Mitarbeitervertretungsgesetz
- Mitarbeitervertretungsgesetz
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Ein Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) ist ein kirchliches Gesetz zur Regelung der betrieblichen Mitbestimmung für Mitarbeitende in Kirchenverwaltungen sowie Einrichtungen von Diakonie und Caritas. In der katholischen Kirche wird die entsprechende Regelung als "Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)" bezeichnet.
Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
Jede Landeskirche und jede Diözese kann kraft Selbstbestimmungsrechts ihr eigenes Mitarbeitervertretungsrecht erlassen. Aus diesem Grund kann nicht von dem „Mitarbeitervertretungsgesetz“ gesprochen werden.
Allerdings hat die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) am 6. November 1992 ein Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) erlassen (jetzt in der Neufassung vom 15. Januar 2010[1]). Dieses gilt für die EKD und das Diakonische Werk der EKD. Darüber hinaus gilt es auch in vielen Gliedkirchen unmittelbar oder doch mit nur geringfügigen Abweichungen. Damit ist in den deutschen Landeskirchen ein hohes Maß an Rechtsvereinheitlichung erreicht.
Es werden Mitarbeitervertretungen auf vier Jahre gewählt, deren Mitglieder vor ordentlicher Kündigung geschützt sind. Die Mitarbeitervertretungen haben Informations- und Mitwirkungsrechte. Sie können Dienstvereinbarungen abschließen und bestimmte Maßnahmen durch Verweigerung ihrer Zustimmung verhindern.
Für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz sind in den Landeskirchen Kirchengerichte bzw. kirchengerichtliche Schlichtungsstellen und bei der EKD der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtet. Für Mitarbeiter der EKD gibt es als erstinstanzliches Gericht das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, dem auch die Landeskirchen für ihre Mitarbeiter die Aufgaben eines erstinstanzlichen Gerichts zuweisen können.
Einzelnachweise
- ↑ ABl. EKD 2010, S.3
Siehe auch
Weblinks
Gesetzestexte
Sonstiges
Kategorien: - Kirchliches Arbeitsrecht
- Rechtsquelle (Kirchenrecht)
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