- Papst
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Papst (von griechisch πάππας pappas „Vater, Bischof“; kirchenlat. papa; mhd. babes[t]) ist der religiöse Titel des Oberhaupts der römisch-katholischen Kirche (auch: Heiliger Vater oder Santo Padre).
Unter der Bezeichnung Heiliger Stuhl agiert der römische Papst sowohl allein als auch zusammen mit der Kurie international als nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt[1] und vertritt zugleich den Staat der Vatikanstadt als staatliches Völkerrechtssubjekt, dessen Staatsoberhaupt er ist.[2] Als absoluter Monarch der Vatikanstadt ist der Papst auch Gesetzgeber und wird in dieser Funktion durch eine Kommission vertreten.[3] Er kann auch Regelungen bezüglich der Papstwahl und der gesetzgebenden Kommission außer Kraft setzen.
Derzeitiger Amtsinhaber ist der am 19. April 2005 im Konklave gewählte ehemalige deutsche Hochschullehrer Joseph Ratzinger, der sich den Papstnamen Benedikt XVI. gegeben hat.
Die Kathedralkirche des Papstes ist die Lateranbasilika. Sie ist die ranghöchste der römischen Patriarchalbasiliken. Amtssitz des Papstes ist der Vatikan. Seit 1871 residiert der Papst im Apostolischen Palast neben dem Petersdom. Seine Amtsräume befinden sich im zweiten Stock des Apostolischen Palastes, er selbst wohnt im dritten Stock des Palastes. Vor dem 13. Jahrhundert residierte der Papst im Lateran.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Der Papst versteht sich als Nachfolger des Apostels Petrus, der nach der Überlieferung um das Jahr 67 in Rom den Märtyrertod erlitt. Nach Auffassung der Katholiken und einiger anderer christlichen Kirchen war Petrus erster Bischof von Rom.[4]
Der Anspruch des Petrus (und seines Nachfolgers) auf Leitungsgewalt wird aus mehreren Bibelstellen abgeleitet, darunter Matthäus-Evangelium, Kapitel 16, Vers 18-19, die wie folgt lautet (Einheitsübersetzung):
18Du bist Petrus, und auf diesen Felsen werde ich meine Kirche bauen, und die Mächte der Unterwelt werden sie nicht überwältigen. 19Ich werde dir die Schlüssel des Himmelreichs geben; was du auf Erden binden wirst, das wird auch im Himmel gebunden sein, und was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein.
Umstritten ist, ob der 1. Clemensbrief aus dem Jahre 98 – nach Ansicht mancher aus dem Jahre 69 – bereits eine Vorrangstellung der Gemeinde von Rom dokumentiert oder als brüderliche Ermahnung unter Gleichberechtigten anzusehen ist. In diesem Brief an die Gemeinde von Korinth fordert die Gemeinde von Rom von den Korinthern die Rücknahme von abgesetzten Presbytern. Der Brief nimmt Bezug auf das Martyrium der Apostel Petrus und Paulus in Rom.
In der römisch-katholischen Kirche stammt die erste bekannte Verbindung des Titels „Papst“ mit dem Bischof von Rom aus der Zeit des Marcellinus († 304), der in der Grabinschrift des Diakons Severus so bezeichnet wird. Bischof Siricius (Amtszeit 385 - 399) trug als Erster die Eigenbezeichnung papa. Als ausschließliche Amtsbezeichnung für den Bischof von Rom wird der Begriff von Gregor I. von 590 bis 604 gesetzlich festgeschrieben.
Bereits ab dem 3. Jahrhundert war Papst allgemein eine Ehrenbezeichnung für Bischöfe, Patriarchen und Äbte vor allem im Orient. So trägt auch das Oberhaupt der koptischen Kirche, die seit dem Konzil von Chalcedon 451 nicht mehr in Gemeinschaft mit der griechischen oder lateinischen Kirche steht, bis heute ebenfalls den Titel Papst bzw. Papst von Alexandria (→Liste der koptischen Päpste).
Seit der Amtszeit von Leo I. (440 - 461) führt der römische Papst die Bezeichnung „Pontifex Maximus“, die bis zu Kaiser Gratian der römische Kaiser als oberster römischer Priester trug. Etymologien für die Bezeichnung „Pontifex“ sind wörtlich „Brückenbauer“ oder freier auch „Pfadbahner“.
Im Mittelalter gab es wiederholt gleichzeitig mehrere Päpste, da zu Lebzeiten eines bereits kanonisch gewählten Papstes ein Gegenpapst erhoben wurde. Dazu kam es, weil sich zum Beispiel das Kardinalskollegium spaltete oder der Kaiser oder stadtrömische Adelsfamilien in die Papstwahl eingriffen. Solche Eingriffe sind inzwischen unter Androhung der Exkommunikation verboten. Außerdem kam es im 14. Jahrhundert zur Verlegung der Residenz nach Avignon und zum großen Schisma (siehe Avignonesisches Papsttum und Abendländisches Schisma).
