Interimpartei Deutschland

Interimpartei Deutschland

Als Kommissarische Reichsregierung (KRR) oder Exilregierung des Deutschen Reiches bezeichnen sich Gruppen, die behaupten, das Deutsche Reich bestehe fort – aber entgegen der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft nicht in Form der Bundesrepublik Deutschlandund werde in der Regel in den Grenzen von 1937 durch sie vertreten. Dahinter stecken teils rechtsextreme, teils betrügerische Absichten[1] sowie „ideologisch bedingte Wahnvorstellungen“[2].

Die „Kommissarischen Reichsregierungen“ behaupten, dass zwar das Deutsche Reich völkerrechtlich bis heute fortbestehe, die Bundesrepublik Deutschland hingegen nicht identisch mit diesem sei, sondern völker- und verfassungsrechtlich illegal und de jure nicht existent. Allein das Deutsche Reich bestehe in rechtsgültiger Weise fort und habe eine Regierung in Form einer „Kommissarischen Reichsregierung“, die im Augenblick zwar noch keine faktische Staatsgewalt habe, jedoch rechtsgültig die Regierungs- und Amtsgeschäfte für Deutschland ausführe. In der Regel liegen diesen „Reichsregierungen“ diverse Verschwörungstheorien zugrunde, die mit einem baldigen Zusammenbruch der Bundesrepublik Deutschland rechnen, nach dem die KRRen dann auch faktisch die Regierungsgewalt übernähmen.

Inhaltsverzeichnis

Argumentation

Eine der wichtigsten Argumentationsgrundlagen dieser Gruppierungen ist dabei eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1973 (BVerfGE 36, 1 ff.) – wohlgemerkt lange vor der Deutschen Wiedervereinigung im Jahre 1990 und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für Gesamtdeutschland im Hinblick auf die „normative Kraft des Faktischen“ (Jellinek) –, in der es in erster Linie um die Frage der Rechtmäßigkeit des so genannten Grundlagenvertrags zwischen der Bundesrepublik (Westdeutschland) und der DDR ging. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht auch dar, welche völkerrechtlichen Probleme sich nach Ende des Zweiten Weltkrieges durch die Teilung Deutschlands hinsichtlich des deutschen Staates (als Ganzes) aufgetan hatten. Die für die „Reichsregierungen“ wichtigsten Sätze des Urteils lauten dabei:

„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. […] Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches […].“

Die diversen „Reichsregierungen“ sehen sich nun als die laut Bundesverfassungsgericht fehlenden Organe an und behaupten, durch ihre Existenz das Deutsche Reich auf der Grundlage der ihrer Meinung nach noch gültigen Weimarer Verfassung wieder handlungsfähig gemacht zu haben. Zudem stützen sie sich auf die Aussage, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. Daher, so die „Reichsregierungen“, habe sie auch keinerlei Befugnisse, für das Deutsche Reich zu handeln. Bemerkenswert ist, dass der letzte Satz der oben zitierten Passage allerdings noch etwas weitergeht und daher vollständig lautet:

„Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.“[3]

(Vgl. hierzu eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 373/83 = BVerfGE 77, 137 ff.).[4]

Siehe auch: Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945

Geschichte

Ursprünglich gab es nur eine, die Kommissarische Regierung des Deutschen Reiches, die von Wolfgang Ebel (* 5. Januar 1939 in Berlin), einem Westberliner, der bis zum „Reichsbahnerstreik“ 1980 bei der Reichsbahn als Fahrdienstleiter in Berlin-Halensee arbeitete, 1985 gegründet wurde. Diese Gründung erfolgte angeblich im Auftrag des Alliierten Oberkommandos; Ebel bezeichnet sich selbst als „Reichskanzler des Staates Deutsches Reich“. Im Laufe der Zeit zerstritten sich einzelne Mitglieder mit dieser angeblichen Regierung und gründeten eigene KRRen. Die Zahl dieser „Reichsregierungen“ lässt sich zwischenzeitlich nicht mehr näher feststellen, da nicht alle Gruppen, die als solche zu fungieren vorgeben, sich auch so bezeichnen. So gibt es eine Exilregierung, eine Deutsches Reich AG im Bundesstaat Nevada, USA, einen Zentralrat und diverse Einzelkämpfer.

