Zahnarzt

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Zahnarzt
Zahnbrecher (Darstellung um 1568)

Zahnarzt ist die Berufsbezeichnung für einen Absolventen des Studiums der Zahnmedizin. Im Gebiet der ehemaligen DDR werden die Zahnärzte auch Stomatologen genannt.
Das Tätigkeitsfeld eines Zahnarztes beinhaltet die Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die ersten Zahnärzte praktizierten bereits im 5. Jahrhundert vor Christus. Das Fachbuch „Le chirurgien dentiste“ des Franzosen Pierre Fauchard begründete im Jahr 1728 die moderne Zahnheilkunde. Früher behandelten Barbiere und zogen Zähne. Sie hatten geeignete Instrumente wie Hebel, Nadeln, Scheren und Klingen und konnten sie im stets verfügbaren warmen Seifenwasser säubern.

Ausbildung

Hauptartikel: Studium der Zahnmedizin

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

  1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
  2. folgende staatliche Prüfungen:
    • a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
    • b) die zahnärztliche Vorprüfung und
    • c) die zahnärztliche Prüfung.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate. Das Studienfach der Zahnmedizin unterliegt einer Zulassungsbeschränkung (Numerus clausus).

Nach dem Staatsexamen erhält der Zahnmediziner auf Antrag die Approbation als Zahnarzt. Die Einzelheiten des Approbationsverfahrens ergeben sich aus der Approbationsordnung für Zahnärzte.

Etwa die Hälfte der Absolventen promoviert anschließend zum Dr. med. dent.[1]

Ein Kieferorthopäde ist ebenfalls ein Zahnarzt, der nach seinem Studium zusätzlich eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er befasst sich mit der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen, sowie dem Kiefergelenk (Orthopäde des Kiefergelenks). „Klammern“ und „Zahnspangen“ gehören ebenso zum Spektrum eines Kieferorthopäden wie das perfekt aufeinander passende Gebiss. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird anschließend der Titel „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ verliehen.

Ein Oralchirurg ist ebenfalls ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er erlangt dabei weitergehende Fertigkeiten und Qualifikationen in Bezug auf chirurgische Eingriffe in der Mundhöhle und - je nach Ausbildungsstätte - auch in der Implantologie. Das von einem Oralchirurgen abgedeckte Spektrum in Bezug auf die zahnärztliche Chirurgie ist dabei dem des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sehr ähnlich und führt zu zahlreichen Überschneidungen. Allerdings gehören Eingriffe außerhalb der Mundhöhle und im plastisch-chirurgischem Bereich nicht zu seinem Ausbildungs- und Aufgabengebiet. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird anschließend der Titel „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verliehen.

Der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg hat sowohl ein komplettes Studium der Zahnmedizin, als auch ein komplettes Studium der Humanmedizin (mindestens 12 Semester) absolviert. Er ist also Arzt und Zahnarzt. Nach dem abgeschlossenen Humanmedizinstudium darf er mit der mindestens 60-monatigen Weiterbildung zum Facharzt beginnen, die er erst nach erfolgter Doppelapprobation (Human- und Zahnmedizinstudium) durch Facharztprüfung abschließen darf. Dies erfolgt vor der jeweiligen Ärztekammer, von der die Bezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie“ verliehen wird. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Fachzahnarztprüfung vor der Zahnärztekammer, die bei Bestehen zusätzlich die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verleiht.

Auch wenn im alltäglichen Sprachgebrauch zwischen den Berufsbezeichnungen Zahnarzt und Dentist manchmal nicht unterschieden wird, ist ein Zahnarzt kein Dentist, weil die Ausbildungsgänge beider Berufe unterschiedlich sind und waren.

Zwar vereinheitlichte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs mittlerweile die Definition des Berufes Zahnarzt, jedoch benötigt es einige Jahre, die nationalen Approbationsordnungen europaweit dem Urteil anzupassen.