Im 15. Jahrhundert gewann der Konziliarismus an Auftrieb, der aber bald zurückgedrängt wurde.
Zur historischen Entwicklung des Papstgedankens siehe auch Papalsystem.
Titel
Die Titel des Papstes sind nach dem Annuario Pontificio, dem offiziellen Jahrbuch des Vatikans, die folgenden:
- Episcopus Romanus, „Bischof von Rom“.
- Vicarius Iesu Christi, „Stellvertreter Jesu Christi“. Dieser Titel bezieht sich auf die religiösen Fundamente des Papstamtes und des Jurisdiktionsprimats.
- Successor Principis Apostolorum, „Nachfolger des Apostelfürsten“. Gemeint ist Petrus. Dieser Titel bezieht sich auf die religiösen Fundamente des Papstamtes.
- Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, „Oberster Priester der Weltkirche“. Dieser Titel regelt seine Stellung in der Liturgie, zum Beispiel in der Konzelebration mit Patriarchen.
- Primas Italiae, „Primas von Italien“. Dabei handelt es sich um einen reinen Ehrentitel. Die einem Primas zukommende Gewalt übt der Papst schon aufgrund des päpstlichen Primats aus.
- Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Romanae, „Erzbischof und Metropolit der Kirchenprovinz Rom“. Wie alle Metropolitanbischöfe übt er bestimmte Aufsichts- und Kontrollrechte über seine Suffraganbischöfe aus.
- Souverän des Staates der Vatikanstadt. Dies ist der völkerrechtlich-weltliche Titel des Papstes.
- Servus Servorum Dei, „Diener der Diener Gottes“. Diesen Titel hat sich zuerst Papst Gregor der Große gegeben, nachfolgende Päpste haben dies weitergeführt.
Der Titel Patriarcha Occidentis (deutsch „Patriarch des Abendlandes“), den die Päpste seit 450, als ihn Leo der Große angenommen hatte, geführt hatten, wurde im Annuario Pontificio des Jahres 2006 aus der offiziellen Papsttitulatur entfernt.
Nach katholischer Tradition gilt der Papst als „Patriarch der Westkirche“ (auch: „Patriarch des Abendlandes“, „Patriarch von Rom“), hergeleitet vom altkirchlichen Patriarchat von Rom, im Gegensatz zu den Patriarchen der Ostkirche.[5] Unabhängig vom Titel eines Patriarchen des Abendlandes wird der Papst von einigen Kanonisten als Patriarch der Lateinischen Kirche betrachtet. Alle Zuständigkeiten, die der Papst in der Westkirche, nicht aber in den unierten katholischen Ostkirchen hat, sind demnach Befugnisse, die sich aus der Stellung als Patriarch der Lateinischen Kirche ergeben[6].
Zusätzlich zu dieser offiziellen Titulatur wird der Papst auch als Pontifex Maximus (in Inschriften oft als P. M. oder Pont. Max. abgekürzt) oder auch als Episcopus Ecclesiae Catholicae (deutsch „Bischof der katholischen Kirche“) bezeichnet.
Dokumente werden vom Papst gewöhnlich mit seinem Papstnamen unterzeichnet, wobei zwischen dem eigentlichen Namen und der Ordnungszahl die Abkürzung PP. eingefügt wird. Die Abkürzung PP. steht für Papa (deutsch „Papst“).[7] Die Unterschrift Benedikts XVI. lautet demnach Benedictus PP. XVI.
Kirchenrechtliche Stellung
Dem Papst kommt im Recht der katholischen Kirche die zentrale Rolle zu. Die umfassenden Kompetenzen sind in den canones 331 bis 335 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC bzw. in den gleichlautenden Normen des Gesetzbuches für die mit Rom unierten katholischen Ostkirchen (CCEO) normiert.
Gemäß can. 331 CIC lebt im Papst als Bischof von Rom das von Jesus Christus Simon Petrus übertragene Amt fort. Der Papst hat nicht nur einen Ehrenvorrang vor den übrigen Bischöfen, er ist vielmehr Haupt des Bischofskollegiums und als solcher mit wirklichen Kompetenzen über die Gesamtkirche ausgestattet.[8]
Bischof von Rom
Als Bischof von Rom ist der Papst Leiter der römischen Ortskirche. Die Führung der Amtsgeschäfte ist weitgehend an den Kardinalvikar für das Bistum Rom delegiert.
