Jugendhilfe

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In Deutschland werden unter Jugendhilfe (eigentlich Kinder- und Jugendhilfe) alle Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst. Diese wurden 1990/91 im SGB VIII (KJHG) neu zusammengestellt und grundlegend überarbeitet. Das SGB-VIII hat seitdem eine Reihe von Überarbeitungen erfahren; zuletzt Ende 2005 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK).

Inhaltsverzeichnis

Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe

Adressaten sind:

Aufgaben der Jugendhilfe

Die gesetzlichen Ziele und Wertvorstellungen der Jugendhilfe finden sich in § 1 SGB-VIII. Das SGB VIII listet die Aufgaben (Oberbegriff) in § 2 und unterscheidet dabei zwischen Leistungen (Zweites Kapitel) und Anderen Aufgaben (Drittes Kapitel).

Leistungen der Jugendhilfe

Leistungen der Jugendhilfe sind:

  1. alle Angebote der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, z. B. Kinder- und Jugendhäuser (oft fälschlich als Jugend„zentren“ bezeichnet), Jugendklubs und Freizeiteinrichtungen, die Förderung jugendlicher Selbstorganisation, die arbeitsweltbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendbegegnungen, Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Formen der außerschulischen Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit in (wie es im SGB-VIII heißt) „Geselligkeit, Sport und Spiel“ und nicht zuletzt die Jugendberatung,
  2. die Förderung der Jugendverbände (Jugendverband) und ihrer Zusammenschlüsse (z. B. Stadt- und Kreisjugendringe),
  3. die Jugendsozialarbeit und
  4. der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz,

Andere Aufgaben

Sogenannte andere Aufgaben der Jugendhilfe sind z. B.:

Durchführung

Leistungen der Jugendhilfe (z. B. der Betrieb einer Kindertagesstätte, einer Erziehungsberatungsstelle) werden überwiegend von freien Trägern erbracht. Leistungsverpflichtungen richten sich an die öffentliche Jugendhilfe.

Die großen freien Träger haben als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege einen besonderen, gesetzlich anerkannten Status und nehmen entsprechenden Einfluss auf die Sozialpolitik des Bundes. Zu ihnen gehören:

Andere bekannte freie Träger (oft dem Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossen) sind z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die SOS-Kinderdörfer, die katholischen Bistümer und die DGB-Jugend. Die aus der früheren DDR hervorgegangene Volkssolidarität ist inzwischen Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband.

Während die praktische Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe überwiegend freien Trägern obliegt, ist die öffentliche Jugendhilfe zumeist für hoheitliche, planende und lenkende Aufgaben verantwortlich. Sie gewährleistet durch die Finanzierung der freien Träger deren Angebote und Dienste. Zuständige Behörden sind die kommunalen Jugendämter und die Landesjugendämter.

Auf einige Leistungen der Jugendhilfe – wie zum Beispiel die Hilfen zur Erziehung oder die Kindertagesbetreuung – haben Berechtigte einen Rechtsanspruch. Rechtsansprüche und Leistungsverpflichtungen richten sich gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dies sind zumeist die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte. Überörtliche Träger sind zumeist die Länder. Andere Leistungen (wie Jugendfreizeitangebote) sind zwar gesetzliche Pflichtaufgaben, ohne dass aber ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch bestehen würde.

Die Wahrnehmung der vorgenannten anderen Aufgaben nach dem SGB-VIII obliegt fast ausschließlich der öffentlichen Jugendhilfe.

Ein besonderes Merkmal der Kinder- und Jugendhilfe – und in der Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik in dieser Form einmalig – ist die Zweigliedrigkeit der Behörde Jugendamt. Sie besteht aus der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss. Damit sind Bürgerinnen und Bürger theoretisch an den wesentlichen Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar beteiligt.

Vernetzung und Zusammenarbeit

So wie die kommunalen Träger in Landes- und Bundesverbänden zusammengeschlossen sind (Landkreistag, Städtetag), gilt dies auch für die freien Träger; sie haben i. d. R. ihre Kreis-, Landes- und Bundesverbände. Die o.g. durch Gesetz anerkannten freien Träger sind auf Landes- und Bundesebene zusammengeschlossen in der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. Ein Zusammenschluss auf Bundesebene, der die Liga der Spitzenverbände, die Jugendverbände und Landesjugendringe, die Fachorganisationen und die Landesjugendministerien und Landesjugendämter umfasst, ist die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ. Ein Zusammenschluss von freien und öffentlichen Trägern ist der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in Berlin.

Siehe auch

Weblinks

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