Wahl (Wahlgang)

Wahl (Wahlgang)
Wählerin in Wahlkabine
Blick in ein Wahllokal in einer Münchner Schule
Stimmabgabe an der Wahlurne
Auszählung der Stimmen

Eine Wahl im engeren Sinne, in den Politikwissenschaften politische Wahl genannt, ist die Entscheidung einer Personengruppe (der Wahlberechtigten) mittels eines festgelegten Verfahrens (eines Wahlsystems) über die Auswahl einer Person oder mehrerer Personen für einen festgelegten Zeitraum für ein Amt oder Gremium. Die Aussagen dieses Artikels sind auch auf Wahlen zum Beispiel in Genossenschaften und Vereinen anwendbar.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben von politischen Wahlen

Die Hauptaufgabe von politischen Wahlen ist die Bildung einer kleinen Gruppe von Interessenvertretern aus einer großen Gruppe von Personen mit individuellen Interessen unter der Bedingung des Ausgleichs ihrer Interessen, um weitere Entscheidungen im täglichen Leben effektiv fällen zu können. Man nennt eine solche Form von Interessenvertretung auch Repräsentative Demokratie. Interessenvertretungen werden in der Regel über mehrere Hierarchieebenen hinweg gebildet, von der internationalen Staatengemeinschaft bis hinab zu kleinen Organisationseinheiten politischer Natur.

Die Interessenvertreter nennt man gewöhnlich Abgeordnete, Parlamentarier oder Räte, die Gremien, die sie bilden, Parlament oder Rat.
Zu einer Wahl werden in der Regel wählbare Personen vorbestimmt oder vorausgewählt, um den Aufwand für die Wahl niedrig zu halten. Man nennt diese Kandidaten.
Die Willensbekundung der einzelnen Personen bei einer Abstimmung nennt man Stimme. Es existieren zahlreiche Wahlsysteme hinsichtlich der konkreten Formulierung von Stimmen und ihrer Zusammenrechnung zum Gesamtentscheid, deren Grundtypen die Verhältniswahl und die Mehrheitswahl sind.

An politische Wahlen wird eine Reihe von Anforderungen gestellt, die sich als zwingend notwendig herausgestellt haben, um mit den Wahlen tatsächlich den angestrebten Interessenausgleich hervorzubringen. Sie werden mitunter durch optionale Anforderungen erweitert, die aus speziellen Interessen erwachsen.

Die Fähigkeit, Probleme in größeren Gruppen diskutieren und Entscheidungen fällen zu können, hat sich mit der Entwicklung von Rechentechnik gegenüber den historischen Verhältnissen davor drastisch verbessert. Durch EDV unterstützte "elektronische" oder gar "Internet-" Abstimmungs- und Wahlsysteme sind seit den 1970er Jahren in Entwicklung. Die bis dahin über Jahrtausende hinweg notwendige Repräsentative Demokratie wird daher zunehmend durch Formen direkter Demokratie ergänzt.

In Deutschland erfüllen Wahlen folgende Aufgaben:

Anforderungen an politische Wahlen

In der folgenden Betrachtung ausgeklammert sind Aspekte der Gestaltung der Wahloptionen und der mathematischen Auswertung der Stimmen. Es gibt umfangreiche Abhandlungen dazu, wie der Wählerwille durch solche Wahlsysteme nach welchen Kriterien abgebildet werden kann und was davon am besten für eine Gesellschaft geeignet sein könnte. Dies bildet eine ganze eigene Wissenschaft für sich und ist zum Teil rein von subjektiven Auffassungen zu diesen Themen abhängig. Insbesondere gibt es Beweise, dass ab einer gewissen Komplexität dieser "Willensabbildungen" kein Wahlsystem existieren kann, das sämtlichen denkbaren Anforderungen an Abbildungsfunktionen gerecht werden kann. Die Geschichte ist recht mathematisch und bereits ausführlich (natürlich mit Weiterleitungen) in der englischen Version dieses Artikels abgehandelt. In den folgenden Links finden sich auch gut allgemeinverständliche Darstellungen zu den zumindest in Deutschland benutzten Systemen.

Notwendige Forderungen

Eine Reihe von Anforderungen an Wahlen ergibt sich zwingend:

  • aus dem Ziel, einen Interessenausgleich herbeizuführen und
  • aus den Möglichkeiten, dieses zu beeinträchtigen.

