- Zahnärztin
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Zahnarzt oder Zahnärztin ist die Berufsbezeichnung für einen Arzt der Zahnmedizin. Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich über Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Die ersten Zahnärzte praktizierten bereits im 5. Jahrhundert vor Christus. Das Fachbuch „Le chirurgien dentiste“ des Franzosen Pierre Fauchard begründete im Jahr 1728 die moderne Zahnheilkunde. Früher behandelten Barbiere und zogen Zähne. Sie hatten geeignete Instrumente wie Hebel, Nadeln, Scheren und Klingen und konnten sie im stets verfügbaren warmen Seifenwasser säubern.
Zwar vereinheitlichte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs mittlerweile die Definition des Berufes, jedoch benötigt es einige Jahre, die nationalen Approbationsordnungen europaweit dem Urteil anzupassen.
Inhaltsverzeichnis
Ausbildung
Hauptartikel: Studium der Zahnmedizin
Die zahnärztliche Ausbildung umfasst
- ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
- folgende staatliche Prüfungen:
- a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
- b) die zahnärztliche Vorprüfung und
- c) die zahnärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate. Das Studienfach der Zahnmedizin unterliegt einer Zulassungsbeschränkung (Numerus Clausus).
Nach dem Staatsexamen erhält der Zahnmediziner auf Antrag die Approbation als Zahnarzt. Die Einzelheiten des Approbationsverfahrens ergeben sich aus der Approbationsordnung für Zahnärzte.
Etwa die Hälfte der Absolventen promoviert anschließend zum Dr. med. dent.
Ein Kieferorthopäde ist ebenfalls ein Zahnarzt, der nach seinem Studium zusätzlich eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Der Kieferorthopäde befasst sich mit der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen, sowie dem Kiefergelenk (Orthopäde des Kiefergelenks). Die jedem bekannten „Klammern“ und „Zahnspangen“ gehören ebenso zum Spektrum eines Kieferorthopäden wie das perfekt aufeinander passende Gebiss. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird anschließend der Titel „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ verliehen.
Ein Oralchirurg ist ebenfalls ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er erlangt dabei weitergehende Fertigkeiten und Qualifikationen in Bezug auf chirurgische Eingriffe in der Mundhöhle und - je nach Ausbildungsstätte - auch in der Implantologie. Das von einem Oralchirurgen abgedeckte Spektrum in Bezug auf die zahnärztliche Chirurgie ist dabei dem des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sehr ähnlich und führt zu zahlreichen Überschneidungen. Allerdings gehören Eingriffe außerhalb der Mundhöhle und im plastisch-chirurgischem Bereich nicht zu seinem Ausbildungs- und Aufgabengebiet. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird anschließend der Titel „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verliehen.
Der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg hat sowohl ein komplettes Studium der Zahnmedizin (mindestens 10 Semester), als auch ein komplettes Studium der Humanmedizin (mindestens 12 Semester) absolviert. Er ist also Arzt und Zahnarzt. Erst nach diesem abgeschlossenen Doppelstudium darf er mit der mindestens 60-monatigen Weiterbildung zum Facharzt beginnen. Nach Abschluss der Weiterbildung erfolgt die sogenannte Facharztprüfung vor der jeweiligen Ärztekammer, von der die Bezeichnung „Arzt für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie“ verliehen wird. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Fachzahnarztprüfung vor der Zahnärztekammer, die bei Bestehen zusätzlich die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verleiht.
Zulassung
Da etwa 85% der Menschen in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, sind fast alle Zahnärzte Vertragszahnärzte der gesetzlichen Krankenkassen. Vertragszahnärzte sind wiederum Zwangsmitglieder in der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), bzw. deren Landesverband. Nach Angaben der KZBV praktizieren 55.023 Vertragszahnärzte in Deutschland (Stand 31. März 2008). Sie erhalten die Kassenzulassung nach einer mindestens zweijährigen und maximal vierjährigen Assistenzzeit (= Vorbereitungszeit) in einer zugelassenen Praxis oder in einer Zahnklinik im Anschluss an das Studium. Politisch werden sie auf Landesebene von der Landes-Zahnärztekammer und auf Bundesebene von der Bundeszahnärztekammer vertreten.
Ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung erhält für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten keine Bezahlung von den gesetzlichen Krankenkassen, kann dem Patienten jedoch eine Privatrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 stellen. Mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet die Kassenzulassung. Nach derzeitigem Rechtsstand bekommen gesetzlich versicherte Patienten für die Behandlung bei einem Zahnarzt, der nicht Vertragszahnarzt ist, in der Regel keine Kostenerstattung von den Krankenkassen. Ausnahme: Praktiziert dieser Nicht-Vertragszahnarzt im EU-Ausland, so besteht ein Anspruch des Patienten auf Erstattung der Rechnung durch die gesetzliche Kassenkasse in Höhe der Kosten, die im Inland angefallen wären.