Eine Zeit lang gab es sogar einen „Kommissarischen Reichstagspräsidenten“, diverse „Reichsminister“, einen „Reichstag“, „Landesregierungen“ und einige „Behörden“. Es existieren sogar „Reichsgerichte“, die (selbstverständlich folgenlose) Urteile aussprechen.

Die derzeit aktivste Gruppierung unter den diversen „Reichsregierungen“ dürfte die Exilregierung Deutsches Reich sein, die im Vergleich zu den anderen Gruppierungen am eindeutigsten mit rechtsextremem Gedankengut kokettiert. Dies umfasst die Ablehnung der Rolle der Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg (demzufolge leitet man die eigene Legitimierung nicht mehr vom Alliierten Oberkommando ab), die Ablehnung der in der Verfassung der Weimarer Republik verankerten schwarz-rot-goldenen Flagge und anderer zeitgenössischer Staatssymbole, die zumindest zeitweilige Forderung nach Wiedererrichtung der deutschen Grenzen von 1914 und Nichtanerkennung des Versailler Vertrages. Die „Exilregierung“ wird von den Verfassungsschutzämtern der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt beobachtet.

Aktivitäten

Eine Haupttätigkeit der KRRen besteht darin, allerlei „offizielle“ Papiere gegen Gebühr auszugeben, wie etwa „Reichsführerscheine“, „Reichsbaugenehmigungen“ oder „Reichsgewerbescheine“, vor allem aber „Reichspersonalausweise“ (zum Teil auch als „Reichspässe“ bezeichnet).[5] Dabei handelt es sich zwar um einen reinen Fantasiepass, jedoch ist bei „Gebrauch“ je nach Situation eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung dennoch möglich.[6]

Entsprechend wird dann versucht, die Kfz-Steuer zu hinterziehen oder die Rechtskraft von Bußgeldbescheiden zu bestreiten mit der Begründung, die Bundesrepublik wäre nicht berechtigt, eine Steuer zu erheben oder gemäß Straf- und Bußgeldverfahrensrecht zu ahnden. Eine folgende Vorladung vor Gericht wird verweigert z. B. mit dem jeglicher gesetzlichen und juristischen Grundlage entbehrenden Hinweis, das Grundgesetz wäre vom US-Außenminister (durch eigenmächtige Streichung eines Artikels) außer Kraft gesetzt worden und jeder Deutsche wäre nur noch Bürger des Deutschen Reiches und nicht der Bundesrepublik Deutschland. In dem konkreten Fall hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, die Fahrerlaubnis zu entziehen.[7]

Die Anhängerschaft, die gemeinhin auch als „Reichsideologen“ bezeichnet werden, befindet sich vorwiegend im Umfeld der Verschwörungstheorien und teilweise der rechtsextremen Szene, so ist die selbsternannte Außenministerin der ursprünglichen KRR-Gruppierung Ingrid Schlotterbeck Verlegerin der sich mit parawissenschaftlichen Thematiken beschäftigenden rechtslastigen Zeitschrift Magazin 2000plus. Die Ur-„Reichsregierung“ wurde nach Informationen u.a. der Thüringischen Landeszeitung vom 11. Februar 2004 vom Berliner Landesamt für Verfassungsschutz dem rechtsradikalen Milieu zugerechnet, eine Einschätzung, die der niedersächsische und thüringische Verfassungsschutz auch bezüglich einer anderen Gruppierung, der „Exilregierung“ teilen. Doch gibt es auch Verfassungschutzämter, denen die KRRen allerhöchstens suspekt und nicht beobachtungswürdig erscheinen. So betrachtete man es in Berlin zunächst: Im Tübinger Tagblatt vom 21. Februar 2002 war zu lesen, dass der Berliner Verfassungsschutz „sie nicht für rechtsextremistisch, sondern für »harmlos, weil beknackt«“ halte. Der tatsächliche Einfluss der Gruppierungen im rechtsextremen Milieu wird im Verfassungsschutzbericht 2005 des Landes Niedersachsen als gering eingestuft.

