Justizbeitreibungsordnung
- Justizbeitreibungsordnung
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Basisdaten |
Titel: |
Justizbeitreibungsordnung |
Abkürzung: |
JBeitrO |
Art: |
Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Rechtspflege, Kostenrecht |
Fundstellennachweis: |
365-1 |
Datum des Gesetzes: |
11. März 1937 (RGBl. I S. 298) |
Inkrafttreten am: |
1. April 1937 |
Letzte Änderung durch: |
Art. 4 Abs. 9 G vom
29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258, 2270) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
1. Januar 2013
(Art. 6 G vom 29. Juli 2009) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) vom 11. März 1937 werden in Deutschland unter anderem Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Gerichtskosten beigetrieben (§ 1 Abs. 1 JBeitrO). Sie gilt für die Justizbehörden des Bundes und der Länder teils als Bundesrecht unmittelbar, teils deshalb, weil sie durch Gesetze der Länder für anwendbar erklärt wird.
§ 2 JBeitrO bestimmt, welche Behörde als Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung zuständig ist. Nach § 6 JBeitrO gelten für die Vollstreckung eine Reihe von Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß. Jedoch wird bei der Vollstreckung in Forderungen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
Weblinks
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