Animus rem alteri habendi

Animus rem alteri habendi

Der Begriff Inhaber bezeichnet im Schuldrecht und im Sachenrecht denjenigen, dem eine Forderung oder ein bestimmtes Recht zusteht.

Inhaltsverzeichnis

Sachenrecht

In Sachenrecht[1] ist der Inhaber der, der eine Sache in seiner Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) hat (Innehabung, corpus). Den Inhaber kennzeichnet der Inhaberwille (Animus rem alteri habendi), der „Willen, eine Sache für einen anderen zu besitzen“. Der Besitzer hat darüber hinaus den Eigenbesitzwillen (Animus rem sibi habendi), den Willen, „eine Sache für sich zu haben“. Der Eigentümer ist der, der den rechtlichen Herrschaftsanspruch an eine Sache hat, unabhängig davon, ob er es innehat oder nicht, etwa, wenn es vermietet ist, dann hat es der Mieter inne – beide sind jeweils zu einer Zeit rechtmäßiger Innehaber (und Besitzer), sie haben einen gültigen Rechtstitel, der Eigentümer vor und nach, der Mieter während der Dauer eines Mietvertrags. Der Entlehner oder der Finder sind beispielsweise ebenfalls Inhaber, aber nie Besitzer, da sie den Besitzwillen eines anderen anerkennen. Unredlicher Besitzer ist, der eine Sache innehat, und glaubt, dass sie ihm gehört, ohne einen rechtlichen Anspruch zu haben (etwa, wer einen Schatzfund behält, weil er glaubt, er gehöre ihm, weil er auf seinem Grund gefunden wurde). Der Dieb ist - unrechtmäßiger - Besitzer, da er Innehabung und Eigenbesitzwille hat – der Bestohlene bleibt der Eigentümer. Es ist also nicht korrekt, den Ausdruck „Inhaber“ anstelle von Eigentümer oder Besitzer zu verwenden.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) selbst wird der Begriff allerdings nicht häufig verwendet. Im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem Besitz an Sachen wird der Begriff Inhaber nicht verwendet. Stattdessen nennt man den Inhaber einer Forderung eher Gläubiger und gebraucht für den Inhaber eines Rechts eine aus dem Recht abgeleitete Bezeichnung, etwa "Nießbraucher" für den Inhaber eines Nießbrauchs.

Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch AGBG steht dem römischen Recht (aufgrund des hohen Alters) näher, und trennt die Begriffe genau (§ 309 Satz 1 ABGB).

Beispielsweise wird auch in der neuen EU-Zulassungsbescheinigung der Hinweis vermerkt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird.

Handelsrecht

Häufiger gebraucht wird der Begriff im Handelsrecht. So spricht man vom Inhaber eines Handelsgeschäfts (Deutschland: § 25, § 53 HGB), d.h. eine Einzelunternehmung, die im Handelsregister eingetragen ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sprich man vom Inhaber eines Betriebs (Deutschland: § 613a BGB).

Wertpapierrecht

Ferner ist der Begriff Inhaber im Wertpapierrecht gebräuchlich. Schecks (Deutschland: Art. 5 ScheckG) oder Aktien (Deutschland: § 10 AktG) können auf den Inhaber ausgestellt werden. Es gibt Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Deutschland: § 793 BGB) und Inhabergrundschulden (Deutschland: § 1195 BGB).

Öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht spricht man vom Inhaber einer Erlaubnis, etwa eines Führerscheins oder eines Waffenscheins.

Patentrecht

Im Patentrecht beziehen sich die daraus erwachsenen materiellen Rechte immer auf den Patentinhaber. Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (Deutschland: § 6 PatG). Als Berechtigter gilt zunächst der Anmelder (Deutschland: § 7 PatG).

Einzelnachweise

  1. Heinz Barta et al.: Sachenrecht: Besitz, Eigentum, Innehabung. In: zivilrecht.online (Hrsg.): Zivilrecht - Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken. Sachenrecht I Realkontrakte Schenkung, WUV-Univ.-Verl., Wien 2004, ISBN 3-85114-715-4 (http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap3_0.xml?section=1;section-view=true ; Stand: 29. August 2008).  Kapitel 3 A


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