- JBeitrO
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Nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) werden in Deutschland unter anderem Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Gerichtskosten beigetrieben (§ 1 Abs. 1 JBeitrO). Sie gilt für die Justizbehörden des Bundes und der Länder teils als Bundesrecht unmittelbar, teils deshalb, weil sie durch Gesetze der Länder für anwendbar erklärt wird.
Basisdaten Titel: Justizbeitreibungsordnung Abkürzung: JBeitrO Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht FNA: 365-1 Datum des Gesetzes: 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) Inkrafttreten am: 1. April 1937 Letzte Änderung durch: Art. 48 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2720)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. § 2 JBeitrO bestimmt, welche Behörde als Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung zuständig ist. Nach § 6 JBeitrO gelten für die Vollstreckung eine Reihe von Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß. Jedoch wird bei der Vollstreckung in Forderungen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
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