Eine politische Wahl muss dazu folgenden Anforderungen genügen:

  1. Berechtigung: Nur die Personen, die zur Wahl zugelassen sind, dürfen Stimmen abgeben.
  2. Gleichheit: Jeder Wähler darf nur einmalig und mit gleichem Stimmengewicht abstimmen. (Gegensatz: Klassenwahlrecht)
  3. Privatheit: Niemand kann ermitteln, welche Stimme ein Wähler abgegeben hat.
  4. Fälschungssicherheit:
    1. Gültige Stimmen dürfen nicht verändert (gefälscht) werden können.
    2. Gültige Stimmen dürfen nicht vernichtet werden können.
    3. Es dürfen keine Stimmen hinzugefügt werden können, insbesondere dürfen aus ungültigen Stimmen keine gültigen gemacht werden können.
  5. Überprüfbarkeit: Jeder Wähler hat die Möglichkeit, unabhängig von jeder anderen Person die Korrektheit der Wahl einschließlich aller vorher genannten Punkte zu prüfen.

Die Forderungen sind durch folgende Umstände begründet:

  1. Berechtigung: Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn nicht genau die Personen abstimmen, deren Interessen durch das Ziel der Wahl betroffen sind. Wer das im konkreten ist, hängt allerdings vollkommen von den Umständen und gegebenenfalls den Ansichten der beteiligten Personen ab. Verfassungen und Statuten regeln für gewöhnlich dieses Recht.
  2. Gleichheit: Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn Wähler das Gewicht ihrer Stimme nach Belieben verändern können. Für eine Anerkennung als "demokratisch" muss das Gewicht aller Stimmen gleich sein.
  3. Privatheit (Geheim): Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn Stimmen erkauft oder erpresst werden. Bestechung und Erpressung werden wesentlich behindert, wenn es unmöglich gemacht wird, zu ermitteln, welche Stimme ein Wähler abgegeben hat.
  4. Fälschungssicherheit: Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn die Menge der auszuzählenden Stimmen nach ihrer Abgabe in irgendeiner Form (durch Ändern, Hinzufügen oder Vernichten von Stimmen) gefälscht wird.
  5. Überprüfbarkeit: Gegen jede der soweit genannten Forderungen kann auch jede Person verstoßen. Speziell kann jede Person, die damit betraut wird, die Einhaltung der genannten Forderungen durchzusetzen, dagegen verstoßen. Eine tatsächliche Sicherheit gegen Wahlfälschungen aller Art entsteht erst und genau dadurch, dass sämtliche Wähler das Recht erhalten, die Einhaltung der Forderungen zu überprüfen.

Die praktische Realisierung des Rechts auf Überprüfbarkeit unterliegt in allen klassischen Wahlsystemen natürlichen Beschränkungen. Es wird dabei ein Interessenausgleich angestrebt, indem:

  • die Wahl von einzelnen Vertretern (sogenannten Wahlhelfern) organisiert und geleitet wird, aber allen interessierten Wählern und gegebenenfalls Wahlbeobachtern Einsicht in die Arbeit der Vertreter gewährt wird.
  • die kritischen Handlungen der Wahl - das Überprüfen auf Berechtigung und Gültigkeit und das Sammeln und Auszählen der Stimmen - öffentlich durchgeführt wird, wobei jeder interessierten Person gestattet wird, mitzuwirken oder zu kontrollieren.
  • eine detaillierte Überprüfung nur bei relevantem Verdacht auf Verstöße stattfindet: Der Einspruch einzelner Wähler unter Tausenden wird in der Regel abgewiesen.

Zusätzliche Forderungen

Zusätzliche Forderungen an politische Wahlen, die aus dem historisch gewachsenen Gerechtigkeitsverständnis entstehen, sind:

  • Allgemeinheit: Jede Person, die zu einer organisatorischen Einheit gehört, deren Vertreter gewählt werden, ist wahlberechtigt. Die Berechtigung darf nicht eingeschränkt werden in Abhängigkeit von den Interessen der Person in Bezug auf eine Reihe von grundlegenden Freiheiten.

Was konkret zu den grundlegenden Freiheiten der Personen gezählt wird, ist stark von der historischen Entwicklung und der betroffenen Organisation abhängig und unterliegt heute noch starken regionalen Schwankungen.

