- Überziehung
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Eine Überziehung entsteht bei Girokonten durch Verfügungen (Überweisung, Barauszahlung, Lastschrift), die entweder durch Kontoguthaben oder durch vorhandene Kontokorrentkredite (Dispositionskredite) nicht gedeckt sind.
Inhaltsverzeichnis
Arten
Die bisher lediglich in den AGB erwähnten Kontoüberziehungen werden seit November 2009 aufgrund der umgesetzten Verbraucherkreditrichtlinie in § 505 BGB geregelt. Das Gesetz übernimmt die bisherige bankrechtliche Unterscheidung zwischen einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit im Rahmen eines Dispositionskredites oder Kontokorrentkredites (§ 504 BGB) und der „geduldeten Überziehung“ (§ 505 BGB). Letztere kann in der Überziehung eines Girokontos ohne jegliche Kreditlinie bestehen (§ 505 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder in der Überziehung eines Dispositionskredites (§ 505 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Beide Formen sind eine besondere Form des Darlehensvertrags; es gelten die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB). Schutzvorschriften, die auf der Verbraucherkreditrichtlinie beruhen, dürfen auf geduldete Überziehungen jedoch nicht angewendet werden. Entsprechend nimmt § 505 Abs. 4 BGB die Vorschriften, die die Vorgaben aus der Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen, aus dem Anwendungsbereich für die in § 505 BGB geregelten Vertragstypen aus.
Überziehung von vereinbarten Kreditlinien
Die durch Kreditvertrag eingeräumte Kreditlinie stellt die vertragliche Höchstgrenze für die Kreditinanspruchnahme dar. Reicht dieses Kreditlimit jedoch nicht aus, so ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Bank vor einer Überschreitung dieses Kreditlimits zu unterrichten und mit ihr eine Überziehung abzustimmen. Banken sind nämlich vertraglich nicht verpflichtet, unabgesprochene Verfügungen über das vertraglich vereinbarte Kreditlimit hinaus zuzulassen und können deshalb weitere Kontoverfügungen zurückweisen. Der Kreditnehmer sollte unabgestimmte Überziehungen vereinbarter Kreditlimite nicht in der Erwartung vornehmen, die Bank werde diese Überziehungen schon dulden. Die eigenmächtige Überziehung vertraglich vereinbarter Limite stellt nämlich eine Verletzung des Kredit- und auch des Girovertrages dar[1], die eine außerordentliche Kredit- und sogar Kontokündigung nach sich ziehen kann.
Die Überschreitung einer eingeräumten Kreditlinie stellt im Gesetzessinne ebenfalls eine „Duldung“ dar (§ 505 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, sind auch hierbei die §§ 491 ff. BGB uneingeschränkt anzuwenden. Die Überziehungsmöglichkeit über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus ist ein atypischer Darlehensvertrag, weil der Vertrag in der Regel nur einen Kreditrahmen vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens steht es in der freien Entscheidung des Darlehensnehmers, das Darlehen oder einen Teil tatsächlich abzurufen und zu nutzen. Das juristisch relevante Kriterium für die Abgrenzung ist, ob ein Darlehensvertrag bereits geschlossen wurde, bevor der Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag in Anspruch nimmt. Dies wird durch die Begriffe „Recht einräumen“ in § 504 Abs. 1 BGB gewährleistet[2].
Geduldete Kontoüberziehung
Eine sog. „geduldete Kontoüberziehung“ liegt vor, wenn das Guthaben oder eine ausdrücklich eingeräumte Kreditlinie für Verfügungen nicht ausreicht, die Verfügungen aber vom Kreditinstitut dennoch ausgeführt werden, ohne dass es zu einer vorherigen Absprache gekommen ist[3]. Bei der „geduldeten Überziehung“ ist auch der Sonderfall der „erheblichen Überziehung“ (§ 505 Abs. 2 BGB) geregelt, der besondere Informationspflichten der Kreditinstitute auslöst[4]. Als erheblich gilt eine geduldete Überziehung bei einem Überziehungszeitraum von mehr als einem Monat. Die Erheblichkeit ist der Gesetzesbegründung zufolge[5] am konkreten Einzelfall zu bemessen und bezieht auch betragliche Aspekte ein. Je geringer die in einem bestimmten Zeitraum dem Verbraucher auf dem laufenden Konto gutgeschriebenen Beträge seien, desto schneller sei die Überziehung „erheblich“. Es komme demnach auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und Bank an. Irrelevant bei der Abschätzung der Erheblichkeit sei, ob dem Verbraucher andere Geldquellen zur Verfügung stünden und wie rasch er die Überziehung zurückführen könne.
Die lediglich geduldete Überziehung begründet jedoch keinen Anspruch des Kontoinhabers auf Auszahlung oder auf Duldung weiterer Überziehungen[6]. Andererseits kann das Kreditinstitut die alsbaldige Rückführung einer geduldeten Überziehung verlangen, ohne den nächsten Rechnungsabschluss abwarten zu müssen[7]. Deshalb darf in aller Regel davon ausgegangen werden, dass geduldete Überziehungen nur für kurze Zeit von Kreditinstituten hingenommen werden. So genannte „interne“, dem Bankkunden nicht offiziell mitgeteilte Kreditlinien, entfalten keine Außenwirkung und begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Duldung einer Überziehung[8].
