Kontokorrentkredit

Kontokorrentkredit

Der Kontokorrentkredit ist die auf einem Girokonto befristete von einem Kreditinstitut eingeräumte, limitierte Überziehungsmöglichkeit zwecks Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen, die durch ankündigungslose Abrufbarkeit und jederzeitige sofortige Rückzahlbarkeit gekennzeichnet ist.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Der Kontokorrentkredit ist ein Darlehen im Sinne von § 488 BGB. Er wird auf einem Girokonto und nicht – wie andere Kreditarten – auf besonderen Kreditkonten eingeräumt und mit dem Kontoinhaber vertraglich vereinbart. Danach ist die Bank verpflichtet, dem Kreditnehmer das Kreditlimit während der Kreditlaufzeit im ungekündigten Fall offen zu halten, während der Kreditnehmer den geschuldeten Zins zu zahlen und – spätestens – bei Fälligkeit die Kontoinanspruchnahme zurückzuführen hat (§ 488 Abs. 2 BGB). Er wird Kontokorrentkredit genannt, weil er auf einem Bankkontokorrent eingeräumt wird.

Arten

Häufigste Art bei Privatpersonen ist der Dispositionskredit. Bei Unternehmen wird der Kontokorrentkredit als sog. Betriebsmittelkredit eingesetzt, um Liquiditätsengpässe etwa zwischen Gehaltszahlungstermin und Umsatzeingängen auszugleichen. Er eignet sich auch als Saisonkredit, wenn bestimmte Unternehmen saisonale Produktions- und Verkaufsschwerpunkte aufweisen (wie etwa die Speiseeis-Industrie im Sommer). Hier liegen die Ausgabenschwerpunkte zeitlich vor den Einnahmezeitpunkten, sodass die entstehenden Liquiditätslücken durch Saisonkredite überbrückt werden müssen. Zwischenkredite werden gewährt, wenn die Endfinanzierung gesichert ist, aber nicht in Anspruch genommen werden darf, weil deren Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Bei Vorfinanzierungen besteht noch keine gesicherte Endfinanzierung, sodass hierbei der Gläubiger ein höheres Kreditrisiko eingeht.

Vertragsbedingungen

Der Kreditvertrag über den Kontokorrentkredit enthält Regelungen über die Kreditlinie (Höchstgrenze für die Kreditbeanspruchung), Kreditlaufzeit, Kreditzinsen, Kreditzweck und Kreditsicherheiten. Weiterhin erwarten die Kreditinstitute, dass sich das Girokonto mindestens einmal während der Abrechnungsperiode umschlägt, mithin Kontoeingänge zu einer vollständigen Rückführung der Inanspruchnahme oder gar zu Kontoguthaben führen. Dadurch soll ein unerwünschtes Einfrieren verhindert werden. Weiteres Charakteristikum des Kontokorrentkredits liegt dann darin, dass er während der Kreditlaufzeit automatisch wieder auflebt, auch wenn ein zwischenzeitliches Guthaben entstanden war.

Überziehung

Die Kreditlinie stellt die vertragliche Höchstgrenze für die Kreditinanspruchnahme dar. Reicht dieses Kreditlimit jedoch nicht aus, so ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Bank vor einer Überschreitung dieses Kreditlimits zu unterrichten und mit ihr eine Überziehung abzustimmen. Banken sind nicht verpflichtet, unabgesprochene Verfügungen über das vertraglich vereinbarte Kreditlimit hinaus zuzulassen und können deshalb weitere Verfügungen zurückweisen. Eine sog. "geduldete Kontoüberziehung" liegt indes vor, wenn das Guthaben oder eine ausdrücklich eingeräumte Kreditlinie für Verfügungen nicht ausreicht, die Verfügungen aber vom Kreditinstitut dennoch ausgeführt werden, ohne dass es zu einer vorherigen Absprache gekommen ist[1]. Derartige Duldungen können für Kreditinstitute rechtliche Risiken mit sich bringen. Duldet eine Bank für einen längeren Zeitraum (mehr als 3 Monate) die nicht genehmigte Überziehung, stimmt sie stillschweigend (konkludent) einer neuen Kreditvereinbarung zu[2]. Kreditinstitute sind berechtigt, für derartige Überziehungen einen gesonderten Zins, den Überziehungszins, zu berechnen.

Beendigung

Der Kontokorrentkredit endet mit seinem vertraglich vorgesehenen Fristablauf oder mit seiner Fälligstellung durch das Kreditinstitut aufgrund vorangegangener Kündigung. Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fälligstellung eines solchen Kredits führt allerdings in der Regel nicht zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses[3]. Wenn eine stillschweigende Vereinbarung getroffen wurde, wonach trotz Ablaufs der Kreditlaufzeit der Kreditnehmer zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen oder in einem anderen Umfang bis auf weiteres berechtigt sein sollte, ist der Rückzahlungsanspruch der Bank nicht mehr fällig, sondern der Kreditnehmer vielmehr zur Nutzung der Darlehensvaluta bis zur jederzeit möglichen Kündigung berechtigt[4]. Deshalb erwarten Kreditinstitute eine vollständige Rückzahlung von fällig gewordenen Kontokorrentkrediten, wenn es nicht zu Prolongationen kommen sollte.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Nr. 18 AGB Sparkassen
  2. Judith Steinhoff, Die insolvenzrechtlichen Probleme im Überweisungsverkehr, in: ZIP 2000, S. 1141 ff.; und: BGH WM 2003, 922, 924
  3. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, - Az.: XI ZR 235/02 oder BGH WM 1987, 897
  4. BGH WM 2003, 922, 924

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