Keine Strafe ohne Schuld

Keine Strafe ohne Schuld

Die lateinische Formel „nulla poena sine culpa“ drückt eine der wesentlichen Rechtsregeln aus: Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn ihn keine Schuld trifft (Schuldprinzip, wörtliche Übersetzung der Formel: „keine Strafe ohne Schuld“).

Das Schuldprinzip ist Grundlage für:

  • die Strafbegründung: Eine Strafe darf nur verhängt werden, wenn dem Täter seine Tat persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann.
  • das Strafmaß: Einzige Grundlage für das Strafmaß ist die Schuld des Täters, wobei die voraussichtlichen Strafwirkungen zu berücksichtigen sind.
  • die Schuld-Unrechts-Kongruenz: Die Schuld muss alle Elemente des verübten Unrechts umfassen.

Deutschland

Verankert ist das Schuldprinzip in Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes, der die Strafbarkeit nur zulässt, wenn das zu bestrafende Verhalten bereits zum Handlungszeitpunkt mit entsprechender Strafe bedroht war. Dieser Grundsatz lässt sich unterteilen in eine objektive Komponente (Tat muss verboten sein) und eine subjektive (Tat muss persönlich vorwerfbar sein); aus letzterer geht das Schuldprinzip hervor.

Im deutschen Strafrecht ist das Schuldprinzip in § 46, Absatz 1, Satz 1 StGB verankert: „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe“. Schuldunfähigkeitsgründe finden sich in den §§ § 19, § 20 StGB; die verminderte Schuldfähigkeit ist in § § 21 StGB beschrieben.

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