Die christliche Gemeinde der Stadt Rom führt in ihrer Bischofsliste an erster Stelle den Apostel Petrus. Überliefert (und in den ersten Jahrhunderten unbestritten) ist außerdem dessen Martyrium und Grab in Rom (am vatikanischen Hügel).
Daher verstehen sich die Bischöfe von Rom seit ältester Zeit als Nachfolger des Apostelsprechers und Inhaber des Petrusamts gemäß Matthäus 16,18. Dieser Ehrenvorrang der Päpste, prinzipiell von vielen Kirchen und Konfessionen anerkannt und im Can. 6 des Konzils von Nicaea als Gewohnheit bezeichnet, ist in seinem dogmatischen und rechtlichen Umfang jedoch von Anfang an Gegenstand innerchristlicher Kontroversen. Das Dogma, dass der Bischof von Rom auch der einzige Rechtsnachfolger von Petrus ist und deshalb diese Leitungsfunktion über die ganze Kirche „erbt“, ist nur in der römisch-katholischen Kirche anerkannt.
Kathedrale des römisch-katholischen Bistums Rom ist St. Johann im Lateran (Lateranbasilika), die die ranghöchste der römischen Patriarchalbasiliken ist. Dort befindet sich auch der Sitz des päpstlichen Kardinalvikars und seiner Behörde.
Primatialgewalt
Die Primatialgewalt des Papstes meint die „höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt“ (can. 331 CIC), die der Papst immer und überall frei ausüben kann.
Höchstgewalt
Der Papst ist Träger der Höchstgewalt (potestas suprema), d.h., dass es in der Kirche keine Gewalt gibt, die ihm rechtlich übergeordnet ist.[9] In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit ungeeigneten, beispielsweise häretischen Päpsten umgegangen werden soll. Ein Notstandsrecht für solche Fälle existiert in der katholischen Kirche nicht.[9]
Vollgewalt
Der Begriff der Vollgewalt (potestas plena) bezeichnet eine Gewaltenfülle in materieller und formeller Hinsicht.[10] Materiell bedeutet dies, dass sich die Primatialgewalt des Papstes nicht auf bestimmte Sachgebiete beschränkt, sondern sich auf alle Angelegenheiten der Kirche erstreckt, also auf die klassischen Bereiche des Lehrens, Heiligens und Leitens.[10] In formaler Hinsicht bedeutet Vollgewalt, dass die Amtsgewalt des Papstes Exekutive, Legislative und Judikative umfasst. So ist der Papst oberster Gesetzgeber der Kirche und nur an das göttliche Recht (ius divinum) gebunden, welches als solches unveränderlich ist.[10] Bezüglich des rein kirchlichen Rechts (ius mere ecclesiasticum) kann er jederzeit neue Canones erlassen, alte streichen oder von ihnen befreien (dispensieren).
Der Papst ist auch oberster Richter der Kirche und selbst keinem kirchlichen Gericht unterworfen (prima sedes a nemine iudicatur, der Vorsitzende wird von niemandem gerichtet). Urteile des Papstes sind demgemäß stets letztinstanzlich und unanfechtbar. Mit Ausnahme bestimmter Fälle (can. 1405 § 1 CIC) ist die Rechtsprechung an entsprechende Gerichte der Kurie delegiert. Als oberster Verwalter der Kirche ist der Papst mit der Aufsicht über das ganze kirchliche Leben betraut. Dabei bedient er sich vor allem seiner Kurie, der Nuntien und besonderer Visitatoren. Zudem besteht für jede Bischofskonferenz die Pflicht, alle fünf Jahre in Rom über das kirchliche Leben auf dem Gebiet der Konferenz Bericht zu erstatten (Ad-limina-Besuch).[10]
Unmittelbare Gewalt
Die Primatialgewalt ist auch unmittelbar (potestas immediata). Das bedeutet, dass sich der Papst ohne Einschaltung eines Zwischenorgans jeder Sache annehmen kann. Der Papst kann so unter Ausschluss aller (originär zuständigen) Instanzen eine Sache an sich ziehen und sich eine bestimmte Entscheidung vorbehalten (Affectio papalis).[11] Umgekehrt kann sich jeder Gläubige direkt an den Papst wenden, ohne einen bestimmten Instanzenweg einhalten zu müssen (can. 1417 CIC). Die affectio papalis wird freilich nur subsidiär angewandt, damit die Kirchenverfassung nicht ausgehöhlt wird. Die Unmittelbarkeit der päpstlichen Gewalt ist durch die auf göttlichem Recht beruhende Eigenständigkeit des Bischofsamts begrenzt.[11] Die Amtsgewalt des Papstes tritt damit in der Regel nicht in Konkurrenz zur Amtsgewalt der Bischöfe.
