- Ius de non evocando
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Durch ein Privilegium de non evocando oder Ius de non evocando sicherte der Kaiser des Römisch-Deutschen Reiches einer Landesherrschaft zu, einen in ihrem Territorium anfallenden Rechtsstreit nicht an ein übergeordnetes Reichsgericht, also das Reichskammergericht oder den Reichshofrat, zu ziehen (Non-Evokation).
Mit einem solchen Privileg endete der Instanzenweg für alle Untertanen des betreffenden Landesherrn bei dessen oberstem Territorialgericht. Es korrespondiert mit dem Privilegium de non appellando, das es den Untertanen verbot, sich an eines der Reichsgerichte zu wenden. Ausgenommen davon waren lediglich Klagen im Rahmen von Untertanenprozessen, deren Annahme von den Territorialgerichten verweigert worden waren.
Die Privilegien de non evocando und de non appellando waren den Kurfürsten bereits in der Goldenen Bulle und bis Mitte des 17. Jahrhunderts fast allen anderen größeren Reichsständen zugestanden worden. Sie wurden vom Kaiser meist gegen materielle Gegenleistungen verliehen. Das Appellationsverbot schränkte seine Gerichtshoheit jedoch ein und trug zum weiteren Erstarken des Partikularismus und der Territorialfürstentümer im Deutschen Reich bei.
Literatur
- Ulrich Eisenhardt: Die Rechtswirkungen der in der Goldene Bulle Karls IV. genannten privilegia de non evocando et appellando, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 86 (1969), S. 75-96.
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