Kolonnenfahrt

Kolonnenfahrt
Marschverband der 3. Einsatzeinheit des DRK Freiburg Land

Eine Fahrt im geschlossenen Verband ist eine Bewegung mehrerer Verkehrsteilnehmer eines Verbandes im öffentlichen Straßenverkehr. Neben Fußgängern und Radfahrern, die Verbände bilden können, ist die Fahrt mit Kraftfahrzeugen die häufigste Form dieses Verkehrs; diese wird auch Kolonnenfahrt, Kraftfahrzeugmarsch bzw. Motmarsch genannt.

Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. In Deutschland regelt § 27 und § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung und die zugehörige Verwaltungsvorschrift die geschlossenen Verbände im Straßenverkehr.

Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Eine Kolonne von Fahrzeugen gilt verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug. So dürfen beispielsweise alle Fahrzeuge einer Kolonne eine Ampelkreuzung auch bei rotem Ampelsignal passieren, sofern das erste Fahrzeug die Ampel bei Grün passiert hat.

Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.[1]

Inhaltsverzeichnis

Kraftfahrzeuge

Ab drei Kraftfahrzeugen muss eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung eingeholt werden. Die Genehmigungspflicht gilt jedoch nicht bei bis zu 30 Fahrzeugen, die eine hoheitliche Aufgabe erfüllen (Feuerwehr, Polizei, THW usw.).

Bei Kraftfahrzeugverbänden muss jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. Bei den meisten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Katastrophenschutz), der Polizei und der Bundeswehr werden Marschverbände durch drei- oder viereckige Flaggen, die an der linken Fahrzeugfront angebracht sind, gekennzeichnet:

  • erstes bis vorletztes Fahrzeug (außer Kräder) blaue Flagge
  • letztes Fahrzeug grüne Flagge
  • liegen gebliebene Fahrzeuge gelbe Flagge
  • Fahrzeuge, von denen Gefahr ausgeht (z. B. beim Abschleppen) rote Flagge
  • Verbandführer, welcher nicht fest im Verband fährt, Schwarz/weiß diagonal geteilt
  • sämtliche Fahrzeuge - auch am Tage - Fahrtlicht (Abblendlicht)
  • eventuell blaues Blinklicht (§ 38 StVO)

Eine Kolonne, die im geschlossenen Verband fährt, besitzt Sonderrechte nach § 35 STVO (wenn sie von einer in diesem Paragraphen aufgeführten Behörde / Organisation gestellt wird), nicht jedoch Wegerechte.

Der Kraftfahrzeugmarsch soll sicherstellen, dass Einsatzformationen mit Personal, Fahrzeugen und Gerät zu einer festgelegten Zeit an einem festgelegten Ort ankommen und tätig werden können. Alle Fahrzeuge bilden zusammen den Marschverband. Sie unterstehen einer einheitlichen Führung und einer einheitlichen Kennzeichnung.

Zur Verkehrssicherung werden insbesondere an Kreuzungen, Straßengabelungen, Fahrbahnverengungen, Autobahnauffahrten und bei haltenden Kolonnen Verkehrssicherungsposten eingesetzt. Sie weisen andere Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr hin und haben keine polizeilichen Regelungs- oder Weisungsbefugnis. Zu ihrer Ausstattung gehören meist Warnweste und Winkerkelle.

Obwohl die Marschgeschwindigkeit mit 30-70 km/h relativ gering ist, kann die Gesamtfahrzeit durch bessere Organisation, wie gemeinsame Abmarschpunkte, Streckenauswahl und gemeinsame Haltepunkte mit dem erforderlichen Nachschub, reduziert werden.

Radfahrer

Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie immer zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Fußgänger

Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. Abweichend von den (nur sinngemäß geltenden) allgemeinen Verkehrsregeln ist darauf hinzuwirken, dass zu Fuß marschierende Verbände, die nach links abbiegen wollen, sich nicht nach links einordnen, sondern bis zur Kreuzung oder Einmündung am rechten Fahrbahnrand geführt werden.

Leichenzügen und Prozessionen ist, soweit erforderlich, polizeiliche Begleitung zu gewähren. Gemeinsam mit den kirchlichen Stellen ist jeweils zu prüfen, wie sich die Inanspruchnahme stark befahrener Straßen einschränken lässt.

Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Abs. 1 StVO), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind. Bedarf ein zu Fuß marschierender Verband eigener Beleuchtung, so ist darauf zu achten, dass die Flügelmänner des ersten und des letzten Gliedes auch dann Leuchten tragen, wenn ein Fahrzeug zum Schutze des Verbandes vorausfährt oder ihm folgt. Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. StVo §27, Absatz 2
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