Redundante Formulierungen

Einige historisch entstandene Formulierungen sind zwingende Folgen der Notwendigen Forderungen:

  • Freiheit: Jeder Wähler kann seine Stimme selbst abgeben, ohne dieses über dritte Personen tun zu müssen. Der Inhalt der Stimmabgabe wird nicht überwacht. Die Abgabe einer Stimme wird nicht erzwungen. Diese Forderung ergibt sich aus den Forderungen Privatheit und Fälschungssicherheit: Fälschungssicherheit und Privatheit erzwingen beide das Recht zur selbständigen Abgabe der Stimme.
  • Unmittelbare Wahl: Bei einer Personenwahl wird die Stimme unmittelbar einem Kandidaten gegeben. Der Kandidat hat nicht das Recht, seine Stimmen nach seinem Geschmack weiter zu verschenken. Diese Forderung ergibt sich aus der Forderung nach Fälschungssicherheit: Ohne das Verbot des Stimmenhandels kann nicht verhindert werden, dass die Stimme einer Person gegen deren Willen umgemünzt wird.
  • Transparenz: Der Prozess der Wahl kann - bis auf die Festlegung des Inhalts der Stimme eines Wählers - von der Öffentlichkeit verfolgt werden. Dieses ist ein notwendiges Element der Forderung nach Überprüfbarkeit: Wenn ein Prozess nicht einsehbar und verstehbar ist, kann er höchstens an seinen äußeren Endpunkten (dem, was reingeht und was rauskommt) geprüft werden. Davon sollen aber gerade die hineingehenden Stimmen notwendig nicht bekannt sein (Privatheit).

Wahlrechtsgrundsätze

  • Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern zusteht, die das Wahlalter erreicht haben, ohne dass die Wahlberechtigung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht jeder Bürger im wahlfähigen Alter erfüllen kann (z. B. Geschlecht, bestimmte Bevölkerungs- oder Berufsgruppen). [1] Zu beachten ist jedoch, dass in der Regel ein Ausschluss vom Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen (meist aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung) möglich ist (in Österreich z. B. gemäß Artikel 26 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 22 NRWO, siehe oben Punkt 1).
  • Es ist unmittelbar, wenn die Stimmen der Wähler direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet werden ohne eine Zwischenstufe wie zum Beispiel die Wahlmänner bei Präsidentschaftswahlen in den USA.
  • Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.
  • Die Gleichheit des Wahlrechts bedeutet, dass jeder gültigen Stimme dasselbe Stimmgewicht zukommt und keinerlei Umstände, wie Familienstand, höhere Bildung, höhere Steuerleistung etc für eine höhere Gewichtung der Stimmen herangezogen werden dürfen. Dies wird als gleicher Zählwert aller Stimmen im Abstimmungsverfahren bezeichnet. Es ist jedoch üblich, dass nicht alle Stimmen auch den gleichen Erfolgswert haben müssen; damit werden die für ein Mandat erforderlichen Stimmen bezeichnet. So waren z. B. bei der Wahl zum österreichischen Nationalrat 2002 25.978 Stimmen für ein Mandat der SPÖ erforderlich, die ÖVP benötigte aber 26.289 Stimmen, um ein Mandat zu erlangen. Solche Verzerrungen ergeben sich aus der Gestaltung des Sitzzuteilungsverfahrens.[2]
  • Geheim sind die Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann. Es darf nicht feststellbar sein, wie der einzelne Bürger gewählt hat. Die geheime Wahl soll den Wähler nicht bloß vor unerwünschter Einflussnahme auf seine Willensbildung im Zuge des Wahlvorgangs bewahren, sie soll ihm auch die Sorge und Furcht nehmen, dass er wegen seiner Stimmabgabe in bestimmter Richtung Vorwürfen und Nachteilen welcher Art immer ausgesetzt sei.[3]
  • Ein weiterer Grundsatz ist die Transparenz der Wahlhandlung. Sie bedeutet, dass der Weg der Wählerstimmen von den eingeworfenen Stimmzetteln über die Auszählung bis zur Bildung von Gesamtsummen und der Berechnung einer eventuellen Sitzzuteilung vollständig nachvollziehbar ist. Das heißt auch, dass das Beobachten etwa des Weges der Wahlurne vollständig möglich ist (sodass ein Austauschen der Wahlurne gegen eine andere ausgeschlossen werden kann) und dass sich jede Summe von Wählerstimmen für eine Partei (oder einen Kandidaten) als Summe aller Untersummen ergibt, also auf der Kette der Berechnungen vom Wahllokal bis zur eventuellen Sitzzuteilung jede Teilberechnung nachvollziehbar ist, diese Kette also keine Lücken aufweist. Wahlfälschung wird gerne mittels eines fehlenden Glieds in einer solchen Kette betrieben. In Deutschland wird diese Transparenz durch die Öffentlichkeit der Wahlhandlung hergestellt, die jedermann die Beobachtung der Wahl ermöglicht (§§ 10 und 31 BWahlG). In Österreich können die zur Wahl zugelassenen Parteien in jedes Wahllokal zwei Wahlzeugen entsenden, welche die Transparenz in Vertretung der Öffentlichkeit herstellen (§61 NRWO). Zur transparenten Wahldurchführung haben sich alle Mitgliedsstaaten der OSZE in einer Kopenhagener Erklärung aus dem Jahr 1990 verpflichtet.[4]