Universalgewalt
Universalgewalt (potestas universalis) bedeutet, dass sich die Primatialgewalt auf die ganze Kirche, also auf alle Teilkirchen (z.B. Bistümer) und kirchlichen Teilgemeinschaften[12] bezieht. Der Papst ist also „Universalbischof der katholischen Kirche“, wobei zu berücksichtigen ist, wie die Unmittelbarkeit der päpstlichen Gewalt verstanden wird.
Bischöfliche Gewalt
Die Bezeichnung der Primatialgewalt als wirkliche bischöfliche Gewalt (potestas vere episcopalis) geht vor allem auf Bestrebungen zurück, die Primatialgewalt deutlich von der weltlichen Gewalt für das äußere Kirchenregiment zu unterscheiden und sie so auch dem weltlichen Einfluss zu entziehen.[13] Die Primatialgewalt ist also eine geistliche Gewalt, was heute auch nicht mehr in Frage steht.
Frei ausübbare Gewalt
Dass der Papst von seiner Primatialgewalt frei Gebrauch machen kann, bedeutet, dass er hierbei von keiner kirchlichen Instanz gehindert werden kann.[13]
Wahl
Zum Papst kann nach dem Kirchenrecht jeder gläubige männliche Katholik gewählt werden. Dabei erhält der Erwählte volle und höchste Gewalt in der Kirche durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl (CIC, Can. 332, § 1). Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.
Der Papst wird im Konklave, einer Versammlung aller Kardinäle, die zum Zeitpunkt des Todes des Vorgängers jünger als 80 Jahre sind, auf Lebenszeit gewählt. Diese Altersbeschränkung gibt es erst seit Paul VI. Das Konklave wird heute in der Sixtinischen Kapelle am Petersdom abgehalten. Der letzte Papst, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht Kardinal, sondern Erzbischof war und der Wahlversammlung darum selbst nicht angehörte, war Urban VI. im Jahre 1378.
Die 1996 mit der Konstitution Universi Dominici Gregis eingeführte Änderung der Wahlordnung, wonach ab dem 33. erfolglosen Wahlgang abweichend von der normalerweise geforderten Zweidrittelmehrheit zuzüglich einer Stimme auch eine absolute Mehrheit ausreicht, wurde 2007 von Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio De aliquibus mutationibus in normis de electione Romani Pontificis wieder rückgängig gemacht.
Nach römisch-katholischem Kirchenrecht steht das Papstamt wie das Priester- und Bischofsamt überhaupt allein Männern offen. Die in verschiedenen Texten erwähnte Päpstin Johanna ist historisch nicht nachweisbar, vielmehr deuten die Quellen auf eine legendäre Überlieferung hin.
Die „papstfreie Zeit“, in der für einen verstorbenen Amtsinhaber noch kein Nachfolger bestimmt oder der Heilige Stuhl aus anderen Gründen vakant (unbesetzt) ist, nennt man Sedisvakanz. Während dieser Zeit wird die Leitung der Kirche durch das Kardinalskollegium wahrgenommen. Dieses besitzt nach den Normen der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis jedoch nur sehr eingeschränkte Kompetenzen. Es darf nur ordentliche Angelegenheiten und solche, die keinen Aufschub dulden, entscheiden. Fragen, die der Jurisdiktion des Papstes zugewiesen sind, darf das Kollegium nicht an sich ziehen. Auch päpstliche Gesetze und die Rechte des Apostolischen Stuhls und der Römischen Kirche darf es nicht antasten.[14] Die Hauptaufgabe liegt bei der Vorbereitung des Konklaves.
Aufgaben und Funktionen
Leitung der Kirche
Aufgabe des Papstes ist die Leitung der Gesamtkirche. Hierzu bedient er sich seiner amtlichen Gewalten, insbesondere der Primatialgewalt.
Der Papst stellt so die Einheit der in Teilkirchen (Bistümer, Kirchen eigenen Rechts) aufgeteilten Kirche sicher. Fragen und Sachen, die die Kirche als ganzes betreffen, sind seiner Amtsgewalt reserviert. Allein der Papst darf Bistümer errichten, neu umschreiben oder aufheben, die Erlaubnis zur Bischofsweihe erteilen, religiöse Institute aufheben und über Selig- und Heiligsprechungen abschließend befinden. Zudem sind dem Papst gewisse Prozesse, etwa Eheprozesse von Staatsoberhäupten oder Prozesse gegen Kardinäle reserviert. Im Hinblick auf die unierten Ostkirchen sind bei alldem die Rechte der Patriarchen und Metropoliten zu beachten, die im CCEO geregelt sind.
Zur Leitung der Gesamtkirche bedient sich der Papst eines umfangreichen Verwaltungsapparats, der Römischen Kurie. Die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Kurienbehörden ist in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus geregelt.
