- Kommissionsware
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Bei einem Kommissionsverkauf übernimmt es der Kommissionär gewerbsmäßig, Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]). Grundsätzlich ist der Kommissionär gegenüber dem Eigentümer (Kommittent) bei der Ausführung weisungsgebunden, darf aber, sofern mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, auch ohne Absprache handeln. Einzelheiten finden sich in §§ 383 ff. HGB.
Die Kommission ist in drei Abschnitte gegliedert:
- Zunächst schließen Kommissionär und Kommittent das Kommissionsgeschäft ab, in dem Verkaufsgegenstand und Provision vereinbart werden.
- Danach tätigt der Kommissionär das Ausführungsgeschäft mit einem Käufer. Der Kommissionär erwirbt den Kaufpreisanspruch dabei zunächst selbst, ist jedoch verpflichtet, ihn an den Kommittenten abzutreten.
- Im Abwicklungsgeschäft schließlich zahlt der Kommittent die vereinbarte Provision an den Kommissionär, der im Gegenzug den Kaufpreis an den Kommittenten herausgibt. Der Kommissionär kann auch den Ersatz notwendiger Aufwendungen verlangen, sofern diese nicht schon durch die Provision abgegolten sind.
Vorteil des Kommissionärs gegenüber einem Eigenverkauf (dabei kauft er die Ware von dem Kommittenten und verkauft sie im eigenen Namen auf eigene Rechnung): Kommt es nicht zu einem Verkauf, kann er die Ware an den Kommittenten zurückgeben. Vorteil des Kommittenten gegenüber einem normalen Kaufvertrag: Der Kommissionär würde sich auf einen Kaufvertrag vermutlich nicht einlassen, weil er befürchten muss, die Ware eventuell nicht verkaufen zu können, auf ihr "sitzen" zu bleiben und somit einen wirtschaftlichen Verlust zu erleiden. Durch die Einschaltung von Kommissionären kann der Kommittent also sein Vertriebsnetz erweitern.
Beispiele: Verkauf von Kino-, Theater- oder Konzertkarten durch Reisebüros; Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenhändler gegen Provision; Kunst-, Antiquitäten-, Briefmarkenhandel; Verlag eines literarischen Werks im Namen des Verlegers für Rechnung des Autors (nicht des Verlegers selbst wie üblich).
Das Kommissionsgeschäft hat aufgrund der wachsenden Zahl von Handelsvertretern und Vertragshändlern sehr an Bedeutung verloren.
Eine Rolle spielt es allerdings noch im Kunst- und Weinhandel sowie ganz besonders im Wertpapierhandel. Orders zum Aktienkauf und -verkauf werden von der Bank als Kommissionär ausgeführt im eigenen Namen für Rechnung des Anlegers. Im Privatbereich findet sich noch recht häufig die Kommission bei Büchern, Pkw, Schmuck, Uhren und Waffen.
Kommissionsvertrag
Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383–406 HGB geregelt. Inhalt des Vertrages ist der gewerbsmäßige Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen (vgl. § 383 Absatz 1 HGB). Der Kommissionsvertrag ist der Vertrag zwischen Kommittenten und Kommissionär.
Der Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB, der einen Werkvertrag (bei Einzelgeschäften) oder einen Dienstvertrag (bei längerer Verbindung) zum Gegenstand hat. Verkauft der Kommissionär die Ware an einen Dritten weiter, liegt zwischen ihm und dem Dritten ein Kaufvertrag (§ 433 ff. BGB) vor. Der Kommissionär muss das aus dem Kauf Erlangte (den Kaufpreis) dem Kommittenten herausgeben, § 384 Absatz 2 HGB. Im Gegenzug hat er Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz, § 396 HGB. Der Kommissionär handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung.
Siehe auch
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