- Kontradiktor
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Ein Kontradiktor (lat. curator litis, zu deutsch „Vertreter in der Streitsache“) war innerhalb des früheren Konkursverfahrens derjenige, welcher anstelle des Gemeinschuldners, also als dessen Vertreter, die angemeldeten Forderungen zu prüfen und nötigenfalls ihre Berechtigung oder Nichtberechtigung in Einzelprozessen zu bestreiten bzw. mit den betreffenden Gläubigern zum Austrag zu bringen hatte. Die deutsche Insolvenzordnung nennt keinen besondern Kontradiktor; seine Tätigkeiten werden dem Konkursverwalter überlassen.
Siehe auch: Kontradiktion; Kurator
Literatur
- Meyers Großes Konversations-Lexikon. Leipzig 1905–1909, Band 11, S. 444.
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