Iniunctum nobis

Iniunctum nobis

Mit der Päpstlichen Bulle Iniunctum nobis vom 13. November 1564 wurde durch Papst Pius IV. das Trienter Glaubensbekenntnis in Text und Form festgelegt.

Inhaltsverzeichnis

Verpflichtung zum Glaubensbekenntnis

Dieses, mit der Bulle festgeschriebene, Glaubensbekenntnis sollte der Abwehr von Irrlehren dienen. So legte diese Bulle - die auf dem Konzil von Trient erarbeitet wurde – fest, dass alle Priester vor ihrer Weihe und bei Übernahme eines neuen Amtes diese „Professio Fidei Tridentina“ ablegen müssen. Damit verbunden war die Gehorsamsleistung gegenüber dem Papst und der römisch-katholischen Kirche.

Glaubensbekenntnis „Professio Fidei“ in der aktuellen Fassung

Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat am 14. März 2000 beschlossen, auf eine eigene Übersetzung von Professio fidei und Iusiurandum fidelitatis zu verzichten und künftig in den deutschen Diözesen die von Rom vorgegebenen Texte zu verwenden. Die im folgenden abgedruckten deutschen Übersetzungen können somit in Deutschland künftig anstelle der lateinischen Texte verwendet werden. [1]

Formel, die zu verwenden ist, wenn das Ablegen des Glaubensbekenntnisses rechtlich vorgeschrieben ist:

Ich, N.N., glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist:
Ich glaube an den einen Gott, den Vater den Allmächtigen, der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.
Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn, aus dem Vater geboren vor aller Zeit:
Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen.
Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel gekommen, hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden.
Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus, hat gelitten und ist begraben worden, ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift und aufgefahren in den Himmel.
Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit, zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.
Ich glaube an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht, der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird, der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche.
Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.
Ich erwarte die Auferstehung der Toten und das Leben der kommenden Welt. Amen.
Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.
Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.
Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden. [2]

Treueid bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes

Formel, die für jene Gläubigen zu verwenden ist, die in can. 833, Nn. 5-8 (Codex Iuris Canonici) [3] genannt sind:

Ich, N.N., verspreche bei der Übernahme des Amtes eines..., dass ich in meinen Worten und in meinem Verhalten die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche immer bewahren werde.
Mit großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche erfüllen, in der ich berufen bin, meinen Dienst nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften zu verrichten.
Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen worden ist, werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und auslegen; deshalb werde ich alle Lehren meiden, die dem Glaubensgut widersprechen.
Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche befolgen und fördern und alle kirchlichen Gesetze einhalten, vor allem jene, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten, was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen.
Ich werde den Diözesanbischöfen in Treue zur Seite stehen, um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meinen Händen berühre. [4]

Varianten

Varianten im 4. und 5. Absatz der Formel des Treueids für jene, die in can. 833, Nr. 8 [5] genannt sind:

Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern und zur Einhaltung aller kirchlichen Gesetze anhalten, vor allem jener, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten, was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen.
Unter Wahrung der Anlage und der Zielsetzung meines Instituts werde ich den Diözesanbischöfen gerne beistehen, um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten. [6]

Einzelhinweise

  1. Glaubensbekenntnis - Professio Fidei [1]
  2. Glaubensbekenntnis - Professio Fidei [2]
  3. Ablegung des Glaubensbekenntnisses (Cann. 833 Nn. 5-8 [3]
  4. Glaubensbekenntnis - Professio Fidei [4]
  5. Ablegung des Glaubensbekenntnisses (Cann. 833 Nn. 5-8 [5]
  6. Glaubensbekenntnis - Professio Fidei [6]

Literatur

Rudolf Fischer-Wollpert, Wissen Sie Bescheid – Lexikon religiöser und weltanschaulicher Fragen, Verlag Friedrich Pustet, Regensburg, 3. Auflage 1982, ISBN 3-7917-0738-8

Weblinks


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