Souverän des Staates Vatikanstadt
Der Papst ist Souverän des Staates der Vatikanstadt. Der 1929 durch die Lateranverträge gegründete Staat ist eine absolute Wahlmonarchie, der Papst Träger der gesetzgeberischen, rechtsprechenden und ausführenden Gewalt. Die Verwaltung des Staats ist an eine Kurienbehörde, die Päpstliche Kommission für den Staat der Vatikanstadt delegiert.
Behinderung und Erledigung des päpstlichen Stuhls
Im Fall der Behinderung oder der Erledigung darf hinsichtlich der Leitung der Gesamtkirche nichts verändert werden.[15] Behinderung bedeutet, dass der Papst aus irgendeinem Grund dauerhaft an der Amtsausübung gehindert ist (Gefangenschaft, Exil, Geisteskrankheit).[16] Erledigung des päpstlichen Stuhls tritt mit Amtsverzicht (can. 332 § 2 CIC) oder Tod des Papstes ein.
Besonderheiten
Insignien
Die päpstlichen Insignien bestehen aus
- dem Papstthron (Cathedra Petri)
- der dreifachen Papstkrone (Tiara). Paul VI. war bislang der letzte Papst, der mit der Tiara gekrönt wurde. 1964 legte er die Tiara ab. Seine Nachfolger verzichteten fortan auf eine Krönungszeremonie, führten die Tiara aber weiterhin in ihrem persönlichen Wappen. Benedikt XVI. ersetzte die Tiara in seinem persönlichen Wappen durch eine einfache Bischofsmitra mit drei goldenen, in der Mitte verbundenen Ringen.
- dem päpstlichen Hirtenstab (Ferula)
- dem Fischerring (anulus piscatoris)
- einer besonderen Form des Palliums sowie
- bestimmten liturgischen Gewändern
Siehe auch: PapstkrönungKleidung
Als Reise- und Alltagsbekleidung trägt der Papst gewöhnlich eine weiße Soutane, ein weißes Zingulum (Gürtel) und einen weißen Pileolus (Scheitelkäppchen). Das Tragen einer weißen Soutane geht auf Papst Pius V. zurück, der dem Orden der Dominikaner angehörte und nach seiner Wahl zum Papst sein Ordensgewand nicht ablegte. Für kältere Tage steht dem Papst ein weiter roter Umhang, der so genannte „Mantello“, zur Verfügung. Als weitere traditionelle Kopfbedeckung kann der Papst in der kalten Jahreszeit einen mit Hermelinfell gefütterten Camauro tragen. Als erster Papst seit Johannes XXIII. hat Benedikt XVI. den Camauro einmalig zu einer Generalaudienz getragen. Auf seiner Brust trägt der Papst wie jeder katholische Bischof das Pektorale: ein Brustkreuz an einer Halskette. Für kälteres Wetter hat der Papst zudem einen weißen Mantel mit doppelreihigem Knopfbesatz.
Bei der Liturgie trägt der Papst ein Messgewand, darunter seit Benedikt XVI. wieder die Dalmatik, Mitra und das Pallium. Bei Liturgien, die keine Eucharistiefeier sind, etwa zum Stundengebet und bei besonderen Anlässen wie beispielsweise beim Empfang von Staatsbesuchen kann er über seiner Soutane ein weißes Chorhemd (Rochett) und eine rote Mozetta (Schulterüberwurf) anlegen. Die Winterversion der Mozetta ist aus rotem Samt und hat einen Hermelinsaum. Während der Osterzeit trägt Benedikt XVI. wieder die bis zu Paul VI. übliche weiße Mozetta aus Damast, die ebenfalls mit einem weißem Fellsaum versehen ist. Die rote Mozetta (Seide oder Samt) stammt noch aus der Zeit, als der Papst die Farbe Rot trug. Seit der Liturgiereform sind das Papal Fanon, sowie das Papal Falda nicht mehr in Verwendung, da sie keine eigentliche liturgische Bedeutung aufzeigen.
Zu religiösen Empfängen trug der Papst früher ein prunkvolles Pluviale, die Tiara, weiße Ponftifikalhandschuhe und erwartete die Gäste auf seinem Thron im Thronsaal des Vatikans.
Namensgebung
Nach der erfolgten Wahl wird der neue Papst gefragt, welchen Namen er annimmt. Die Namenswahl unterliegt der freien Entscheidung des Papstes. Aus der Wahl des Namens versuchen Beobachter politische Ziele des neuen Papstes abzuleiten, indem die charakteristischen Eigenschaften von früheren Päpsten und Heiligen dieses Namens untersucht werden. Der Name Pius war vom Ende des 18. bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts der mit Abstand am häufigsten gewählte Name. Seit dem Tod von Pius XII. (1958) wurde er nicht mehr gewählt.
