- Jugendhilfe-Einrichtung
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Jugendhilfe-Einrichtung ist das Haus, die Betriebsstätte oder die Verbundeinrichtung eines Jugendhilfe-Trägers, in der Regel eines anerkannten Freier Trägers der Jugendhilfe, in dem nach dem SGB VIII - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) Leistungen der örtlichen Jugendämter im Rahmen der Hilfen zur Erziehung angeboten werden.
Rechtsgrundlagen
Die Jugendhilfe-Einrichutung hält im Einzelnen vor: vollstationäre Angebote (§§ 34, 41, 42 SGB VIII) wie betreute Wohngruppen und betreutes Einzelwohnen, Kinder- und Jugendheime, Kinder- und Jugenddörfer, therapeutische Wohngruppen (gem. §§ 27 (3) oder 35a SGB VIII), aber auch teilstationäre Angebote wie sozialpädagogische Tagesgruppen (gem. § 32 SGB VIII).
Besitzt der örtliche Träger der Jugendhilfe eine entsprechende Leistungsvereinbarung, kann der Träger auch privat, kommerziell und nicht gemeinnützig sein. Die Abstimmung von Angebot und Bedarf wird in den örtlichen Jugendämtern oder in speziellen Jugendhilfestationen vorgenommen. Dabei obliegt den Personensorgeberechtigten oder den jungen Volljährigen gem. § 41 SGB VIII) die Antragstellung, denn die Gewährung der genannten Angebote ist freiwillig. Die Eltern besitzen seit 1990 sogar ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 dieses relativ neuen Sozialgesetzbuches der Kinder- und Jugendhilfe. Eingriffe im Sinn von Maßnahmen, auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten, können nur über die §§ 8a (Kinderschutz) oder 42 und 43 SGB VIII erfolgen (Inobhutnahme bzw. Herausnahme).
Die Bundesländer können in Landesausführungsgesetzen weitere Ausdifferenzierungen dieser relativ offenen Rahmenvorgaben vornehmen, denn "Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28-35 gewährt", sagt § 27 (2) SGB VIII.
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