Bei der „geduldeten“ Überziehung besteht kein Darlehensvertrag, sondern dieser kommt erst mit der Auszahlung des Darlehens als „Handdarlehen“ zustande[9]. Eine geduldete Überziehung im Sinne des § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn ein Kreditinstitut in einem Verbrauchervertrag über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit eine Überziehung des Kontos gegen Entgelt duldet. Einzige Voraussetzung für § 505 BGB ist damit zunächst eine Rahmenvereinbarung (Girovertrag) zwischen Bank und Verbraucher über ein „laufendes Konto“[10]. Bereits in diesem Rahmenvertrag muss zumindest die Möglichkeit einer Saldoüberschreitung gegen Sollzins vorgesehen sein, wobei der Kontoinhaber über Sollzinssatz und weitere Kosten zu informieren ist. Wann diese Information erteilt wird (vor, während oder nach Abschluss des Girovertrags), ist nach § 505 BGB gleichgültig. Sie muss jedenfalls vor der ersten geduldeten Überziehung erteilt worden sein, sonst treten die Rechtsfolgen des § 505 Abs. 3 BGB ein (keine Zins- und Kostenansprüche des Kreditinstituts). Absatz 1 betrifft den Fall, dass in einem Girovertrag zwischen Institut und Verbraucher der Bank ein Anspruch auf Entgelt eingeräumt wird, falls es eine nicht (Satz 1) oder nicht so hoch (Satz 2) vereinbarte Überziehung duldet.
Geduldete Überziehungen kommen überwiegend bei Verbrauchern vor, denen keine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wird; dies ist oftmals bei wirtschaftlich schwächeren Personen der Fall. Gerade deshalb sorgt der Gesetzgeber zumindest im Bereich des Verzugs von Rückzahlungen für einen hohen Schutz bei diesen Verträgen. Die §§ 497 BGB (Verzug) und § 498 BGB (Kündigung bei Verzug) sind daher anzuwenden, ebenso die allgemeinen Vorschriften der §§ 488 bis § 490 BGB.
Wirkung
Beim vertraglich vereinbarten Kontokorrent- oder Dispositionskredit geht der Auszahlung durch das Kreditinstitut die Annahmeerklärung des Bankkunden durch Abruf des zuvor eingeräumten Kredits voraus, so dass wenigstens kurze Zeit ein Anspruch des Kontoinhabers auf Auszahlung des abgerufenen Betrags besteht[11]. Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung hingegen gibt dem Kunden gegen die Bank keinen Anspruch auf Kredit, sondern es besteht bis zur Auszahlung nur eine Chance auf Duldung der Überziehung[11]. Lediglich geduldete Überziehungen gewähren deshalb Kontoinhabern keine Planungssicherheit und sollten in vertraglich vereinbarte Kontokorrent- oder Dispositionskredite umgewandelt werden.
Sonderfall „verdeckte Überziehung“
Diese, für den „durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der die situationsadäquate Aufmerksamkeit aufbringt“[12] komplexe Materie hängt damit zusammen, dass die einzelnen Kontoumsätze eines Girokontos durchaus unterschiedliche Zinswirkung durch ihre Wertstellungen entfalten können, was jedoch im Saldo nicht ohne Weiteres für den Kontoinhaber erkennbar sein muss. Deshalb kommt es vor, dass der Kontoinhaber über vermeintliche Kontoguthaben verfügt, bei denen ganz oder teilweise noch keine Zinswirkung eingetreten ist und er deshalb sein Konto bei einer weiteren Verfügung überzieht. Das hängt mit der Art des Saldos zusammen, auf den kurz eingegangen werden muss.
„valutarischer Saldo“ oder „Valutensaldo“
Der aktuelle Saldo oder „valutarische Saldo“ beinhaltet alle Kontobewegungen, die mit einer Zinswirkung bis zum Tag der Saldoermittlung verbunden sind, berücksichtigt also nicht etwaige Buchungen mit späterem Wertstellungstag wie Scheck- und Lastschriftbuchungen oder offene Wertpapier-, Devisen- oder Edelmetallabrechnungen, deren Zinswirkung erst später eintritt. Dieser „valutarische Saldo“ ist der Saldo, mit dem der Kontoinhaber bei Verfügungen kalkulieren muss.
Buchsaldo
In der Umgangssprache wird der Saldo, der alle Buchungen ohne Rücksicht auf ihre Zinswirkung erfasst, häufig als Buchsaldo oder Kontostand bezeichnet. Dieser Saldo beinhaltet alle vorhandenen Kontoumsätze, selbst wenn sie noch keine Zinswirkung entfalten. Das bedeutet, dass hierbei sämtliche Kontoumsätze verbucht sind, auch wenn deren Wertstellung (Valuta) erst später erfolgt. Die Zinswirkung tritt hierbei mit Erreichen des Wertstellungsdatums ein.