Päpste können Namen annehmen, die die latinisierte Form ihres bürgerlichen Namens darstellen (Hadrian VI. = Adrian Florisz, Marcellus II. = Marcello Cervini), was jedoch seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr vorgekommen ist. Viele Päpste nehmen die Namen bedeutender Vorgänger an wie beispielsweise Leo und Gregor oder auch jene von Heiligen wie zum Beispiel Paul VI., nach Apostel Paulus). Andere gehen nach der Bedeutung der Namen (Pius = fromm; Innozenz = unschuldig). Einige Päpste wählen ihren Namen aus persönlichen Gründen wie zum Beispiel Johannes XXIII., zu Ehren seines Vaters.
Ursprünglich behielten die Päpste nach der Wahl ihren bürgerlichen Vornamen. Der erste Papst, der seinen Namen änderte, war Johannes II. im Jahr 533. Er hieß eigentlich Mercurius und wollte als Papst nicht den Namen eines heidnischen Gottes tragen. Jedoch blieb die Annahme eines neuen Namens bis zum Ende des 1. Jahrtausends eine Ausnahme und wurde erst mit Sergius IV. von 1009 bis 1012 zur Regel.
Der erste Papstname, der wiederholt verwendet wurde, war Sixtus im Jahr 257. Seitdem werden die Namen, die mehrfach vergeben werden, wie Herrschernamen mit nachgestellten römischen Ziffern versehen. Die Päpste der Antike und des Frühmittelalters trugen jedoch häufig Namen, die kein zweites Mal in Gebrauch kamen. Einige der antiken Namen wie Clemens und Pius wurden ab dem Hochmittelalter und damit dem Aufkommen der Namenswahl wieder aufgegriffen.
Johannes Paul I. wählte in Erinnerung an seine beiden Vorgänger den ersten Doppelnamen der Papstgeschichte. Zugleich ist dies der erste neue Papstname seit Lando von 913 bis 914. Nachdem er nach 33 Tagen im Amt gestorben war, wählte sein Nachfolger Karol Wojtyła ebenfalls den Papstnamen Johannes Paul II. Der Name des derzeitigen Papstes Benedikt XVI. nimmt Bezug auf Benedikt XV. von 1914 bis 1922, der vergeblich versuchte, den Ersten Weltkrieg zu verhindern bzw. zu beenden, sowie auf den Mönchsvater und Patron Europas, Benedikt von Nursia.
Siehe auch: PapstnameStrafrechtlicher Schutz des Papstes
Der Papst ist durch kirchliches und weltliches Recht gegen Akte physischer Gewalt geschützt. Can. 1370 § 1 droht als Strafe für solche Gewalt gegen den Papst die Exkommunikation an. Gemäß Artikel 8 des Lateranvertrags wird ein Attentat oder die Anstiftung zu einem solchen mit denselben Strafen bedroht wie entsprechende Handlungen gegen den italienischen Staatspräsidenten.
Amtsenthebungen
Ein Verfahren zur Absetzung eines Papstes ist nicht vorgesehen und nach heutigem Selbstverständnis des Papsttums auch nicht möglich. Im Laufe der Kirchengeschichte kam es jedoch wiederholt zur Erhebung von Gegenpäpsten etwa durch den Römisch-deutschen Kaiser oder interessierte Machtzirkel, die um den mit großer weltlicher Macht ausgestatteten Papstthron kämpften. Wer in die Geschichte als Gegenpapst einging, hing oft davon ab, welcher Kandidat sich im Kampf um den päpstlichen Stuhl letztlich durchsetzen konnte. Bekannte Fälle waren:
- 897 Formosus (postum) (siehe: Leichensynode)
- 963 Johannes XII. wegen Unwürdigkeit durch eine von Otto I. einberufene Synode
- 964 Leo VIII. wegen crimina.
- 964 Benedikt V. wegen unrechtmäßiger Besetzung des Bischofsstuhles.
- 998 Gegenpapst Johannes XVI. als Usurpator.
- 1415 Gegenpapst Johannes XXIII. wegen Simonie und Schisma durch das Konzil von Konstanz.
- 1415 Gregor XII. wurde im Zuge des Konzils von Konstanz wegen Häresie und Schisma zum Rücktritt gezwungen.
- 1417 Benedikt XIII. durch das Konzil von Konstanz.
Stellung und Kritik
Der universale Primatsanspruch des Bischofs von Rom entwickelte sich im Lauf des ersten Jahrtausends und gipfelte im Dictatus Papae von 1075. Der Papst gilt in der römisch-katholischen Kirche als oberster Herr der Gesamtkirche und Stellvertreter Christi auf Erden – ein Anspruch, der, abgesehen von den katholischen Unierten Kirchen, von allen übrigen Kirchen nicht anerkannt wird.
