Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Der Kirchengerichtshof der EKD ist das zweit- und damit höchstinstanzliche Gericht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Die maßgeblichen kirchenrechtlichen Regelungen finden sich vor allem in Art. 32 der Grundordnung der EKD und im Kirchengerichtsgesetz (KiGG.EKD).

Organisation

Der Kirchengerichtshof hat – wie die übrigen Kirchengerichte der EKD – seinen Sitz in Hannover. Die Mitglieder des Kirchengerichtshofs und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland auf sechs Jahre berufen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Präsidenten und Vorsitzenden Richter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (AcK) angehört.

Der Kirchengerichtshof ist gegliedert in fünf Senate, die grundsätzlich mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden bzw. Präsidenten besetzt sind:

  • Lutherischer Senat in Disziplinarsachen
  • Reformierter Senat in Disziplinarsachen
  • Unierter Senat in Disziplinarsachen -,
  • Erster Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
  • Zweiter Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten

Die Einrichtung verschiedener Disziplinarsenate beruht auf den unterschiedlichen Bekenntnisse der Landeskirchen, die gerade bei Disziplinarsachen gegen Geistliche eine Rolle spielen können.

Zuständigkeit

Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet in zweiter Instanz in den Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes (5 Abs. 2 KiGG.EKD).

Erstinstanzliches Gericht ist das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit es sich um Streitigkeiten auf dem Gebiet der EKD handelt oder die Landeskirchen die Zuständigkeit des Gerichts begründet haben. Andernfalls sind die Gerichte der Landeskirchen auf ihrem Gebiet erstinstanzlich zuständig.

Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist alleine der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig.

Weblinks

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