Kommissionär

Kommissionär
Abgrenzung des Kommissionärs von Handelsmakler und Handelsvertreter

Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbstständigen Kaufmann (österr. Recht: Unternehmer), der Waren oder Wertpapiere nicht auf eigene Rechnung verkauft, sondern gegen eine Provision ausstellt und verkauft, siehe Kommissionsverkauf.

Nach dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts hat der Kommissionär gemäß § 384 Abs. 2 HGB bzw. österr. UGB folgende Pflichten:

  • Er muss dem Kommittenten die erforderlichen Auskünfte geben und Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft ablegen; die Person des Dritten nennen.
  • Er muss dem Kommittenten alles herausgeben, was er zur Ausführung der Kommission erhalten (§ 675, § 667 BGB) und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 384 HGB). Der Einkaufskommissionär hat das Eigentum an der erworbenen Ware auf den Kommittenten zu übertragen oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten und einen nicht ausgenutzten Kaufpreisvorschuss zurückzugewähren. Der Verkaufskommissionär hat dem Kommittenten das erhaltene Geld, sofern er es bar erhalten hat, nach § 929 BGB zu übereignen oder die noch nicht erfüllte Kaufpreisforderung gegen den Dritten nach § 398 BGB abzutreten. Den Besitz an nicht verkaufter Ware muss er zurückübertragen.

Eine besondere Form des Kommissionsgeschäfts im Außenhandel ist die Konsignation, die Übersendung verkaufsbereiter Ware an den Kommissionär, der in diesem Falle Konsignator heißt, mit dem Auftrag, diese Ware als Konsignationslager für Rechnung des Kommittenten oder Konsignanten zu verkaufen.

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  • Kommissionär — (franz. Commissionnaire, engl. Factor, Agent), derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines andern, des Kommittenten, in eignem Namen zu kaufen oder zu verkaufen, daher je nachdem auch Einkaufs oder… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kommissionär — (frz.), der mit einem vermögensrechtlichen Geschäft Beauftragte (s. Kommissionshandel) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Kommissionär — Kommissionär,der:⇨Bevollmächtigte …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Kommissionär — Kom|mis|si|o|när 〈m. 1〉 1. jmd., der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gewerbsmäßig Geschäfte abschließt 2. 〈Verlagswesen〉 zw. Verleger u. Sortimenter eingeschalteter Buchhändler [<frz. commissionnaire „Geschäftsvermittler“; →… …   Universal-Lexikon

  • kommissionär — I s ( en, er) ombud som köper el. säljer i kommission II s ( en, er) tjänsteman som utför uppdrag åt allmänheten, EU kommissionär …   Clue 9 Svensk Ordbok

  • Kommissionär — Kom|mis|si|o|när 〈m.; Gen.: s, Pl.: e〉 1. jmd., der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gewerbsmäßig Geschäfte abschließt 2. zwischen Verleger u. Sortimenter eingeschalteter Buchhändler [Etym.: <frz. commissionaire… …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Kommissionär — derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (⇡ Kommissionsgeschäft gemäß § 383 HGB). K. ist stets ⇡ Kaufmann. I. Pflichten des K.:1. Beim …   Lexikon der Economics

  • Kommissionär — Kom|mis|si|o|när der; s, e <über fr. commissionnaire aus gleichbed. mlat. commissionarius> jmd., der gewerbsmäßig Waren od. Wertpapiere in eigenem Namen für fremde Rechnung ankauft od. verkauft …   Das große Fremdwörterbuch

  • Kommissionär — Kom|mis|si|o|när, der; s, e <französisch> (Händler auf fremde Rechnung; Kommissionsbuchhändler) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Kommissionsgeschäft — I. Begriff:Die geschäftliche Betätigung eines ⇡ Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung, geregelt in §§ 383–406 HGB: Rechtlich ist das K. ein auf eine Geschäftsbesorgung im Sinn des § 675 BGB gerichteter ⇡ gegenseitiger Vertrag. II.… …   Lexikon der Economics

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