Zulassung

Da etwa 85% der Menschen in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, sind fast alle Zahnärzte Vertragszahnärzte der gesetzlichen Krankenkassen. Vertragszahnärzte sind wiederum Zwangsmitglieder in der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), bzw. deren Landesverband. Nach Angaben der KZBV praktizieren 55.023 Vertragszahnärzte in Deutschland (Stand 31. März 2008). Sie erhalten die Kassenzulassung nach einer mindestens zweijährigen und maximal vierjährigen Assistenzzeit (= Vorbereitungszeit) in einer zugelassenen Praxis oder in einer Zahnklinik im Anschluss an das Studium. Politisch werden sie auf Landesebene von der Landes-Zahnärztekammer und auf Bundesebene von der Bundeszahnärztekammer vertreten.

Ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung erhält für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten keine Bezahlung von den gesetzlichen Krankenkassen, kann dem Patienten jedoch eine Privatrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 stellen. Nach derzeitigem Rechtsstand bekommen gesetzlich versicherte Patienten für die Behandlung bei einem Zahnarzt, der nicht Vertragszahnarzt ist, in der Regel keine Kostenerstattung von den Krankenkassen. Ausnahme: Praktiziert dieser Nicht-Vertragszahnarzt im EU-Ausland, so besteht ein Anspruch des Patienten auf Erstattung der Rechnung durch die gesetzliche Kassenkasse in Höhe der Kosten, die im Inland angefallen wären.

Der Vertragszahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen verpflichtet, alle gesetzlich versicherten Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu behandeln. Dabei erhält der Patient keine Rechnung, sondern die Leistungen werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Gesetzlich versicherte Patienten erhalten im Bereich Zahnersatz eine Eigenanteilsrechnung über diejenigen Kosten, die nicht über die Krankenkassen-Festzuschüsse abgedeckt sind. Im Bereich Kieferorthopädie muss der Patient (bzw. die Erziehungsberechtigten) zunächst quartalsweise einen Eigenanteil bezahlen, der nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet wird. Über die Kassenleistungen (medizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend) hinausgehende Behandlungen sind vom gesetzlich versicherten Patienten privat zu bezahlen. Der gesetzlich versicherte Patient hat die Freiheit, seinen Zahnarzt selbst zu wählen. Der Nicht-Vertragszahnarzt unterliegt einer Behandlungspflicht nur im Notfall z.B. Schmerzfall.

Die Kosten der Inanspruchnahme eines Nicht-Vertragszahnarztes richten sich im Wesentlichen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Niederlassung

Der Zahnarzt kann sich in freier Praxis niederlassen oder ist als angestellter Zahnarzt in einer Zahnklinik oder einer Praxis tätig. Ein weiteres Berufsfeld ist die Forschung. Er kann durch Fortbildung verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte wie „Implantologie“ oder „Parodontologie“ führen, deren Voraussetzungen allerdings je nach Bundesland (das legen die Zahnärztekammern fest) variieren können.

Einkommen

Das durchschnittliche Einkommen eines angestellten Zahnarztes im öffentlichen Dienst in Deutschland liegt zwischen 3500 und 4400 Euro Monatsbruttogehalt (Stand 2007).[2] Demgegenüber nahm ein selbstständiger Zahnarzt im Jahr 2000 durchschnittlich 99.670€ (Ost: 83.170€) ein. [3] Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass das Einkommen eines Selbstständigen nicht dem brutto eines Angestellten entspricht. Vom Einkommen sind neben den Steuern auch die komplette Alters-, Kranken- und Berufsunfähigkeitsvorsorge zu zahlen. Hinzu kommen Fortbildungskosten, Praxistechnik und Gehälter von Angestellten wie Assistenten oder Sprechstundenhilfe. Ein durchschnittlicher Zahnarzt arbeitet 48 Stunden pro Woche.[4]

Berufsrecht

Deutsche Zahnärzte unterliegen verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen: dem Zahnheilkundegesetz, der Approbationsordnung und der Gebührenordnung für Zahnärzte. Daneben gelten Sonderbestimmungen, etwa für eine Zahnarztwebsite: seit dem 1. März 2007 unterliegen derartige Internetpräsenzen wie alle Websites den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG). Einschränkende Vorgaben in der Gestaltung einer Praxiswebsite sind in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern nur noch rudimentär vorhanden.

