- Kreditlimit
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Als Kreditlinie oder Kreditrahmen wird der finanzielle Rahmen bezeichnet, bis zu dem eine Bank dem Kreditnehmer zugesagt hat, ihm Kredit zu gewähren. Bei einer Kreditlinie handelt es sich um einen sogenannte revolvierenden Kredit, er kann also nach zwischenzeitlicher Rückführung bis zum Laufzeitende oder bis zur Kündigung immer wieder neu in Anspruch genommen werden. Die Kreditlinie kann, muss aber nicht bis zur gewährten Höhe in Anspruch genommen werden. Bei der Einräumung einer Kreditlinie an Privatkunden wird meist von Dispositionskrediten gesprochen. Kreditlinien für Geschäftskunden können für unterschiedliche Kredit- und Ausnutzungsarten (z. B. Avalkredit, Kontokorrentkredit oder auch Mischformen) eingeräumt werden.
Anders als bei Privatkunden verlangen Banken bei Geschäftskunden für die Zurverfügungstellung einer Kreditlinie, insbesondere mit einer Laufzeit über einem Jahr, häufig ein Entgelt für den nicht in Anspruch genommenen Teil (sog. Bereitstellungszinsen). Dies hat seinen Grund in den Grundsätzen über die Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten gem. § 10, § 10a KWG. Gem. § 8 Nr. 2 d) Grundsatz I[1] sind außerbilanzielle Geschäfte mit "noch nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können" mit 50 v. H. ihrer Bemessungsgrundlage anzurechnen, also mit Eigenkapital zu unterlegen, was dazu führt, dass bereits die Kreditzusage Eigenkapitalkosten bei der Bank auslöst. Ist die Kreditlinie aber nur bis auf weiteres eingeräumt oder hat eine Laufzeit unter einem Jahr, braucht der nicht in Anspruch genommene Teilbetrag nicht mit Eigenkapital unterlegt zu werden. Aus den vorgenannten Erwägungen werden Kreditlinien häufig nur bis auf weiteres gewährt, um der Bank die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zu erhalten. Insbesondere bei Kreditnehmern, die von einer Ratingagentur bewertet werden, besteht allerdings – wegen der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten der Banken – ein starkes Interesse an einer befristeten Zusage, weil dies zu einer stärkeren Sicherung der Liquidität führt, was das Ratingergebnis verbessern kann.
Quellen
- ↑ Grundsatz I wurde zwischenzeitlich durch die Solvabilitätsverordnung im Rahmen von Basel II ersetzt. Nach den danach zulässigen Ansätzen zur Risikogewichtung - entweder nach Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder Internal Rating Based-Ansatz (IRBA) bzw. fortgeschrittenem IRBA - gilt im Hinblick auf die freie Kündbarkeit aber letztlich, wenn auch deutlich komplizierter formuliert, vergleichbares.
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