Deutschland

Das Wahlrecht ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankert.

Art. 20 Abs. 2 GG:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Art. 38 Abs. 1 GG:

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Art. 38 GG legt zwar die Wahlprinzipien fest, lässt aber die Einzelheiten des Wahlrechtes, insbesondere auch die Frage des Wahlsystems (Verhältniswahl oder Mehrheitswahl) offen. Die Einzelheiten des Verfahrens bei den Bundestagswahlen sind im Bundeswahlgesetz (BWahlG) geregelt. Demnach wählen die Bürger der Bundesrepublik ihre Bundestagsabgeordneten nach einem Wahlsystem, das Verhältnis- und Mehrheitswahl in der so genannten personalisierten Verhältniswahl miteinander verbindet. Dafür kann jeder Wähler zwei Stimmen vergeben.

Von den 598 Mandaten des Bundestages wird die Hälfte durch Mehrheitswahl in 299 Wahlkreisen vergeben. Dabei wählen die Bürger mit ihrer Erststimme einen Direktkandidaten im Wahlkreis. In dem Wahlkreis wird nur ein Mandat vergeben. Dies gewinnt der Kandidat, der mit einfacher Mehrheit die meisten Stimmen auf sich vereinen kann.

Zugleich wählen die Bürger mit ihrer Zweitstimme – der so genannten Kanzlerstimme – die Landesliste einer bestimmten Partei. Aus dem Ergebnis der bundesweit abgegebenen Zweitstimmen ergibt sich grundsätzlich das Stärkeverhältnis der Parteien im Bundestag. Beachtung finden bei der Mandatsverteilung allerdings nur jene Parteien, die die Sperrklausel, die Fünf-Prozent-Hürde, überwunden haben.

Zudem kann es aufgrund einer geringen Wahlbeteiligung bzw. eines schwachen Zweitstimmenergebnisses einer Partei mit Direktmandaten (etwa durch Stimmensplitting zwischen Erst- und Zweitstimme) in einem Bundesland zu den so genannten Überhangmandaten kommen, die den Bundestag über die Zahl von 598 Abgeordneten hinaus vergrößern. Diese kommen zustande, wenn von einer Partei in einem Bundesland mehr Direktkandidaten mit der Erststimme in den Bundestag gelangen, als dieser Partei Mandate anteilig über die Zweitstimmen für die jeweilige Landesliste zustehen würden. So besaß beispielsweise der 16. Deutsche Bundestag nach seiner Wahl im Jahr 2005 durch 16 Überhangmandate insgesamt 614 Mitglieder.

Allerdings erklärte im Juli 2008 das Bundesverfassungsgericht das bestehende Wahlrecht zum Bundestag für verfassungswidrig ("negatives Stimmengewicht") und gab dem Gesetzgeber eine Neufassung spätestens bis Mitte 2011 auf.

Österreich

Das Wahlrecht hat in Österreich seine verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 1 („Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“) und 26 Abs. 1 („Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen [...] nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“) des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920. Dass es sich dabei um ein Grundrecht handelt, steht nicht zuletzt aufgrund des Art 3, 1.ZP zur EMRK, des Art 138/1/2 EGV sowie Art 8b EGV außer Frage.

