Anfechtung der Vaterschaft

Anfechtung der Vaterschaft

Mit Vaterschaftsanfechtung wird im deutschen Familienrecht eine Gestaltungsklage vor dem Familiengericht bezeichnet, mit deren Erhebung der Kläger begehrt, dass festgestellt werde, dass der Kläger nicht Vater des Kindes sei und das bisherige Vater-Kind-Verhältnis aufgehoben werde. Sie ist gesetzlich im Abschnitt „Vaterschaft“ des BGB§ 1600 ff.), im ab 1. April 2008 neu eingefügten § 1598a BGB und im Abschnitt "Verfahren in Kindschaftssachen" der Zivilprozeßordnung§ 640 ff.) geregelt. Hierbei ist §640d zu beachten, dass zulasten des anfechtenden Vaters der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt ist. Eine gesonderte Ehelichkeitsanfechtungsklage gibt es seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 nicht mehr.

Inhaltsverzeichnis

Details

Für die Anfechtungsklage reicht es regelmäßig nicht aus, wenn der bisherige Vater behauptet, er sei nicht der biologische Vater. Es müssen vielmehr nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die an der biologischen Abstammung erhebliche Zweifel wecken, auch wenn aus dem Blickwinkel des Gesetzes (§ 1592 BGB) die Vaterschaft nicht biologisch definiert ist.

Dies können sein:

  • Zweifel an der ehelichen Abstammung eines Kindes (Empfängnis oder Geburt außerhalb der Ehe)
  • konkrete Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann
  • Unmöglichkeit der Vaterschaft wegen fehlendem sexuellen Verkehr mit der Mutter oder
  • Unfruchtbarkeit des Mannes im Empfängniszeitraum.

Nicht ausreichend ist das Ergebnis eines ohne Zustimmung des Kindes und/oder der gesetzlichen Vertreter eingeholten DNA-analytischen Abstammungsgutachtens, da ein so gewonnenes Gutachten für alle Gerichtsverfahren unverwertbar bleibt (heimlicher DNA-Test).[1]

Rechtsprechung in Deutschland

Am 13. Februar 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht unter dem Az 1 BvR 421/05, dass heimliche DNA-Vaterschaftsanalysen weder als Beweis vor Gericht zulässig seien, noch als berechtigter Zweifel für ein Vaterschaftsanfechtungs-Verfahren dienen könne, denn derartige Tests verletzten das Persönlichkeitsrecht des Kindes.[2] Damit der Test gerichtlich verwertbar ist, bedürfe er der Zustimmung entweder des Kindes selbst oder bei Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Diese Zustimmung kann nur durch eine gerichtliche Anordnung ersetzt werden; eine solche kann nur im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses und nur bei begründetem Verdacht erfolgen. Mit seiner Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof die bisher geltende Praxis.

Dieses Problem stellt sich nur bei Fällen, in denen die Vaterschaft durch das Gesetz vermutet wird (weil die Eltern miteinander verheiratet sind) oder vom Vater anerkannt wurde. Männer, die „nur“ Gewissheit haben wollen, sind von vorne herein nicht klagebefugt und ausgeschlossen.

Diese ständige Rechtsprechung wurde vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, dass darüber hinaus der Gesetzgeber eine autonome Klärungsmöglichkeit für die biologische Vaterschaft (→ Genitor) regeln muss, ohne dabei die bisherige Regelung der rechtlichen Vaterschaft notwendigerweise zu ändern.[3] Dabei sind legislativ zwei komplexe Probleme zu lösen: Einerseits die praktische Konkordanz im Dreiecksverhältnis unter den Grundrechtsträgern (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und andererseits die Abstimmung auf zwei weiteren Ebenen: mit den Anforderungen an den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG). Hierzu ist dem Gesetzgeber eine Frist bis 31. März 2008 gesetzt, was mit dem "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" vom 31. März 2008 BGBl. I 2008 (11) S. 411 ff. umgesetzt wurde. Das Gesetz trat zum 1. April 2008 inkraft. Es beinhaltet im wesentlichen den neu eingefügten § 1598a BGB.

