratspräsidentschaft im Oktober 2008 durch.[8]

Literatur

  • Markus Benzing: The Complementarity Regime of the International Criminal Court: International Criminal Justice between State Sovereignty and the Fight against Impunity. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law, Leiden 2003, S. 591-628, ISSN 1389-4633
  • Mandana Biegi: Die humanitäre Herausforderung. Der International Criminal Court und die USA, Baden-Baden 2004: Nomos
  • Mandana Biegi: »So Long as There Is Breath in Me«. Warum die Vereinigten Staaten kein Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs werden und der Rest der Welt heimlich erleichtert ist. In: Vereinte Nationen. Nr. 54, 2006, S. 160 - 163.
  • Hermann-Josef Blanke, Claus Molitor: Der Internationale Strafgerichtshof. In: Archiv des Völkerrechts (AVR). 39. Bd., 2001, S. 142-169.
  • Andreas Bummel: Meilenstein des Völkerrechts - Der Internationale Strafgerichtshof. In: Mainzer Zeitschrift für Jurisprudenz. Nr. 1, 2001. [2]
  • Philippe Currat: Les crimes contre l'humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale, 838 pages, mars 2006, aux éditions Bruylant ISBN 2-8027-2213-1 und Schulthess ISBN 3-7255-5122-7
  • Nicole Deitelhoff: Angst vor Bindung? Das ambivalente Verhältnis von Demokratien zum Internationalen Strafgerichtshof. In: HSFK Standpunkte Nr. 5 / 2002.
  • Norbert Eitelhuber: Der Streit um den Internationalen Strafgerichtshof: http://www.swp-berlin.org/de/common/get_document.php?asset_id=3440
  • Hatem Elliesie: Die Darfur-Krise im Sudan und das Völkerrecht: Eine Herausforderung für die Vereinten Nationen (UN) und den Internationalen Strafgerichtshof (ICC). In: Verfassung und Recht in Übersee (Law and Politics in Africa, Asia and Latin America) 2007/2, 40. Jahrgang, Baden-Baden/Hamburg 2007, S. 199-229, ISSN 0506-7286
  • Harder, Jan C.: Ein Jahr nach Verabschiedung des Statuts von Rom: Jubiläum einer Hoffnung, in S+F 1/2000, Vierteljahresschrift für Sicherheit und Frieden und Jana Hasse/Erwin Müller/Patricia Schneider (Hrsg.): "Humanitäres Völkerrecht - Politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen", ISBN 3-7890-7174-9, (Demokratie, Sicherheit, Frieden, Bd. 133)
  • Sascha Rolf Lüder: The legal nature of the International Criminal Court and the emergence of supranational elements in international criminal justice. In: International Review of the Red Cross. Nr. 84, 2002, S. 79 - 92. [3]
  • Philipp Stempel: Der Internationale Strafgerichtshof - Vorbote eines Weltinnenrechts? Eine Studie zur Reichweite einer rule of law in der internationalen Politik. INEF-Report Nr. 78, 2005 Duisburg.
  • Volker Röben: The Procedure of the ICC: Status and Function of the Prosecutor. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law, Leiden 2003, S. 513-548, ISSN 1389-4633
  • Wirth, Steffen / Harder, Jan C.: CICC.DE - Positionspapier zur Ratifikation und Implementierung des Rom-Statuts in Deutschland, In: Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften (HUV-I) 2000, 111

Weblinks

Quellen

  1. Ms Arbia sworn-in as ICC Registrar, Press Release ICC-CPI-20080417-PR306 vom 17. April 2008.
  2. vgl. Art. 5 Abs. 2 Rom-Statut
  3. Kooperation mit Internationalem Strafgerichtshof
  4. http://www.icc-cpi.int/library/ICC-CaseMatrix_ENG.pdf
  5. Pressemitteilung des IStGHs
  6. Warrant of Arrest for Omar Hassan Ahmad Al Bashir, No. ICC-02/05-01/09 (Englisch) S. 8. Internationaler Strafgerichtshof (4. März 2009). Abgerufen am 4. März 2009. „[...] for these reasons herby issues a warrant of arrest [...]“
  7. BBC News | WORLD | Clinton's statement on war crimes court
  8. "[1]"
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52.0680555555564.35333333333337Koordinaten: 52° 4′ 5″ N, 4° 21′ 12″ O


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