Irreführende Saldoauskunft
Die obige Unterscheidung der Saldenarten zeigt die Komplexität dieses Themas, die von einem durchschnittlichen Bankkunden nur schwer zu durchschauen ist. Wird im Online-Banking oder am Geldautomaten ein Saldo angezeigt, darf jedenfalls bei einem Habensaldo der Kunde nach neuerer Rechtsprechung davon ausgehen, dass er hierüber sofort verfügen kann. Dem BGH lag im Jahre 2002 ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem eine Rentnerin am 29. September eine Kontostandsauskunft über ihren aktuellen (Buch-) Saldo erhielt, der bereits ihre künftige Rentengutschrift mit Wertstellung 1. Oktober enthielt. Hierzu entschied der BGH, dass es unzulässig sei, wenn die Bank den Buchsaldo am Geldautomaten anzeige. Dies führe dazu, dass der Kunde Gelder abhebe, die zwar buchungsmäßig, aber nicht valutarisch dem Konto gutgeschrieben sind. Damit verletzten die Kreditinstitute ihre vertraglichen Pflichten aus einem Girovertrag, wenn sie Kontoinhabern jeweils in den letzten Tagen des Monats auf Kontostandsabfragen am Geldautomaten unrichtige Auskünfte über den Stand ihrer Girokonten erteilten (§§ 676f, 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB). Diese Irreführung von Kunden sei ohne Weiteres vermeidbar, entweder durch aufklärende Hinweise oder durch (teilweisen) Verzicht auf den zusätzlichen Kundenservice einer automatisierten Auskunft über den Kontostand. Die Kontostandsauskunft am Geldautomaten sei dem BGH zufolge durch die Ausweisung von Rentenzahlungen vor ihrer Wertstellung als Guthaben so eingerichtet, dass eine Vielzahl von Kunden bei einer Kontostandsabfrage irregeführt werden kann. Die Kunden könnten durch diese Kontostandsauskunft veranlasst werden, durch ungewollte Kontoüberziehungen Kreditleistungen der Banken in Anspruch zu nehmen, die sie bei zutreffender Kontostandsangabe nicht in Anspruch genommen hätten[13]. In Fortführung dieser Rechtsprechung entschied dann der BGH im Jahre 2007, dass auch Kontoauszüge irreführend sind, wenn der Kontosaldo auch nicht „wertgestellte“ Beträge enthält, über die bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann, selbst wenn die einzelnen Kontoumsätze die unterschiedliche Wertstellung anzeigen[14] [15].
Abweichungen zwischen Buchungs- und Wertstellungstag, die sich dem ausgewiesenen Tagessaldo nicht unmittelbar entnehmen lassen, treten im Massenzahlungsverkehr häufig auf. Allerdings, so stellt der BGH weiter fest, sei der so angegebene Kontostand nicht unrichtig. Denn er gebe das für den Kunden verfügbare Tagesguthaben zutreffend wieder, das von den für die Zinsberechnung maßgeblichen Zwischensalden zu unterscheiden sei. Auch objektiv zutreffende Angaben können jedoch irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber damit eine unrichtige Vorstellung verbinde[16].
Nach Auffassung des BGH erkenne jedenfalls ein erheblicher Teil der Bankkunden mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand den Unterschied zwischen verfügbarem Kontostand und zinsfrei verfügbarem Guthaben nicht, sodass bei diesen Kunden unrichtige Vorstellungen darüber entstehen, in welchem Umfang sie ohne Zinsbelastung verfügen können.
Die Kreditinstitute haben aufgrund dieser Rechtsprechung die Angabe des Buchsaldos weitgehend eingestellt oder berechnen keine Sollzinsen mehr für diese „verdeckten Überziehungen“. Sie heißen verdeckte Überziehungen, weil sie für den durchschnittlichen Bankkunden auf Anhieb nicht erkennbar sind.
Einzelnachweise
- ↑ Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz G. Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2003, S. 401
- ↑ Bundestags-Drucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 90
- ↑ Nr. 18 AGB Sparkassen
- ↑ nach § 247 § 17 Abs. 2 BGB-E ist der Verbraucher über das Vorliegen und den Betrag einer Überziehung, den Sollzinssatz und etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen zu informieren
- ↑ Bundestags-Drucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 90 f.
- ↑ BGHZ 93, 315, 325
- ↑ BGHZ 73, 207, 209
- ↑ Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz G. Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2003, S. 399, ISBN 3540009442
- ↑ Münchener Kommentar/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage 2007, § 493 Rn. 36
- ↑ Bundestags-Drucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 91
- ↑ a b BGH NJW 2007, 1357
- ↑ BGHZ 156, 250, 252
- ↑ BGH, Urteil vom 27. Juni 2002, - Az.: I ZR 86/00
- ↑ BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, – Az.: I ZR 87/04
- ↑ Beide Urteile stammen übrigens vom Wettbewerbssenat des BGH, weil es um Irreführung nach § 3 UWG ging und nicht vom Senat, der für Bankrecht zuständig ist
- ↑ BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 – Az.: I ZR 98/95 = GRUR 1998, 1043, 1044
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