Der Vertragszahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen verpflichtet, alle gesetzlich versicherten Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu behandeln. Dabei erhält der Patient keine Rechnung, sondern die Leistungen werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Gesetzlich versicherte Patienten erhalten im Bereich Zahnersatz eine Eigenanteilsrechnung über diejenigen Kosten, die nicht über die Krankenkassen-Festzuschüsse abgedeckt sind. Im Bereich Kieferorthopädie muss der Patient (bzw. die Erziehungsberechtigten) zunächst quartalsweise einen Eigenanteil bezahlen, der nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet wird. Über die Kassenleistungen (medizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend) hinausgehende Behandlungen sind vom gesetzlich versicherten Patienten privat zu bezahlen. Der gesetzlich versicherte Patient hat die Freiheit, seinen Zahnarzt selbst zu wählen. Der Nicht-Vertragszahnarzt unterliegt einer Behandlungspflicht nur im Notfall z.B. Schmerzfall.
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Nicht-Vertragszahnarztes richten sich im Wesentlichen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Niederlassung
Der Zahnarzt kann sich in freier Praxis niederlassen oder ist als angestellter Zahnarzt in einer Zahnklinik oder einer Praxis tätig. Ein weiteres Berufsfeld ist die Forschung. Er kann durch Fortbildung verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte wie „Implantologie“ oder „Parodontologie“ führen, deren Voraussetzungen allerdings je nach Bundesland und Fachgesellschaft variieren können.
Einkommen
Das durchschnittliche Einkommen eines angestellten Zahnarztes in Deutschland liegt zwischen 3.300 und 4.360 Euro Monatsbruttogehalt. (Stand 2007) [1]
Berufsrecht
Deutsche Zahnärzte unterliegen verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen: dem Zahnheilkundegesetz, der Approbationsordnung und der Gebührenordnung für Zahnärzte. Daneben gelten Sonderbestimmungen, etwa für eine Zahnarzthomepage - ab dem 1. März 2007 unterliegen derartige Internetpräsenzen den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG).
Angst vor dem Zahnarzt
Hauptartikel: Zahnbehandlungsphobie
Die Angst vor dem Zahnarzt, genauer gesagt vor dessen Behandlung, heißt Zahnbehandlungsphobie.
Dentist
Dentist war bis 1952 eine Berufsbezeichnung für eine neben den Zahnärzten existierende Berufsgruppe. Diese hatten eine nichtakademische Ausbildung durchlaufen (Ausbildung zum Zahntechniker und danach zweijährige Weiterbildung zum Dentisten), während die Approbation als Zahnarzt ein universitäres Studium voraussetzt. Der Ausbildungsgang wurde 1952 abgeschafft, damals bereits praktizierende Dentisten durften jedoch weiter behandeln und die Berufsbezeichnung Zahnarzt führen. Da seit 1952 sämtliche neuen Zahnärzte einen Universitätsabschluss aufweisen müssen, ist die Bezeichnung Dentist in Deutschland eigentlich obsolet.
Dentist wird heutzutage in den deutschen Medien auch als Synonym für Zahnarzt gebraucht - oft mit abschätzigem Unterton. So fällt der Ausdruck auch oft im Zusammenhang mit dem „Zahnärztetourismus“ in Ungarn. Allerdings ist der Ausdruck im Sprachgebrauch vieler Länder, sei es als offizielle oder umgangssprachliche Bezeichnung, üblich, da er vom französischen Begründer der modernen Zahnmedizin verwendet wurde. So ist der französische Begriff weiterhin „chirurgien dentiste“, der englische „Dentist“ und der umgangssprachliche in Polen „dentysta“. Auch im deutschsprachigen Raum existiert der „Dentist“ als offizielle Berufsbezeichnung.
Master
Mittlerweile gibt es einige Zusatzqualifikationen für Zahnärzte, die aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworben werden können. Dazu zählt vor allem der Master-Titel einer Hochschule oder Universität. Als erster Master wurde 2004 der Titel Master of Oral Medicine in Implantology von der Universität Münster an 15 Zahnärzte verliehen. Zusammen mit anderen Implantologie-Mastern haben diese sich im Masterverband Implantologie [1] zusammengeschlossen. Die Master-Ausbildung ist momentan im ständigen Umbruch; monatlich kommen neue mögliche Titel hinzu.
Bedeutende Zahnärzte
- Otto Walkhoff
- Philipp Pfaff
- Willoughby D. Miller
- Greene V. Black
- Edward H. Angle
- Sanford Christie Barnum
- Pierre Fauchard
Einzelnachweise
Literatur
- Peter Guttkuhn: Von Zähnen, Warzen und Leichdörnern. Aus der Praxis des Lübecker Zahnarztes Jacob Levy (1784-1840). In: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt. 47 (1994), Heft 1: 7-9.
Weblinks
- Bundeszahnärztekammer
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
- Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
- Schon vor 9.000 Jahren wussten Zahnärzte mit Instrumenten umzugehen - Bericht über einen Artikel des Wissenschaftsmagazins Nature (Bd. 440, S. 755, 2006)
- Freier Verband Deutscher Zahnärzte
Einzelnachweise
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