Kontoüberweisung

Kontoüberweisung

Eine Überweisung im Zahlungsverkehr ist die Übertragung von Geld von einem bestimmten Konto bei einer Bank zu einem anderen Konto bei derselben oder einer anderen Bank. Diese wird heutzutage in der Regel bargeldlos und lediglich durch Buchungen in den Bilanzen der beteiligten Banken durchgeführt.

Inhaltsverzeichnis

Ablauf

Der Kontoinhaber erteilt seiner Bank den Auftrag, von seinem Konto einen bestimmten Geldbetrag einem begünstigten Konto gutzuschreiben. Diese bündelt die Zahlungsaufträge meistens und überträgt die Information darüber – oft mehrmals täglich – an die Zentralbank oder eine zentrale Verrechnungsstelle (siehe auch Situation in Deutschland). Der entsprechende Datensatz, der übertragen wird, enthält u. a.

  • Name und Kontonummer des Absenders,
  • Bankleitzahl der beauftragten Bank,
  • Name und Kontonummer des Empfängers,
  • Bankleitzahl der Empfängerbank,
  • Höhe des Betrages
  • vom Kunden gemachte Angaben über den Verwendungszweck.

Die Zentralbank leitet diese Informationen über ein Datenträgeraustauschverfahren an die Empfängerbanken weiter (sog. Clearing), verrechnet die Zahlungen zwischen den Banken und bucht die Differenzbeträge auf den Konten der Kreditinstitute bei der Zentralbank um (sog. Settlement).

Beispiel: Bank A hat bei der Zentralbank ein Guthaben von 500.000.000 Euro, Bank B hat ein Guthaben von 600.000.000 Euro. Insgesamt sollen von Kunden bei Bank A 20.000.000 Euro zu Kunden bei Bank B überwiesen werden. Gleichzeitig sollen von Kunden bei Bank B insgesamt 22.000.000 Euro zu Kunden bei Bank A überwiesen werden. In diesem Fall bucht die Zentralbank nur 2.000.000 Euro (sog. Zentralbankgeld) um, so dass Bank A nach diesem Vorgang ein Guthaben von 502.000.000 Euro und Bank B ein Guthaben von 598.000.000 Euro bei der Zentralbank hat.

Die an einer Überweisung beteiligten Banken aktualisieren anhand der übertragenen Datensätze die Kontoinformationen ihrer Kunden einerseits und ihr Guthaben bei der Zentralbank andererseits in ihrer Bankbilanz. Wenn aufgrund des Abgleichs der Überweisungsdaten z. B. das Gesamtguthaben der Kunden einer Bank (in der Bankbilanz auf der Passivseite) sinkt, sinkt gleichzeitig auch das Guthaben bei der Zentralbank (in der Bankbilanz auf der Aktivseite). Gleichzeitig werden die Kontendaten der Kunden in entsprechender Weise aktualisiert, in die diese z. B. durch Electronic Banking oder durch einen Kontoauszug Einblick nehmen können. Diese Aktualisierung wird bei manchen Banken in Echtzeit, bei anderen Banken erst in der Nacht für den davorliegenden Tag vorgenommen, wodurch sich die Dauer des Überweisungsvorgangs in der Wahrnehmung des Kunden oft verlängert, da er in einem solchen Fall erst einen Tag nach dem tatsächlichen Zahlungseingang den neuen Kontostand sieht.

Eine Überweisung zwischen zwei Konten, die bei derselben Bank geführt werden, läuft technisch anders ab und oft auch viel schneller. Hierbei wird die Information gar nicht erst an die Zentralbank übertragen, sondern lediglich der Betrag buchungstechnisch zwischen den Konten umgebucht. Weder das Guthaben der Bank bei der Zentralbank ändert sich durch eine solche interne Überweisung noch das Gesamtguthaben aller Kundenkonten. Bei vielen Banken wird dies auch in Echtzeit in den für den Kunden zugänglichen Kontoinformationen angezeigt.

Zur rechtzeitigen Zahlung des Zahlungspflichtigen genügt es nicht, den Überweisungsbeleg innerhalb der vorgegebenen Frist (z. B. innerhalb der Skontofrist) bei seiner Bank eingereicht zu haben. Denn nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. April 2008 (Rs C - 306/06) erfolgt eine Zahlung per Überweisung nur dann rechtzeitig, wenn der Überweisungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist bei der Empfängerbank eingeht. Gleiches gilt in der Regel bei Zahlungen an eine Behörde. Dort gilt ein Betrag erst dann als bezahlt, wenn er auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde.

Situation in Deutschland

In Deutschland existieren für Überweisungen zwischen den Kreditinstituten fünf so genannte Gironetze oder Girokreise, die ihrerseits ebenfalls vernetzt sind und auch Zahlungen mit dem Ausland abwickeln: [1]

Gesetzliche Bestimmungen für Überweisungen in Deutschland finden sich in § 675a und in den §§ 676a–676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – Text siehe unter Weblinks –, die durch das Überweisungsgesetz ins BGB eingefügt wurden. Zusätzlich haben die Banken eigene Vorschriften in den („Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“) für die Überweisungen der Kunden geregelt.