Seit etwa 2006 betreiben Reichsideologen in Norddeutschland die Interim Partei Deutschland (IPD), die vom Verfassungsschutz Schleswig-Holstein als rechtsextrem eingeschätzt wird.[8][9] Gründer und Vorsitzender ist der Holocaustleugner Edgar Romano Ludovici, der sich mitunter als „Graf von Roit zu Hoya“, Rechtsanwalt, Arzt oder auch als „Erster Bürgermeister des Reichslandes Freistaat Freie und Hansestadt Hamburg“ ausgibt.[10][11][8] Während der Weihnachtsfeiertage 2008 wurde bekannt, dass der parteilose Bürgermeister der mecklenburgischen Kleinstadt Warin, Hans-Peter Gossel, von mutmaßlichen Rechtsextremisten bedroht werde und darum unter Polizeischutz gestellt worden sei. Hintergrund sei die Weigerung der Stadtvertretung, einen Hauskauf der IPD ins Grundbuch einzutragen. Stattdessen wolle die Stadt von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen.[12]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verfassungsschutzbericht Hamburg 2006, Seite 177: Von den diversen in Deutschland existenten Reichsgruppierungen mit ihren jeweiligen „Reichsregierungen“ und sonstigen „Reichseinrichtungen“ sind nicht alle als rechtsextremistisch einzustufen. Einige verfolgen vorrangig finanzielle Ziele und versuchen, ihre Daseinsberechtigung durch die Ausstellung entsprechender Reichspapiere (Personenausweise, Führerscheine, Dienstausweise für Beamte im Staatsdienst, Staatsangehörigkeitsausweise, Reisepässe, Reichsgewerbescheine) zu legitimieren.
  2. Die allgemein anerkannte, historisch, politisch und rechtlich legitime verfassungsmäßige Grundlage der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Rechtsordnung und ihrer Institutionen ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) in seiner zuletzt […] geänderten Fassung. Es ist nach wie vor in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen von 1990 ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Einen anderen gibt es nicht. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch, sie ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 – 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1, 15 ff. = NJW 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, NVwZ 2005, 560, 563).
    […] Anderslautende Behauptungen und Rechtsansichten beruhen auf ideologisch bedingten Wahnvorstellungen. Sie werden gemeinhin allenfalls von rechtsradikalen Agitatoren (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Verfassungsschutzbericht 2003, hrsgg. vom Bundesministerium des Innern, 2004, S. 55, 89 f.) oder von Psychopathen vertreten. Amtsgericht Duisburg, NJW 2006, S. 3577; Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen; Az: 46 K 361/04
  3. BVerfGE 36, 1 – Grundlagenvertrag – Abs. 78-79: […] Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
    […] Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377 [388]; 20, 257 [266]). Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 [158]). Deshalb war z. B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 [354]).
  4. Im sogenannten Teso-Beschluss von 1987 heißt es:
    a) Der deutsche Staat ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der „obersten Gewalt in Bezug auf Deutschland“, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. Juni 1945 (vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7 ff.) völkerrechtlich erloschen; die Vier Mächte erklärten vielmehr ausdrücklich, daß die Inanspruchnahme dieser Gewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirke. […]
    aa) Weder das Grundgesetz selbst (s. o. C I 3 c) noch die auf seiner Grundlage gebildeten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben diesen Vorgang als Untergang des deutschen Staates bewertet. Die Bundesrepublik Deutschland betrachtete sich vielmehr von Beginn an als identisch mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich. An dieser Subjektsidentität hat nichts zu ändern vermocht, daß sich die gebietsbezogene Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Selbst eine endgültige Statusänderung von Teilen seines Staatsgebiets ändert nach Völkerrecht die Identität eines staatlichen Völkerrechtssubjekts nicht.
