- Kleintier
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Mit dem Begriff Kleintiere werden heute diejenigen kleinen Haus- und Heimtiere bezeichnet, welche vom Menschen nicht als wirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, sondern als Gefährten in das tägliche Leben einbezogen sind.
Im Mietrecht sind nach der sich aus dem Urteil des BGH vom 14. November 2007 (VIII ZR 340/06) ergebenden Abgrenzung solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Kleintiere sind also Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Hauskaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere. Um insoweit rechtliche Klarheit zu schaffen, hat der BGH in dem vorgenannten Urteil klargestellt, dass Hunde und Katzen keine Kleintiere sind. Eine Kleintierhaltung ist in Mietwohnungen immer erlaubt und kann nicht untersagt werden. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. In Rechtsprechung und Literatur herrscht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass in diesem Rahmen das Halten von Kleintieren zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört, und deshalb vom Vermieter nicht untersagt werden kann.
In der Veterinärmedizin werden jedoch auch Haushunde und Hauskatzen zu den Kleintieren gezählt. Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges wurden als Kleintiere alle Tierarten bezeichnet, deren Gewicht unter 80 bis 100 Kilogramm lag, das heißt beispielsweise auch Schafe und Ziegen fielen unter diese Rubrik. Die Bezeichnung veränderte sich infolge der Kriegsverhältnisse.
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