Das erste Vatikanische Konzil von 1869 bis 1870 erhob die Glaubensüberzeugung, der Papst sei, wenn er ex cathedra spricht, in Glaubensfragen unfehlbar, zum Dogma. Auch dieser Anspruch wird von den übrigen Kirchen abgelehnt; als Folge entstand zudem die Altkatholische Kirche. Ausdrücklich angewendet wurde das Unfehlbarkeitsdogma seit 1870 ein einziges Mal, 1950 bei der Formulierung des Dogmas von der leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel. Enzykliken und Lehrschreiben des Papstes sind für die römisch-katholische Kirche zwar bindend, aber nicht ohne weiteres als unfehlbare Lehrentscheidungen anzusehen. Die theologische Diskussion hierüber ist nicht abgeschlossen.
In der Alten Kirche gab es folgende fünf maßgebliche Patriarchen in der Reihenfolge des durch ökumenische Konzile definierten Ehrenvortritts:
- den Bischof von Rom
- den Bischof von Konstantinopel, seit Chalcedon im gleichen Rang wie Rom, aber im Vortritt nach Rom, da Rom älter ist
- den Bischof von Alexandria
- den Bischof von Antiochia
- den Bischof von Jerusalem
Damals schon galt unter den Christen der römische Bischofssitz als „primus inter pares“, da Rom die Hauptstadt des Römischen Reiches war und die Kirche von Rom insbesondere durch die Gräber der „Apostelfürsten“ Petrus und Paulus als verehrungswürdig angesehen wurde. Der Kirchenhistoriker Eusebius von Caesarea († 339) notiert das Martyrium von Petrus und Paulus in Rom als eine in der ganzen Kirche bekannte Tatsache. Irenäus von Lyon († um 202) gibt die römische Ortstradition wieder, wonach das römische Bischofsamt sich in direkter Nachfolge vom Apostel Petrus herleite, der der erste Vorsteher (episkopos) der römischen Christengemeinde gewesen sei. Auch das Patriarchat von Antiochia beruft sich darauf, dass Petrus, bevor er nach Rom gegangen sei, dort seit dem Jahr 38 der erste Bischof war. Ebenso führen sich die übrigen Patriarchate und einige weitere östliche Bischofssitze auf einen Apostel zurück. Ob Petrus wirklich in Rom gewesen ist, ist unter Historikern allerdings umstritten.
Die römische Petrustradition ist historisch nicht ausgeschlossen, war aber in den ersten Jahrhunderten kein wichtiges Thema. Für die Anwendung von Matthäus 16,18 EU auf die Bischöfe von Rom als Petrusnachfolger findet sich das früheste schriftliche Zeugnis bei Papst Damasus I. im 4. Jahrhundert. Dort wird auch die römische Kirche erstmals exklusiv als „sedes apostolica“ (apostolischer Stuhl) bezeichnet – eine Sonderstellung, die von den übrigen Patriarchaten nicht anerkannt wird. Durch die Teilung des Römischen Reiches wurden aber die monarchischen Tendenzen des einzigen westlichen (lateinischen) Patriarchensitzes weiter begünstigt.
Scharfe Kritiker sehen im Papsttum die Fortsetzung des Machtanspruchs des alten Roms und das Papstamt wird aus protestantischer Sichtweise sehr skeptisch, wenn auch nicht ausschließlich negativ beurteilt.[17] Die Konstantinische Wende rief einen völlig anderen Menschenschlag als den bisherigen an die Spitze der noch jungen Kirche. Während in den ersten Jahrhunderten Christen noch grausam verfolgt wurden und zum Christsein außerordentlich viel Mut gehörte, war nun das Christentum Teil der kaiserlichen Machtpolitik geworden und bot begehrenswerte, weil gut bezahlte und einflussreiche Ämter. Die römische Kirche hatte im Westen die traditionelle Vorherrschaft Roms übernommen. Versuche, sie auf die übrigen Patriarchate auszudehnen, scheiterten jedoch. In der Folge setzte sich das Papsttum in Westeuropa mehr und mehr auch als weltliche Herrschaft durch.
Eine Stellvertreterschaft Gottes, die aus der Bibel nicht stichhaltig abzuleiten sei, habe ihr Vorbild dagegen im römischen Kaisertum. Originär ist der Titel des Pontifex Maximus dem römischen Kaiser vorbehalten und findet nach dem Untergang des römischen Reiches eine Übertragung auf den Bischof von Rom. So stellte sich der Papst im Hochmittelalter in geistlichen und weltlichen Fragen als Gebieter über Könige und Völker, was sich jedoch ab dem 14. Jahrhundert immer weniger durchsetzen ließ. Auch auf religiösem Gebiet kam es im Spätmittelalter zu einer immer stärkeren Diversifikation, wobei die Kirche allerdings gegen Andersdenkende in ihrem Machtbereich vorging.
