- Jura singulorum
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Das Jura singulorum (wörtlich „die Rechte der Einzelnen“) kann sowohl im Staats-, Konfessions-, als auch im Gläubigerrecht gefunden werden. Liegen "jura singulorum" vor, kann eine Gemeinschaft nicht in demokratischer Abstimmung den Halter dieser Rechte überstimmen; der Besitzer der "jura singulorum" ist hier frei in seiner Entscheidung.
Weblinks
- Bundesakte von 1815: http://www.documentarchiv.de/nzjh/dtba.html
- Abhandlung zum Westfälischen Frieden: http://www.uni-mannheim.de/mateo/camenaref/cmh/cmh414.html
- Lehrbuch des Konkursrechts von 1891: http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22160691_00000402%22
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