Die in Art 26 B-VG normierten Wahlrechtsgrundsätze gelten gem Art 95 und 117 B-VG auch für Landtags- und Gemeinderatswahlen.

Eine Wahl (und so auch die Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen) kann wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim VfGH angefochten werden.

Wahlgerechtigkeit

Wie schon aus dem Vergleich von Mehrheitswahl und Verhältniswahl ersichtlich, kann es bei einem Wahlverfahren immer wieder zu Ergebnissen kommen, die zwar mathematisch korrekt sind, aber nicht unbedingt den Wählerwillen genau wiedergeben.

Das folgende Beispiel ist konstruiert, zeigt aber die prinzipiellen Risiken, die Wahlverfahren in unterschiedlicher Weise mitbringen: Bei einer fiktiven Wahl gelte das Mehrheitswahlrecht, das Parlament hat 5 Abgeordnete, die in 5 Wahlkreisen mit je 100 Wählern gewählt werden. Die Kandidaten werden von nur zwei Parteien (A und B) gestellt und alle Wahlberechtigten gehen zur Wahl. Wenn Partei A in 3 Wahlkreisen knapp mit 51 Stimmen siegt und Partei B in zwei Wahlkreisen mit 99 Stimmen siegt, dann hat Partei B 3*49+2*99= 345 Stimmen oder 69 % aller Stimmen. Hier stehen also mehr als 2/3 aller Wähler hinter Partei B, dennoch hat sie von 5 Mandaten nur 2 erhalten und ist im Parlament mit nur 40 % der Mandate nicht fähig, Entscheidungen für die Mehrheit der Wähler durchzusetzen. Dieses "bias" (dt. "schiefe Ebene") genannte Phänomen kam in den britischen Unterhauswahlen zum Beispiel 1951 und 1974 (Februarwahl) vor. Bisweilen werden Wahlkreise sogar absichtlich so zugeschnitten, dass es zu diesem Effekt kommt (Gerrymandering).

Umgekehrt kann es bei bestimmten Wahlsystemen dazu kommen, dass man mit weniger Stimmen mehr Mandate bekommt (negatives Stimmengewicht, vom Bundesverfassungsgericht am 3. Juli 2008 als verfassungswidrig beurteilt). Dabei kann eine Partei, der im Bundesland A mehr Direktmandate als Mandate nach Zweitstimmen zustehen würde, ein Mandat in einem anderen Bundesland verlieren, wenn sie in Land A mehr Zweitstimmen erhält und umgekehrt. Dieser Effekt konnte bei der Bundestagswahl 2005 bei der Nachwahl in einem Wahlkreis bewusst herbeigeführt werden.

Historische Entwicklung

Es gibt auf der Erde zur Zeit vielfältige Auffassungen zur Rechtmäßigkeit bzw. zur Anerkennung von Wahlen. Teilweise sind diese von radikal unterschiedlichen Auffassungen begleitet, was die Berechtigung zur Teilnahme an Wahlen angeht (wobei dies mitunter ein nachrangiges Problem der Bevölkerung darstellt).

Eine Grundlage für die Völkergemeinschaft versuchte die UNO in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu legen (Artikel 21).

Wahlrecht

Das Wort „Wahlrecht“ ist doppeldeutig: Es bezeichnet zum einen die Berechtigung, zu kandidieren und zu wählen, also das passive und aktive Wahlrecht, zum anderen die Menge der gesetzlichen Regelungen von Wahlen.

Politische Wahlen in Deutschland

In Deutschland kann jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr wählen:

siehe dazu Wahlrecht Besonderes:

Siehe auch

Literatur

  • Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. Leske + Budrich, Opladen 2004, ISBN 382521527X
  • Erich Mühsam: Der Humbug der Wahlen. Berlin 1998, ISBN 3882201576
  • Ulrich Brümmer: Parteien und Wahlen in Sachsen. Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14835-4

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Theo Öhlinger: Verfassungsrecht, 6. Auflage 2005, Rz 374.
  2. Theo Öhlinger: Verfassungsrecht, 6. Auflage 2005, Rz 377.
  3. Theo Öhlinger: Verfassungsrecht, 6. Auflage 2005, Rz 380.
  4. Document of the Copenhagen Meeting of the Conference on the Human Dimension of the CSCE
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