Internationale Rechtshilfe

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Rechtshilfe ist der juristische Begriff für die Vornahme einer einzelnen, bestimmten richterlichen Handlung durch ein anderes Gericht als das Gericht, das grundsätzlich mit der Rechtssache befasst ist. (z. B. Vernehmung eines auswärts wohnenden Zeugen). Hierbei muss es sich um eine Amtshandlung handeln, die auch das ersuchende Gericht vornehmen kann, die Übertragung jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen auf den ersuchten Richter erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass alle Gerichte im Bereich ihrer Gerichtsbarkeit zur Rechtshilfe verpflichtet sind. Eine Ablehnung der Rechtshilfe ist nur dann möglich, wenn die verlangte Amthandlung nach dem Recht des ersuchten Gerichtes unzulässig wäre (§ 158 GVG).

Hiervon zu unterscheiden ist die Amtshilfe, bei der es sich um eine Anfrage zur Hilfeleistung einer Behörde an eine andere Behörde oder ein Gericht handelt.

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen innerstaatlicher Rechtshilfe, die systematisch zu Artikel 35 Grundgesetz gehört, und der internationalen Rechtshilfe.

Spezialregelungen zur innerstaatlichen Rechtshilfe

Internationale Rechtshilfe

Unter Internationaler Rechtshilfe ist zu verstehen, dass Hilfe durch ausländische Behörden ( insbesondere Gerichte und Konsulate) geleistet wird. Internationale Rechtshilfe wird in erster Linie aufgrund (gegenseitiger) internationaler Verträge über Rechtshilfe und Auslieferung gewährt, kann aber auch vertragslos erfolgen (engl.: „mutual legal assistance“; Courtoisie [von französisch: Höflichkeit]). Grundlagen für Internationale Rechtshilfe sind u.a. Haager Unterhaltsübereinkommen, Haager Zivilprozeßübereinkommen, im Strafrecht Auslieferungs- und Rechtshilfeverträge. Eine Übermittlung der Ersuchen erfolgt normalerweise auf diplomatischem Weg, da der Weg von Gericht zu Gericht nur bedingt möglich ist. Internationale Rechtshilfe setzt voraus, dass das sogenannte ordre public eingehalten wird, was bedeutet, dass sie nur geleistet werden kann, wenn sie den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widerspricht. Dies ergibt sich aus Art 30 EGBGB, § 30 IRG.

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