Preis und Dauer

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Preis und Dauer der Überweisung unterscheiden sich von Kreditinstitut zu Kreditinstitut. Ausführungsfristen nach § 676a BGB längstens:

  • 5 Bankgeschäftstage bei Auslandszahlungen in der EU (bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängerinstituts)
  • 3 Bankgeschäftstage bei institutsübergreifenden Inlandszahlungen (bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängerinstituts)
  • 2 Bankgeschäftstage innerhalb eines Instituts (bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto)
  • 1 Bankgeschäftstag innerhalb der gleichen Haupt- oder Zweigstelle (bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto)

Fristbeginn ist der nächste Bankgeschäftstag nach Auftragserteilung. Bankgeschäftstage sind hierbei alle Werktage, außer Samstage, an denen die am Überweisungsvorgang beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben. Fällt der 24. oder 31. Dezember auf einen Wochentag, gelten diese Tage trotzdem ebenfalls nicht als Werktag für den Sparkassen- und Giroverband, d. h. an diesen Tagen finden keinerlei Buchungsläufe statt.

Viele Banken bieten auch die terminierte Ausführung einer Transaktion an, d. h. die Beauftragung zu einem bestimmten Termin.

Der Vorteil der Überweisung von Geld liegt in der relativ einfachen Handhabung dieser Art der Bezahlung in Bezug auf Ort und Zeit. Wurde früher ein Großteil der Überweisungen mittels Papier (Überweisungsträger) durchgeführt, geht der Trend inzwischen zur Online-Überweisung mittels Online-Banking. Dies vereinfacht für die Banken den Zahlungsverkehr weiter und senkt die Kosten vor allem bei Personalausgaben.

Ein Nachteil der Überweisung ist deren Rückgabe, da die Rückabwicklung einer Überweisung nur bis zur Gutschrift des Betrages beim Kreditinstitut des Empfängers möglich ist (§ 676g Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist eine Überweisung bei einem Rückruf bereits auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben, so wird die Rücküberweisung gemäß dem Überweisungsabkommen zwischen Banken von der Empfängerbank abgelehnt bzw. nicht mehr berücksichtigt. In so einem Fall kann sich der Auftraggeber nur direkt mit dem Empfänger in Verbindung setzen (s. u.).

Problematisch ist dies besonders im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel. Weiterhin ist es aufwändig, eine fehlerhafte Überweisung nachzuvollziehen. Hierzu gibt es den so genannten Nachforschungsauftrag, welchen man bei seiner Bank beauftragen kann.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen beleghaften (Überweisungsträger) und nicht beleghaften (z. B. Homebanking) Überweisungen.

Normale Kundenzahlungen werden als Prior3-Überweisungen ausgeführt. Prior2-Überweisungen sind ein beschleunigtes Verfahren für beleglose Massenzahlungen. Prior1-Überweisungen (alte Bezeichnung: „Telegrafische Überweisung“) werden dem Empfängerkonto taggleich gutgeschrieben, wenn sie vor Annahmeschluss der Bank übergeben bzw. zugeleitet werden. Entsprechend sind die Gebühren für Prior1-Überweisungen recht hoch.

EU-Preisverordnung/EU-Standardüberweisung

Die Europäischen Gemeinschaften haben in Verordnung 2560/2001[4] („EU-Preisverordnung“), die 2003 in Kraft trat, geregelt, dass für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Gebührensätze gelten müssen wie für Überweisungen innerhalb des Landes, in dem die Überweisung beauftragt wird. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die auf Euro lauten, einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten und bei denen die International Bank Account Number (IBAN) und der SWIFT-BIC angegeben sind.

Für die Durchführung einer Auslandsüberweisung ist in der Regel ein spezielles Formular EU-Standardüberweisung[5] auszufüllen. Anstelle der Kontonummer und Bankleitzahl des Begünstigten tritt dabei die IBAN des Empfängers, ergänzt um den SWIFT-BIC der Bank des Begünstigten.

Seit 2005 sind auch die EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden.[6]

Bis zum 31. Dezember 2005 lag die Betragsgrenze bei 12.500 Euro (ab 1. Januar 2006: 50.000 EUR). Zahlungen über 12.500 Euro müssen weiterhin der Bundesbank zur Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden.[7]

SEPA-Überweisung

Von der EU-Standardüberweisung ist die SEPA-Überweisung zu unterscheiden. Diese ist seit 28. Januar 2008 grenzübergreifend in allen Staaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz möglich und hat gegenüber der EU-Standardüberweisung einen erweiterten Anwendungsbereich.

Sicherheitsaspekte

Eine Überweisung kann Sicherheitslücken aufweisen, z. B. hinsichtlich nicht hinreichender Authentizitätsprüfung – vor allem im beleghaften Zahlungsverkehr (vgl. Überweisungsbetrug).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. H. May: Wirtschaftsbürger-Taschenbuch. Oldenbourg Verlag, München 2003, ISBN 3486272373
  2. http://www.bankenverband.de/channel/101762/art/1606/index.html
  3. http://www.mehliss.de/bvwl/Arten%20der%20Gironetze.pdf
  4. Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (PDF). In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 344, 28. Dezember 2001, S. 13–16.
  5. Muster EU Standardueberweisung
  6. Länder, für welche die EG-Preisverordnung gilt
  7. Außenwirtschaft bei der Deutschen Bundesbank

Literatur

  • Hermann Mückler: Remittances - Geldleistungen von ArbeitsmigrantInnen. Die Abhängigkeit peripherer Staaten von Geldleistungen der ArbeitsmigrantInnen am Beispiel Ozeanien. Beiträge zum Historikertag 2002, Salzburg, S.356-363.

Weblinks

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