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In Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz wirkt in Deutschland in der Regel auch das Jugendamt mit (§ 52 Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Hierfür ist häufig ein spezieller Fachdienst zuständig, die Jugendgerichtshilfe (JGH). Als Vertreter der Jugendgerichtshilfe (Jugendgerichtshelfer/-in) wird bezeichnet, wer diese Aufgabe wahrnimmt.
Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen unter anderem sozialpädagogische Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung, indem sie (schriftlich und/oder mündlich) über die Beschuldigten berichten. Ebenfalls prüfen sie aber auch, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten und ob es Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt (Diversion). Sie nehmen Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens und organisieren und überwachen gerichtlich angeordnete pädagogische Maßnahmen (§ 38 und § 50 Jugendgerichtsgesetz).
Inhaltsverzeichnis
Heranziehung der Jugendgerichtshilfe
Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 - 20 Jahre) muss die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen werden. Die Jugendgerichtshilfe entscheidet jedoch nach ihrem eigenen pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise sie im Verfahren mitwirkt.
Auf Heranwachsende kann allgemeines Strafrecht (wie bei Erwachsenen) oder Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn eine jugendtypische Straftat vorliegt, oder der/die Heranwachsende in ihrer Entwicklung noch auf einer jugendlichen Stufe steht; auch hierzu äußert sich die Jugendgerichtshilfe.
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus (z.B. Vermittlung und Überwachung sozialer Arbeitsstunden oder eines Verkehrserziehungskurses, Besuch in der Justizvollzugsanstalt, Durchführung einer Betreuungsweisung oder eines Sozialen Trainingskurses usw.).
Jugendgerichtshilfe als Jugendhilfe
Heute wird statt des Begriffs Jugendgerichtshilfe vielfach der Begriff Jugendhilfe im Strafverfahren verwendet. Mit ihm wird das Selbstverständnis der Jugendgerichtshilfe als Teil der Jugendhilfe und als Hilfe für den Jugendlichen und seine Familie besser beschrieben. Die Jugendgerichtshilfe ist also nicht in erster Linie Hilfe für das Gericht. Das Gericht ist gegenüber der Jugendgerichtshilfe nicht weisungsbefugt. Rechtsberatung, die häufig von Betreuten erwartet wird, ist ihr nur sehr eingeschränkt gestattet, weil Rechtsanwälten vorbehalten.
Wahrnehmung der Aufgabe
Die Jugendgerichtshilfe wird in der Regel von Sozialarbeiter/-innen oder Sozialpädagog/-innen des jeweiligen Jugendamtes, aber auch von freien Trägern der Jugendhilfe im Auftrag des Jugendamtes, wie zum Beispiel der Arbeiterwohlfahrt o.ä., ausgeübt.
Siehe auch
Jugendstrafrecht, Jugendstrafverfahren, Betreuungshelfer, Jugendgericht
Literatur
- Rudolf Kiler, Monika Brehmer, Susanne Zinke,Jugendhilfe im Strafverfahren- Jugendgerichtshilfe- Handbuch für die Praxis sozialer Arbeit, Berlin, Bonn, Regensburg 1995
- Klaus Laubenthal, Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren, Köln, Bonn, Berlin 1993
- Peter Mrozynski, Jugendhilfe und Jugendstrafrecht , München 1980
- Stefan Schwarm: Jugendgerichtshilfe und Strafverteidigung als Organe im Jugendstrafverfahren, Hamburg 2006
- Thomas Trenczek, Die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren - Konzeption und Praxis der Jugendgerichtshilfe, Weinheim 2003
Weblinks
- http://www.jugendgerichtshilfe.de - unabhängiges Portal über die Arbeit der Jugendgerichtshilfe, Links zu den Landesjugendämtern und Forum für Fragen und Antworten rund um die Jugendgerichtshilfe
- http://www.dvjj.de - Homepage der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., des für die Jugendgerichtshilfe einschlägigen Fachverbands
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