Kirchengericht der EKD

Kirchengericht der EKD

Das Kirchengericht der EKD ist das erstinstanzliche Gericht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Die maßgeblichen kirchenrechtlichen Regelungen finden sich vor allem in Art. 32 der Grundordnung der EKD und im Kirchengerichtsgesetz (KiGG.EKD).

Organisation

Das Kirchengericht hat – wie die übrigen Kirchengerichte der EKD – seinen Sitz in Hannover. Die Mitglieder des Kirchengerichtshofs und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland auf sechs Jahre berufen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Präsidenten und Vorsitzenden Richter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (AcK) angehört.

Das Kirchengericht ist gegliedert in drei Kammern mit grundsätzlich drei Richtern einschließlich des Präsidenten bzw. Vorsitzenden:

  • Disziplinarkammer
  • Erste Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
  • Zweite Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten

Zuständigkeit

Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet in erster Instanz in den Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes (5 Abs. 2 KiGG.EKD), soweit es sich um Beamte bzw. Arbeitnehmer der EKD handelt. Für Beamte oder Arbeitnehmer der Landeskirchen bestehen teils eigene erstinstanzliche Gerichte, teils haben die Landeskirchen das erstinstanzliche Verfahren dem Kirchengericht der EKD zugewiesen.

Zweite Instanz ist in beiden Fällen der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.

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