- Kontoüberziehung
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Der Dispositionskredit (kurz Dispo), auch Überziehungskredit genannt, wurde für Privatpersonen in der Bundesrepublik Deutschland 1968 eingeführt. Er entspricht sinngemäß dem Kontokorrentkredit, den eine Bank einem Unternehmen gewährt.
Inhaltsverzeichnis
Kreditrahmen
Hier können Kunden bei ihrer Bank ihr Girokonto (Kontokorrentkonto) bis zu einer vereinbarten Kreditlinie überziehen. Sicherheiten werden dafür im Regelfall nicht benötigt. Voraussetzung ist allerdings meist, dass die Bank die Zahlungsaus- und -eingänge eine Zeit lang überblicken kann.
Der Kreditrahmen wird durch das zwei- bis dreifache der monatlich festen Zahlungseingänge (z. B. Nettogehalt, Unterhalt, Rente etc.) bestimmt. Prinzipiell sollte bei der Gestaltung des Kreditrahmens beachtet werden, dass man den Kredit möglichst innerhalb von zwei bis drei Monaten problemlos zurückzahlen kann, da sonst schnell eine laufende und wachsende Verschuldung entsteht.
Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, innerhalb des vereinbarten Rahmens zu disponieren. Überschreitungen des vereinbarten Dispos sind sinnvollerweise mit der Bank abzustimmen.
Eine Kündigung des Dispositionskredites durch die Bank ist mit kurzer Frist möglich und wird grundsätzlich dann durchgeführt, wenn sich die Zahlungszugänge deutlich verändern – z. B. durch den Bezug von Arbeitslosenunterstützung anstatt Lohn sowie Gehalt oder Konto in Abwicklung.
Kreditzinsen
Für die Nutzung des Dispos fallen tageweise Sollzinsen an. Beim Überziehen des festgelegten Kreditlimits fallen zusätzlich Überziehungszinsen an. Die Zinsen werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses meist quartalsweise dem laufenden Konto belastet.
Der Zinssatz für den Dispo ist variabel und richtet sich nach den aktuellen Marktzinsen. Zinsen werden nur für den Betrag fällig, der auch tatsächlich genutzt wurde. Der Dispo ist also variabel einsetzbar und kann genauso variabel zurückgezahlt werden.
Die Zinsen sind im Vergleich zu anderen Kreditformen relativ hoch. Aus diesem Grund sollte eine Umschuldung in einen Ratenkredit vorgezogen werden, wenn der Dispo dauerhaft in Anspruch genommen wird.
Rechtliches
Der Dispositionskredit ist im BGB in den §§ 488 ff, insbesondere im § 493 geregelt. Keine Anwendung auf den Dispositionskredit finden § 492 (Verbraucherdarlehensverträge) und § 495 (Widerrufsbelehrung). Wird kein gesonderter Kreditvertrag abgeschlossen, ist die Bank verpflichtet, den Kunden über die vereinbarte Kreditlinie, den Zinssatz und die Regeln zur Änderung des Zinssatzes und der Kündigung des Kredites zu informieren.
Ferner kann die Kreditlinie des Dispositionskredites in Deutschland nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. März 2001 (Az. IX ZR 34/200) durch Gläubiger zur vollen Höhe gepfändet werden.[1]
Siehe auch
Quellen
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