Seit dem 1. Juli 2004 besteht die Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Nach §95 d SGB V müssen alle Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte und in Zahnarztpraxen oder medizinischen Versorgungszentren angestellte Zahnärzte innerhalb von fünf Jahren 125 Fortbildungspunkte nachweisen.[5] Für alle nach dem 30. Juni 2004 zugelassenen Zahnärzte beginnt der Turnus mit der erstmaligen Zulassung. Voraussetzung für den Erwerb der Fortbildungspunkte ist die Teilnahme an Tagungen, Hospitationen und Schulungen, die fachübergreifendes Wissen oder klinisch-praktische Fähigkeiten vermitteln. Rein produktbezogene Informationsveranstaltungen sind laut Bundeszahnärztekammer (BZAEK) davon ausgeschlossen.[6] Eine Ausnahme bilden Ausstellungen, auf denen herstellerübergreifende Fortbildungsgänge angeboten werden. Ein Beispiel sind die regionalen Fachdentalmessen.[7]

Angst vor dem Zahnarzt

Hauptartikel: Zahnbehandlungsphobie

Die Angst vor dem Zahnarzt, genauer gesagt vor dessen Behandlung, heißt Zahnbehandlungsphobie.

Master

Mittlerweile gibt es einige Zusatzqualifikationen für Zahnärzte, die aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworben werden können. Dazu zählt vor allem der Master-Titel einer Hochschule oder Universität. Als erster Master wurde 2004 der Titel Master of Oral Medicine in Implantology von der Universität Münster an 15 Zahnärzte verliehen. Zusammen mit anderen Implantologie-Mastern haben diese sich im Masterverband Implantologie zusammengeschlossen. Die Master-Ausbildung ist momentan im ständigen Umbruch; monatlich kommen neue mögliche Titel hinzu.

Bedeutende Zahnärzte

Einzelnachweise

  1. Der akademische Titel „Dr. med. dent.“ war noch Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutschland nicht eingeführt. Die Zeitschrift Die Woche meldete in ihrer Ausgabe 51 vom 20. Dezember 1913 deswegen einen Studentenstreik: „In Berlin stellten die Studenten der Zahnheilkunde den Besuch der Vorlesungen ein, weil das Kultusministerium die Einführung des Titels Dr. med. dent. ablehnt.“
  2. Süddeutsche Zeitung mit Bezug auf Agentur für Arbeit 2007
  3. welt-online
  4. Die Zahnarzt-Woche
  5. Bundesministerium der Justiz, http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__95d.html, [Datum des letzten Zugriffs: 12. Mai 2011]
  6. Leitfaden der Bundeszahnärztekammer, http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/bfortb/leits_06.pdf, [Datum des letzten Zugriffs: 12. Mai 2011]
  7. InfoDENTAL Mitte 2010, http://www.infodental-mitte.de/magazin/ipoints, Nachfolgeveranstaltung ist die id deutschland – infotage dental-fachhandel, http://www.iddeutschland.de/ [Datum des letzten Zugriffs: 12. Mai 2011]

Literatur

  • Peter Guttkuhn: Von Zähnen, Warzen und Leichdörnern. Aus der Praxis des Lübecker Zahnarztes Jacob Levy (1784-1840). In: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt. 47 (1994), Heft 1: 7-9.

Weblinks

 Wikiquote: Zahnarzt – Zitate
Wiktionary Wiktionary: Zahnarzt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Zahnärzte bei der Arbeit – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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