- Kanzlerstimme
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Die Zweitstimme ist bei der Wahl zum deutschen Bundestag die grundsätzlich maßgebliche Stimme für die Sitzverteilung an die Parteien. Mit ihr wählt der Wähler eine Partei, deren Kandidaten auf einer Landesliste zusammengestellt werden. Neben der Zweitstimme kann der Wähler eine Erststimme abgeben und über Überhangmandate die Sitzverteilung mit beeinflussen.
Bei manchen deutschen Landeswahlsystemen wird das Analogon zur Zweitstimme weitaus treffender als Parteienstimme (Sachsen-Anhalt), Listenstimme (Sachsen) oder Landesstimme (Thüringen, Rheinland-Pfalz, Hessen) bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Das System der zwei Stimmen gibt es in Deutschland seit 1953. Die Umstellung auf die personalisierte Verhältniswahl mit Erst- und Zweitstimme erfolgte zusammen mit der Einführung der Fünf-Prozent-Hürde zur zweiten Bundestagswahl 1953 (Bundeswahlgesetz vom 25. Juni 1953). Die Sitzverteilung erfolgte seit der Bundestagswahl 1987 nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Nach einer im Januar 2008 beschlossenen Gesetzesänderung erfolgt die Sitzverteilung künftig nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.
Verteilung auf Mandate
Alle 598 Proporzmandate werden nach ihren bundesweiten Zweitstimmenzahlen auf die Parteien verteilt, die bundesweit mindestens 5 % der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (siehe Sperrklausel). Alternativ genügt es, wenn eine Partei mindestens 3 Direktmandate erringt (Grundmandats-, Direktmandats- oder Alternativklausel). In diesem Fall erhält sie trotzdem Proporzmandate entsprechend ihrer Zweitstimmenanzahl. Die Zweitstimmen für Parteien, die weder die Sperr- noch die Grundmandatsklausel überwinden, werden beim Verhältnisausgleich (Verteilung der Proporzmandate) nicht berücksichtigt.
Der Anteil der Bundestagssitze einer Partei entspricht damit in etwa ihrem Anteil der erhaltenen Wahlstimmen. Verzerrungen entstehen durch Überhangmandate und Sperrklausel. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes bleiben die Zweitstimmen der Wähler für die Sitzverteilung unberücksichtigt, die mit ihrer Erststimme für einen erfolgreichen unabhängigen Direktkandidaten gestimmt haben. Mit dieser Regelung soll eine faktisch zweifache Einflussnahme dieser Wähler auf die Zusammensetzung des Bundestages verhindert werden.
Sonderfall
Ein prinzipiell ähnliches Problem trat bei der Bundestagswahl 2002 auf. Die PDS errang in Berlin zwei Direktmandate, scheiterte jedoch mit ihrem Zweitstimmenanteil von 4,0 % an der Sperrklausel. Die Zweitstimmen der Wähler dieser Direktkandidaten wurden trotzdem gewertet, da in diesem Fall beide einer Partei angehörten, die in dem betreffenden Bundesland eine Landesliste eingereicht hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in seinem Beschluss vom 23. November 1988 (BVerfGE 79, 161) auf die entsprechende Regelungslücke im Bundeswahlgesetz hingewiesen. Bei einer Abschaffung des Zweistimmenwahlrechts mit der Möglichkeit des Stimmensplittings, nach dem der Wähler Direktkandidaten- und Parteienwahl unabhängig voneinander vornehmen kann, würde sich die Problematik von selbst beseitigen.
In anderen Ländern
Erst- und Zweitstimmen werden in allen Ländern mit parallelen Wahlverfahren unterschieden, in denen es möglich ist zwei Stimmen abzugeben (Stimmensplitting). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beiden Systeme miteinander verrechnet werden wie in Deutschland oder unabhängig voneinander sind (Grabenwahl). In der Regel wird die Stimme für die Majorzwahl als Erststimme und die Proporzstimme als Zweitstimme bezeichnet.
Siehe auch
Weblinks
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