Internationaler Führerschein

Internationaler Führerschein

Ein Internationaler Führerschein ist ein Dokument, das von den Straßenverkehrsbehörden eines Landes aufgrund zwischenstaatlicher Verträge ausgestellt wird. Er soll vor allem der Polizei eines anderen Landes die Feststellung ermöglichen, ob ein ausländischer Kraftfahrer die Fahrerlaubnis hat, die für sein aktuelles Fahrzeug erforderlich ist.

Inhaltsverzeichnis

Zwischenstaatliche Abkommen

Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr regelt in Kapitel IV (Führer von Kraftfahrzeugen) im Artikel 41 (Führerscheine)[1] die Ausstellung Internationaler Führerscheine. Deutschland gehört zu den Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens. Es ist mittlerweile jedoch weitgehend obsolet, da die meisten Unterzeichnerstaaten der EU beigetreten sind und somit die jeweiligen nationalen Führerscheine sowieso EU-weit gelten.

Parallel gibt es ein zweites Abkommen, das „Genfer Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr“ (12. August 1949). Diesem gehören überwiegend die amerikanischen Nationen sowie afrikanische und asiatische Staaten an. Somit existieren zwei Gruppen von Staaten, die jeweils einen unterschiedlichen „Internationalen Führerschein“ ausgeben bzw. akzeptieren, nicht jedoch den jeweiligen „Internationalen Führerschein“ der jeweils anderen Gruppe. Für einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist es somit beispielsweise nicht möglich, einen legal in den USA akzeptierten Internationalen Führerschein zu erhalten. Der Internationale Führerschein nach dem „Wiener Übereinkommen“ wird in Verbindung mit einem gültigen EU-Führerschein von örtlichen US-Behörden jedoch im Allgemeinen kulanzweise akzeptiert.

Dunkelblau: Unterzeichner des Genfer Abkommens; hellblau: zusätzliche Länder, die Genfer Führerscheine akzeptieren

Wiener Übereinkommen

Dabei darf nach (5.) „Ein Internationaler Führerschein nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Ein Internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit.“

Unter (2.4 a) erkennen die Vertragsparteien an:

  • "i) jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6;
  • ii) jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, wenn er zusammen mit entsprechenden nationale Führerschein vorgelegt wird als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört, für die die Führerscheine gelten, vorausgesetzt, dass die Führerscheine noch gültig sind und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden sind, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde“

Format und Inhalte des Führerscheins sind im Anhang 7 des Übereinkommens vorgegeben.[2]

Für Deutschland wird die Ausfertigung Internationaler Führerscheine in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), §25a und 25b geregelt.

Klassen

Die Fahrerlaubnisklassen nach der Wiener Straßenverkehrskonvention entsprechen denen des EU-Führerscheins:

Klasse Beschreibung
A Krafträder
B Kraftfahrzeuge – ausgenommen jede der Klasse A – mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t (7700 Pfund) und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz.
C Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (7700 Pfund)
D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz.
E Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Klasse B, C oder D fällt, zu dessen Führung der Fahrzeugführer berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Klasse(n) fallen.

Das ältere Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von 1926 kennt folgende drei Klassen:

Klasse Beschreibung
A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht 3500 kg nicht übersteigt.
B Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt.
C Krafträder, mit und ohne Beiwagen.

Antragstellung in Deutschland

Der internationale Führerschein kann bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Die Ausstellung erfolgt sofort. Die Gültigkeit beträgt drei Jahre, darf die Gültigkeit des nationalen Führerscheins jedoch nicht überschreiten.[3] Ebenso berechtigt der internationale Führerschein nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen im Ausland, beide Dokumente müssen also mitgeführt werden.[4]

Es wird benötigt:[5]

  • Ein Führerschein im Scheckkartenformat, die älteren Versionen (grau, rosa, DDR) müssen zunächst umgetauscht werden.
  • Wurde der Führerschein nicht im Geltungsbereich der beauftragten Führerscheinstelle ausgestellt, braucht man ggf. einen Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister (eine so genannte „Karteikartenabschrift“).
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Biometrisches Foto
  • Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt eine (geringe) Gebühr.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Artikel 41
  2. Anhang 7 Internationaler Führerschein
  3. LABO Berlin
  4. http://www.stadt-kassel.de/cms05/dienstleistungen/030240/index.html
  5. Amt24
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