KZBV

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Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ist ein Organ der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.). Ihre Zwangsmitglieder sind die in gleicher Rechtsform organisierten 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder (Landes-KVZ).

Ein Zahnarzt (Zahnärztin) muss Mitglied in einer Landes-KZV sein, um mit den Gesetzlichen Krankenversicherungen die Behandlung von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen zu können.

Jede Landes-KZV nimmt die Abrechnung der sog. „Kassenzahnärzte“ (richtig: Vertragszahnärzte), entgegen, verrechnet diese im Rahmen des Budgets mit den Krankenkassen und verteilt das zugeteilte Geld nach einem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) an die Kassenzahnärzte.

Die KZBV besteht aus 17 Landes-KZVen, die mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das in zwei KZV-Bereiche aufgeteilt ist, den Bundesländern entsprechen.

Die Aufgaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), wie auch deren Mitgliedsorganisationen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder, resultieren aus den gesetzlichen Aufträgen im vierten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

In verbindlichen Verträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen werden die Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte festgelegt, aufgrund derer die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz und kieferorthopädischer Maßnahmen der gesetzlich Versicherten und ihrer Angehörigen durchzuführen ist.

Im einzelnen gehört zum Aufgabengebiet der KZBV:

  • Die Wahrung der Rechte der Zahnärzte gegenüber den Krankenkassen.
  • Die Wahrung der Interessen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Gesetzgeber.
  • Die Sicherstellung (Gewährleistung) der vertragszahnärztlichen Versorgung entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
  • Die Sicherung angemessener Vergütungen für die Vertragszahnärzte.
  • Die Vereinbarung von Bundesmantelverträgen.
  • Die Regelung der länderübergreifenden Durchführung der zahnärztlichen Versorgung und des Zahlungsausgleiches zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder.
  • Aufstellung von Richtlinien zur Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.
  • Die Bestellung der Vertreter der Vertragszahnärzte im Bundesschiedsamt und im Bundesausschuss Zahnärzte und Krankenkassen.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung untersteht der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums.

Siehe auch

Weblinks


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