Kostenträgergemeinkosten

Kostenträgergemeinkosten

Gemeinkosten sind Kosten, die einem Kostenträger (z. B. verkaufsfähiges Produkt oder Dienstleistung) nicht direkt zugerechnet werden können.

Zusammen mit den Einzelkosten ergeben sie in der Kostenträgerzeitrechnung die Gesamtkosten eines Produktes. Sowohl Einzelkosten als auch Gemeinkosten sind Begriffe aus der Vollkostenrechnung.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinkosten im Sinne der Kostenträgerrechnung

Gemeinkosten im Sinne der Kostenträgerrechnung sind alle im Betrieb anfallenden Kosten, die dem Kostenträger nicht direkt zuzuordnen sind. Damit spiegeln die Gemeinkosten allgemeine Ressourcen wider, die für den Herstellungsprozess benötigt werden. Dazu gehören beispielsweise in einem Mehrprodukteunternehmen Kosten für Gebäude und für allgemein benötigte Maschinen. Löhne und Gehälter fallen darunter, sofern diese nicht dem Produkt direkt zugewiesen werden können. Typisch hierfür sind Gehälter und Löhne, die in der Verwaltung oder im Lager anfallen. Ebenso gehören zu den Gemeinkosten die Kosten der Energieversorgung, wenn diese nicht dem Produkt direkt zugeordnet werden können (z. B. für Raumheizung und Beleuchtung), und Versicherungen, Beiträge zu Verbänden oder gewinnunabhängige Steuern (z. B. Grundsteuer).

Gemeinkosten im Sinne der Kostenstellenrechnung

Zur Kontrolle von Gemeinkosten bedient man sich in der Regel der Kostenstellenrechnung, die die Kosten nach Verantwortungsbereichen darstellt, sowie die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen abbildet. Weiterhin werden interne Aufträge etwa für Instandhaltung oder Projekte in die Kostenstellenrechnung eingebunden. Kosten, die als Primärkosten auf einzelne Kostenstellen gebucht werden können, werden in der betriebswirtschaftlichen Literatur als Kostenstelleneinzelkosten bezeichnet. Sekundärkosten, die durch die innerbetriebliche Leistungverrechnung entstehen, werden als Kostenstellengemeinkosten bezeichnet.

Verfahren der Gemeinkostenrechnung

Da Gemeinkosten nicht direkt einem Produkt zugerechnet werden können, bedient man sich in der Kostenträgerrechnung verschiedener vorgelagerter Rechnungsverfahren zur Sammlung und Zuteilung der Kosten. Diese Verfahren reichen von einfachen prozentualen Zuschlagskalkulation über Verrechnungssätze für einzelne Anlagen oder Kostenstellen bis hin zur Prozesskostenrechnung.

Unechte Gemeinkosten

Unechte Gemeinkosten sind theoretisch als Einzelkosten erfassbar und einem einzelnen Produkt bzw. Kostenträger zurechenbar. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sieht man jedoch von der Einzelerfassung ab und schlüsselt diese Kosten pauschal. Insbesondere Kosten für Betriebsstoffe (Gas, Wasser) und Hilfsstoffe (Schmier- und Reinigungsmittel) sind häufig unechte Gemeinkosten. Als Beispiel sei an Schrauben gedacht: Man könnte jede Schraube einzeln in einer Stückliste erfassen und bei Verwendung verbuchen, allerdings steht der Aufwand des Vorgehens in vielen Fällen in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Beispiele: Lizenzgebühren, Vertreterprovision, Stromkosten.

Literatur

Miklós Sirokay: Das Problem der Zurechenbarkeit der Gemeinkosten, Berlin 2007.


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