Männer, die vor Gericht ihre Vaterschaft anfechten, müssen nach der Rechtsprechung konkrete Verdachtsgründe für eine Anfechtung geltend machen, um eine gerichtliche Anordnung eines Vaterschaftstests zu erwirken und dürfen sich dabei nicht auf das Ergebnis eines heimlichen Tests berufen. Dieses Prinzip gilt im übrigen Zivilrecht für alle sonstigen Privatgutachten übrigens ebenso. Als konkrete Verdachtsgründe sind z. B. denkbar:

  • nachweislich kein sexueller Kontakt mit der Mutter zum Zeugungszeitpunkt (Benennung von Zeugen)
  • eine nachweisliche räumliche Trennung zum Zeugungszeitpunkt
  • Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt
  • negative Vaterschaftsfesstellung gemäß ab 1. April 2008 neu eingefügten § 1598a BGB

Das Gericht kann ein Abstammungsgutachten anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist. Äußerliche Merkmale kommen in der Regel nicht als Verdachtsmomente in Betracht. Wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit einem anderen, für eigen gehaltenen Kind bestehen, ist dies kein zuverlässiger Hinweis gegen eine Verwandtschaft.

Bei Verfahrensfehlern durch Ausforschungsbeweis siehe XII ZR 210/04.[4]

Anfechtungsberechtigte

Die Vaterschaft können gemäß § 1600 BGB anfechten:

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. August 2006 ist beabsichtigt, zusätzlich eine staatliche Behörde, die durch Landesrecht zu bestimmen ist, für anfechtungsberechtigt zu erklären. Die Umsetzung erfolgte durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) und tritt am 1. Juni 2008 in Kraft[5][6]. Hierdurch soll Missbrauch durch wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung begegnet werden. In der Presse war im Frühjahr von dem Fall eines deutschen Staatsangehörigen die Rede, der im Ausland für 1.000 Kinder die Vaterschaft anerkennen wollte, um den deutschen Staat dadurch zu schaden, dass diese Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit bekämen und Ansprüche auf Sozialleistungen (Kindergeld, Waisenrente) erhielten. Von 1938–1961 hatte im deutschen Recht der Staatsanwalt das Recht der damals Ehelichkeitsanfechtung genannten Anfechtung. In Österreich war dies bis 2004 der Fall. In einigen anderen europäischen Staaten ist dies weiterhin der Fall (z. B. in der Schweiz, der Türkei, Italien, Frankreich und den Niederlanden).

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln von 2001 ist auch bei bewusst wahrheitswidriger Vaterschaftsanerkennung eine Vaterschaftsanfechtung möglich. Diese Möglichkeit besteht während der zwei Jahre, die auf die Vaterschaftsanerkennung folgen.[7] Jedenfalls bei Anfechtung durch den Mann ist es verfassungskonform, keine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.[8]

Ausschluss der Anfechtung

  • Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann, den Samenspender oder die Mutter ausgeschlossen (§ 1600 Abs. 5 BGB, früher § 1600 Abs. 2 BGB).
  • Die Vaterschaft kann nur binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB mit weiteren Sonderregelungen zum Fristlauf)

Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtvaterschaft

Die Feststellung, dass ein Kind nicht von dem bisher als Vater vermuteten Mann abstammt, führt zu zahlreichen Rechtsfolgen

Zuständigkeit

Zuständig für Vaterschaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungsklagen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Familiengericht) am Wohnsitz des Kindes (§ 640a ZPO).

siehe auch

Kindschaftssache, Genetischer Fingerabdruck, Kuckuckskind, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsfeststellung, pränataler Vaterschaftstest, Abstammungsgutachten, Gendiagnostikgesetz, Beistandschaft

Quellen

  1. vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03
  2. Urteile vom 12. Januar 2005 in den Sachen XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03
  3. Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05 –
  4. XII ZR 210/04
  5. BGBl. I 2008 S. 313 (pdf)
  6. Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft mit Synopse seiner Änderungen (html)
  7. 14 UF 106/01, verkündet am 25. Oktober 2001, Oberlandesgericht Köln (abgerufen am 27. Januar 2008)
  8. Anerkennung der Vaterschaft (abgerufen am 27. Januar 2008)

Literatur

  • Dieter Henrich: Zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft; FamRZ 2006, 977
  • Sonja Orel: Heimliche Vaterschaftstests. Perspektiven für eine Reform der Vaterschaftsuntersuchungsmöglichkeiten. Herbert Utz Verlag, München 2007, ISBN 3-8316-0698-6

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