    Die Identität der Bundesrepublik Deutschland – in diesen gebietsbezogenen Begrenzungen – mit dem deutschen Staat ist auf der völkerrechtlichen Ebene von zahlreichen Staaten anerkannt worden. So sind etwa die Parteien des Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 333 ff.) davon ausgegangen, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verbindlichkeiten „Deutschlands“ schuldet (vgl. zahlreiche Erwägungen der Präambel) – es wurde nicht eine Schuld- oder gar bloße Haftungsübernahme für die Verbindlichkeiten eines untergegangenen Schuldners vereinbart. Im gleichen Sinne ist die Wiederanwendung zahlreicher Vorkriegsverträge Deutschlands zu werten, die die Bundesrepublik Deutschland mit den Vertragspartnern dieser durch den Zweiten Weltkrieg unterbrochenen Verträge praktiziert hat; sie bedeuteten nicht den Neuabschluß eines Vertrages mit einem Rechtsnachfolger auf deutscher Seite – wie es, abgesehen von gebietlich verankerten und gewissen Status-Verträgen, den Regeln der völkerrechtlichen Staatennachfolge entsprochen hätte –, sondern die Fortführung desselben, lediglich suspendierten Vertragsverhältnisses zwischen denselben ursprünglichen Parteien. Dementsprechend sind die Wiederanwendungserklärungen von den Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den verfassungsrechtlichen Regeln des Abschlusses von völkerrechtlichen Verträgen (vgl. Art. 59 GG) behandelt worden. Auch im übrigen sind die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich von der völkerrechtlichen Subjektsidentität der Bundesrepublik mit dem 1871 gegründeten deutschen Staat ausgegangen.
  5. SternTV: Geschichts-Schwindel – Dubiose Geschäfte mit dem Deutschen Reich
  6. Siehe OLG Celle, NStZ-RR 2008, 76 beim Versuch einer Kontoeröffnung mit einem „Reichspersonalausweis“.
  7. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Ärztliche Begutachtung der Fahreignung nach Äußerungen über „Erlöschen“ der Bundesrepublik und fehlende Legitimation bundesdeutscher Behörden. Der Antragsteller behauptet, er sei Bürger des Deutschen Reichs; als solcher unterstehe er nicht den Behörden und Gerichten der „erloschenen BRD“. Die Bundesrepublik Deutschland sei kein Staat und dürfe daher gegen ihn keine behördlichen Maßnahmen ergreifen. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit auch die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gesetze seien seit 1990 „außer Kraft gesetzt“. Dies habe eine von den USA eingesetzte „Kommissarische Reichsregierung des Deutschen Reiches“ allen Kommunen in einem Dienstschreiben auch mitgeteilt.
    Auf Vorladung bei Gericht weiter dann wie folgt: Der Antragsteller teilte dem Amtsgericht daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 2005 mit, die Ladung sei nichtig. Er genieße „Exterritorialität gegenüber der gesamten Rechtsordnung der BRD“. Kein Gericht der „erloschenen BRD“ sei für ihn zuständig. Das Grundgesetz sei von US-Außenminister James Baker außer Kraft gesetzt worden. Seither sei jeder Deutsche „unstrittig“ Staatsbürger des Deutschen Reiches und damit kein Bürger der Bundesrepublik Deutschland.
  8. a b Register der „KRR“-FAQ
  9. Hamburger Abendblatt vom 23. März 2007: Wie Rechtsextremisten mit E-Mails in Ahrensburg für Unruhe sorgen
  10. Hamburger Abendblatt vom 5. Februar 2007: Rechtsextreme am Waldrand – Großhansdorf: Partei leugnet Legitimität der Bundesrepublik
  11. Hamburger Abendblatt vom 29. Dezember 2008: Das ist die Interim Partei Deutschland
  12. Süddeutsche vom 28. Dezember 2008: Gewalt von Rechts: Morddrohungen gegen Bürgermeister.
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