Siehe auch
- Liste der Päpste
- Apostolische Konstitution „Ecclesia in Urbe“
- Auslandsreisen des Papstes Benedikt XVI.
- Papstaudienz
- Liste der historischen Gegenpäpste
- Konzil
- Sedisvakanz
- Konklave (Papstwahl)
- Papstname
- Religiöse Titel
Literatur
- Georg Denzler: Das Papsttum. C.H. Beck Verlag, München 1997, ISBN 3-406-41865-1
- Walter Fleischmann-Bisten (Hg.): Papstamt pro und contra. Geschichtliche Entwicklungen und ökumenische Perspektiven. Bensheimer Hefte 97, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-87188-0
- Horst Fuhrmann: Die Päpste. 3. Aufl. Beck, München 2005, ISBN 3-406-51097-3
- Horst Herrmann: Die Heiligen Väter. Aufbau-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-7466-8110-3
- Ludwig Freiherr von Pastor: Die Geschichte der Päpste. 15 Bde., Freiburg im Breisgau 1928.
- Ludwig Ring-Eifel: Weltmacht Vatikan. Päpste machen Politik.. Pattloch Verlag, München 2004, ISBN 3-629-01679-0
- Bernhard Schimmelpfennig: Das Papsttum. Von der Antike bis zur Renaissance. 6., bibliografische aktualisierte Aufl., Darmstadt 2009, ISBN 978-3-534-23022-8.
- Georg Schwaiger: Papsttum und Päpste im 20. Jahrhundert. Von Leo XIII. zu Johannes Paul II. C.H. Beck Verlag, München 1999, ISBN 3-406-44892-5
- Alexander Smoltczyk: Vatikanistan. Eine Entdeckungsreise durch den kleinsten Staat der Welt. Heyne, München 2008, ISBN 3-453-15434-7
- Harald Zimmermann: Papstabsetzungen des Mittelalters. Graz und andere 1968.
Weblinks
Wiktionary: Papst – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenWikiquote: Papst – ZitateCommons: Päpste – Sammlung von Bildern, Videos und AudiodateienWikinews: Themenportal Papst – in den Nachrichten- Vatikan (Der Heilige Stuhl): Papst Benedictus XVI
- IKvu-SPECIAL: Papstamt und Petrusdienst
- Datenbank zu den Grabmälern und Karrieren der Päpste in Renaissance und Barock
- Links zum Thema Päpste im Open Directory Project
- Aktuelle Literatur zum Papstamt
- Diakon Anton Odaysky. Die patristische Auslegung des Evangeliums nach Matthäus 16:18. Der Primat des Papstes in den Werken der Kirchenväter.
Einzelnachweise
- ↑ Das neue Grundgesetz des Vatikanstaates. In: Vatican.va, Art. 2.
- ↑ Das neue Grundgesetz des Vatikanstaates. In: Vatican.va, Art. 1.
- ↑ Das neue Grundgesetz des Vatikanstaates. In: Vatican.va, Art. 3.
- ↑ Papst ist Bischof von Rom und Nachfolger des Apostels des Petrus Absatz 878; vgl. Papst ist Nachfolger des hl. Petrus (2). In: Vatican.va.
- ↑ Patriarch and Patriarchate in Catholic Encyclopedia (englisch)
- ↑ Aymans - Mörsdorf, Kanonisches Recht, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, Bd. II, S. 202
- ↑ Catholic Encyclopedia - Ecclesiastical Abbreviations.
- ↑ Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, Bd. II, S. 203.
- ↑ a b Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht. Schöningh Verlag, Paderborn 1997, Bd. II, S. 205.
- ↑ a b c d Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht. Schöningh Verlag, Paderborn 1997, Bd. II, S. 206.
- ↑ a b Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht. Schöningh Verlag, Paderborn 1997, Bd. II, S. 207.
- ↑ Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht. Schöningh Verlag, Paderborn 1997, Bd. II, S. 208.
- ↑ a b Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht. Schöningh Verlag, Paderborn 1997, Bd. II, S. 209.
- ↑ Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis. In: Vatican.va, Kapitel I.
- ↑ Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht. Schöningh Verlag, Paderborn 1997, Bd. II, S. 214.
- ↑ Aymans, Mörsdorf: Kanonisches Recht. Schöningh Verlag, Paderborn 1997, Bd. II, S. 215.
- ↑ Manfred Kock: Das Papstamt aus evangelischer Perspektive; Vortrag in der Karl-Rahner-Akademie zu Köln vom 4. September 2001.
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