- Kahlhieb
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Der Begriff Kahlschlag bezeichnet in der Forstwirtschaft eine Fläche, auf welcher alle aufstockenden Bäume planmäßig in einem oder wenigen einander in kurzen Intervallen folgenden Hieben entnommen wurden[1]. Diese Maßnahmen werden als Kahlhieb bezeichnet.
Von kahlschlagähnlichen Verhältnissen wird ausgegangen, sobald die gesamte entstandene Freifläche im Laufe eines Tages nicht mehr durch die umgebenen Bäume beschattet wird, beziehungsweise das waldtypische Innenklima verloren geht. Das Belassen einzelner Bäume (Überhälter) verändert den Kahlschlagcharakter nicht.
Entstehen größere baumfreie Flächen durch Schadereignisse wie zum Beispiel Orkan, Sturm oder Insekten-Kalamitäten (Ips typographus), so spricht man von Kahlflächen.
Inhaltsverzeichnis
Vorzüge
Lichtbaumarten, die in der Jugend sehr viel Licht benötigen, wie Eichen, Kiefern, Birken, Lärchen usw., sind zur Verjüngung auf solche Verhältnisse angewiesen.
Hinsichtlich der Artenzusammensetzung ist die sich einstellende Kahlschlagflora durchaus interessant, da entsprechend dem frühen Sukzessionsstadium vielerlei Pionierarten vorkommen.
Probleme
Hinsichtlich der Bodenökologie sind Kahlschläge nachteilig, da die Humusauflage durch die plötzlich erhöhte Wärmeeinstrahlung schneller mineralisiert wird, als die Flora (Neuaufforstung, Gräser, Kräuter) sie zu nutzen vermag. Dies führt zur Auswaschung von Nährstoffen wie zum Beispiel Stickstoff in Form von Nitrat. Gelangen Stickstoffverbindungen ins Grundwasser, kann es vereinzelt zu Problemen bei der Trinkwassergewinnung kommen. Außerdem vernässen Kahlschläge, wenn dem Boden wegen mangelnder Interzeption mehr Wasser zugeführt wird, als abfließt, versickert oder von der Vegetation verbraucht wird.
Die naturschutzfachliche Praxis der Eliminierung von standortfremden Baumarten per Kahlschlag für den Ausgleich von Eingriffen ist nach forstwissenschaftlichem Standpunkt ökologisch negativ zu beurteilen.
Rechtliches
In der Betriebswirtschaft und im Steuerrecht wird dies als Endnutzung beschrieben.
Kahlhiebe (-schläge) unterliegen in verschiedenen Staaten den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. In der Bundesrepublik Deutschland sind allgemeine Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz und weitere Vorgaben in den jeweiligen Landeswaldgesetzen der Bundesländer enthalten. So sind z.B. in Niedersachsen (NWaldLG, § 12) und Baden-Württemberg (LWaldG, § 15) Kahlschläge von über einem Hektar Fläche genehmigungspflichtig.
Einzelnachweise
- ↑ Burschel/Huss: Grundriß des Waldbaus. Parey, München. 1999. S.106
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